01.11.2012 Aufrufe

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 11 -<br />

3 Sa 204/09<br />

nicht mehr zu weiteren Berichtigungsbegehren kommen (venire contra factum proprium).<br />

Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.<br />

Im Einzelnen gilt:<br />

1. Der Kläger hat durch Einfügung des Hinweises zwischen Antrag und Begründung<br />

der ersten Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Falle eines erfolglosen<br />

Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen<br />

Zeugnisses ausdrücklich vor, bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen<br />

erweckt, es werde bei der mit der genannten Klage begehrten Zeugnisberichtigung bleiben<br />

und der Streit über die Zeugniserteilung sei endgültig bereinigt, wenn sie auf die Berichtigungswünsche<br />

des Klägers eingehe.<br />

a) Nur so konnte - und kann - ein unbefangener Leser diesen Hinweis verstehen. Es<br />

mag sprachlogisch durchaus zutreffen, dass mit der Ankündigung, was im Falle einer erfolglosen<br />

Güteverhandlung geschehe, noch keine Aussage des Klägers darüber getroffen<br />

ist, was er im Falle eines „Erfolgs“ der Güteverhandlung, also bei Beendigung des Rechtstreits<br />

durch Vergleich, zu tun gedenke. Eine solche feinsinnige sprachwissenschaftliche<br />

Herangehensweise und Interpretation widerspricht jedoch dem Sprachempfinden und<br />

Verständnishorizont des Empfängers einer solchen Erklärung im Rahmen einer Kommunikation,<br />

die außerhalb eines sprachwissenschaftlichen Kontextes stattfindet.<br />

b) Diese Sichtweise wird bestärkt durch die Konfliktsituation, in der sich die Parteien<br />

damals (bereits) befanden. Wenn der Kläger in der Klageschrift vom 21.09.2007 - sinngemäß<br />

- nachdrücklich ankündigte, im Falle des Fehlschlagens einer gütlichen Einigung<br />

müsse mit weiteren Berichtigungsbegehren gerechnet werden, musste dies die Beklagte<br />

dahin verstehen, dass sie durch ein Eingehen auf die konkret ausformulierten Änderungswünsche<br />

des Klägers weitere Auseinandersetzungen um das Zeugnis vermeiden<br />

könne. Eben dies ist der „Subtext“ der Prozesserklärung des Klägers, der somit - entgegen<br />

der von ihm im Berufungsverfahren gegebenen Interpretation - weit über das bloße<br />

In-Aussicht-Stellen der Beendigung des (damaligen) Zeugnisberichtigungsprozesses hinaus<br />

geht. Wollte man die Bedeutung der Prozesserklärung darauf beschränken, dass im

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!