Landesarbeitsgericht München URTEIL
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3 Sa 204/09<br />
Falle eines Erfolgs der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Änderungs-<br />
und Ergänzungsanträge mehr zu erwarten seien, hätte der Kläger einen trivialen,<br />
also selbstverständlichen Hinweis gegeben. Dies ist allein schon aufgrund ihrer „dramaturgisch“<br />
bewusst gewählten Gestaltung (Fettdruck) und Position (zwischen Antrag und<br />
Begründung) sowie angesichts der Nachdruck erzeugenden Wortwahl („behält sich der<br />
Kläger … ausdrücklich vor“) nicht anzunehmen.<br />
c) Auch der offensichtliche Zweck der Prozesserklärung spricht gegen die vom Kläger<br />
angenommene Bedeutung. Diese Erklärung sollte ganz offensichtlich einen Anreiz<br />
zum Vergleichsschluss durch „In-Aussicht-Stellen“ weiterer Berichtigungswünsche schaffen,<br />
gewissermaßen als „Drohung mit der Daumenschraube“. Alles andere wäre lebensfremd.<br />
Wenn der Kläger diesen naheliegenden Gedankenzusammenhang hätte ausschließen<br />
wollen, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen.<br />
d) Nach allem kann die Prozesserklärung nur so verstanden werden, dass der Empfänger<br />
der Erklärung - hier die Beklagte - hinsichtlich des Zeugnisinhalts Ruhe haben<br />
werde, wenn sie dem Kläger bei den konkret beantragten Änderungen entgegen komme.<br />
Dass es dem Kläger zuförderst darum ging, schnell ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten,<br />
um sich bewerben zu können, ist verständlich. Die Kenntnis dieses Motivs bei der Beklagten<br />
kann unterstellt werden. Dass es ihm jedoch alleine darum ging, eine „erste Stufe“ auf<br />
dem Weg zu dem von ihm gewünschten Zeugnis zu bewältigen, vermag ein unbefangener<br />
Leser dieser Prozesserklärung - und vermochte die Beklagte - nicht zu erkennen.<br />
2. Das bei der Beklagten erzeugte Vertrauen, mit Abschluss des Vergleichs vom<br />
26.11.2007 sei der Streit um die Zeugnisberichtigung bzw. den Zeugnisinhalt abschließend<br />
bereinigt, ist auch schutzwürdig.<br />
a) Denn es ist davon auszugehen, dass der fragliche Hinweis des Klägers Grundlage<br />
für die Entscheidung der Beklagten war, den Vergleich vom 26.11.2007 zu schließen.<br />
Zum einen ist ohne weiteres zu vermuten, dass die Beklagte - entsprechend der „Drohung“<br />
des Klägers in der Klageschrift vom 21.09.2007 - weiteren, und vor allem erheblich<br />
umfangreicheren und lästigeren, Auseinandersetzungen um den Zeugnisinhalt entgehen<br />
wollte. Insoweit war der Abschluss des Vergleichs für die Beklagte ein „gutes Geschäft“.