Landesarbeitsgericht München URTEIL
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.<br />
3 Sa 204/09<br />
Sie hält den Stand des Kündigungsschutzverfahrens für irrelevant und meint, das Arbeitsgericht<br />
habe kein Überraschungsurteil erlassen, weil der Vorsitzende der arbeitsgerichtlichen<br />
Kammer den Vorbehalt aus der Klageschrift des Klägers vom 21.09.2007 ausdrücklich<br />
angesprochen habe. Die sprachwissenschaftlich sicherlich hochinteressanten Ausführungen<br />
des Klägers über diesen Vorbehalt seien bedeutungslos. Die Beklagte habe wegen<br />
dieses Vorbehalts zu Recht davon ausgehen dürfen, dass vom Kläger keine weitergehenden<br />
Einwendungen gegen das Zeugnis mehr geltend gemacht würden, wenn es zu<br />
einer gütlichen Einigung im Vorprozess komme. Auch die Ausführungen des Klägers zu<br />
einem Verzicht auf den Zeugnisanspruch seien ohne Bedeutung, weil das Erstgericht<br />
nicht angenommen habe, dass ein Verzicht vorliege, sondern eine unzulässige<br />
Rechtsausübung. Den Hilfsantrag hält die Beklagte (auch) deshalb für unzulässig, weil<br />
kein Eventualverhältnis zwischen dem Unterliegen des Klägers mit seinem Hauptantrag<br />
und dem Hilfsantrag bestehe.<br />
Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die<br />
Schriftsätze des Klägers vom 13.05.2009 und 22.06.2009, der Beklagten vom 18.06.2009<br />
sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2009 verwiesen.<br />
Die Berufung ist unbegründet.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Zeugnisberichtigung,<br />
soweit er den Inhalt des Zeugnisses vom 31.12.2005 betrifft, unbegründet ist, weil ihm der<br />
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen steht. Der Kläger<br />
verstößt mit seinem Klagebegehren insoweit gegen das durch sein eigenes Vorverhalten<br />
bei der Beklagten begründete Vertrauen, es werde nach Neuerteilung des Zeugnisses<br />
mit dem vom Kläger in der Klage vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07) gewünschten Inhalt