Landesarbeitsgericht München URTEIL
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3 Sa 204/09<br />
nicht mehr zu weiteren Berichtigungsbegehren kommen (venire contra factum proprium).<br />
Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.<br />
Im Einzelnen gilt:<br />
1. Der Kläger hat durch Einfügung des Hinweises zwischen Antrag und Begründung<br />
der ersten Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Falle eines erfolglosen<br />
Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen<br />
Zeugnisses ausdrücklich vor, bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen<br />
erweckt, es werde bei der mit der genannten Klage begehrten Zeugnisberichtigung bleiben<br />
und der Streit über die Zeugniserteilung sei endgültig bereinigt, wenn sie auf die Berichtigungswünsche<br />
des Klägers eingehe.<br />
a) Nur so konnte - und kann - ein unbefangener Leser diesen Hinweis verstehen. Es<br />
mag sprachlogisch durchaus zutreffen, dass mit der Ankündigung, was im Falle einer erfolglosen<br />
Güteverhandlung geschehe, noch keine Aussage des Klägers darüber getroffen<br />
ist, was er im Falle eines „Erfolgs“ der Güteverhandlung, also bei Beendigung des Rechtstreits<br />
durch Vergleich, zu tun gedenke. Eine solche feinsinnige sprachwissenschaftliche<br />
Herangehensweise und Interpretation widerspricht jedoch dem Sprachempfinden und<br />
Verständnishorizont des Empfängers einer solchen Erklärung im Rahmen einer Kommunikation,<br />
die außerhalb eines sprachwissenschaftlichen Kontextes stattfindet.<br />
b) Diese Sichtweise wird bestärkt durch die Konfliktsituation, in der sich die Parteien<br />
damals (bereits) befanden. Wenn der Kläger in der Klageschrift vom 21.09.2007 - sinngemäß<br />
- nachdrücklich ankündigte, im Falle des Fehlschlagens einer gütlichen Einigung<br />
müsse mit weiteren Berichtigungsbegehren gerechnet werden, musste dies die Beklagte<br />
dahin verstehen, dass sie durch ein Eingehen auf die konkret ausformulierten Änderungswünsche<br />
des Klägers weitere Auseinandersetzungen um das Zeugnis vermeiden<br />
könne. Eben dies ist der „Subtext“ der Prozesserklärung des Klägers, der somit - entgegen<br />
der von ihm im Berufungsverfahren gegebenen Interpretation - weit über das bloße<br />
In-Aussicht-Stellen der Beendigung des (damaligen) Zeugnisberichtigungsprozesses hinaus<br />
geht. Wollte man die Bedeutung der Prozesserklärung darauf beschränken, dass im