01.11.2012 Aufrufe

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 12 -<br />

3 Sa 204/09<br />

Falle eines Erfolgs der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Änderungs-<br />

und Ergänzungsanträge mehr zu erwarten seien, hätte der Kläger einen trivialen,<br />

also selbstverständlichen Hinweis gegeben. Dies ist allein schon aufgrund ihrer „dramaturgisch“<br />

bewusst gewählten Gestaltung (Fettdruck) und Position (zwischen Antrag und<br />

Begründung) sowie angesichts der Nachdruck erzeugenden Wortwahl („behält sich der<br />

Kläger … ausdrücklich vor“) nicht anzunehmen.<br />

c) Auch der offensichtliche Zweck der Prozesserklärung spricht gegen die vom Kläger<br />

angenommene Bedeutung. Diese Erklärung sollte ganz offensichtlich einen Anreiz<br />

zum Vergleichsschluss durch „In-Aussicht-Stellen“ weiterer Berichtigungswünsche schaffen,<br />

gewissermaßen als „Drohung mit der Daumenschraube“. Alles andere wäre lebensfremd.<br />

Wenn der Kläger diesen naheliegenden Gedankenzusammenhang hätte ausschließen<br />

wollen, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen.<br />

d) Nach allem kann die Prozesserklärung nur so verstanden werden, dass der Empfänger<br />

der Erklärung - hier die Beklagte - hinsichtlich des Zeugnisinhalts Ruhe haben<br />

werde, wenn sie dem Kläger bei den konkret beantragten Änderungen entgegen komme.<br />

Dass es dem Kläger zuförderst darum ging, schnell ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten,<br />

um sich bewerben zu können, ist verständlich. Die Kenntnis dieses Motivs bei der Beklagten<br />

kann unterstellt werden. Dass es ihm jedoch alleine darum ging, eine „erste Stufe“ auf<br />

dem Weg zu dem von ihm gewünschten Zeugnis zu bewältigen, vermag ein unbefangener<br />

Leser dieser Prozesserklärung - und vermochte die Beklagte - nicht zu erkennen.<br />

2. Das bei der Beklagten erzeugte Vertrauen, mit Abschluss des Vergleichs vom<br />

26.11.2007 sei der Streit um die Zeugnisberichtigung bzw. den Zeugnisinhalt abschließend<br />

bereinigt, ist auch schutzwürdig.<br />

a) Denn es ist davon auszugehen, dass der fragliche Hinweis des Klägers Grundlage<br />

für die Entscheidung der Beklagten war, den Vergleich vom 26.11.2007 zu schließen.<br />

Zum einen ist ohne weiteres zu vermuten, dass die Beklagte - entsprechend der „Drohung“<br />

des Klägers in der Klageschrift vom 21.09.2007 - weiteren, und vor allem erheblich<br />

umfangreicheren und lästigeren, Auseinandersetzungen um den Zeugnisinhalt entgehen<br />

wollte. Insoweit war der Abschluss des Vergleichs für die Beklagte ein „gutes Geschäft“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!