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Landesarbeitsgericht München URTEIL

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.<br />

3 Sa 204/09<br />

Sie hält den Stand des Kündigungsschutzverfahrens für irrelevant und meint, das Arbeitsgericht<br />

habe kein Überraschungsurteil erlassen, weil der Vorsitzende der arbeitsgerichtlichen<br />

Kammer den Vorbehalt aus der Klageschrift des Klägers vom 21.09.2007 ausdrücklich<br />

angesprochen habe. Die sprachwissenschaftlich sicherlich hochinteressanten Ausführungen<br />

des Klägers über diesen Vorbehalt seien bedeutungslos. Die Beklagte habe wegen<br />

dieses Vorbehalts zu Recht davon ausgehen dürfen, dass vom Kläger keine weitergehenden<br />

Einwendungen gegen das Zeugnis mehr geltend gemacht würden, wenn es zu<br />

einer gütlichen Einigung im Vorprozess komme. Auch die Ausführungen des Klägers zu<br />

einem Verzicht auf den Zeugnisanspruch seien ohne Bedeutung, weil das Erstgericht<br />

nicht angenommen habe, dass ein Verzicht vorliege, sondern eine unzulässige<br />

Rechtsausübung. Den Hilfsantrag hält die Beklagte (auch) deshalb für unzulässig, weil<br />

kein Eventualverhältnis zwischen dem Unterliegen des Klägers mit seinem Hauptantrag<br />

und dem Hilfsantrag bestehe.<br />

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die<br />

Schriftsätze des Klägers vom 13.05.2009 und 22.06.2009, der Beklagten vom 18.06.2009<br />

sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2009 verwiesen.<br />

Die Berufung ist unbegründet.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Zeugnisberichtigung,<br />

soweit er den Inhalt des Zeugnisses vom 31.12.2005 betrifft, unbegründet ist, weil ihm der<br />

Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen steht. Der Kläger<br />

verstößt mit seinem Klagebegehren insoweit gegen das durch sein eigenes Vorverhalten<br />

bei der Beklagten begründete Vertrauen, es werde nach Neuerteilung des Zeugnisses<br />

mit dem vom Kläger in der Klage vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07) gewünschten Inhalt

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