Landesarbeitsgericht München URTEIL
Landesarbeitsgericht München URTEIL
Landesarbeitsgericht München URTEIL
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3 Sa 204/09<br />
17 Ca 5843/08<br />
(ArbG <strong>München</strong>)<br />
G.<br />
Prozessbevollmächtigter:<br />
Firma T. D. E. GmbH<br />
Prozessbevollmächtigte:<br />
<strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong><br />
Im Namen des Volkes<br />
<strong>URTEIL</strong><br />
In dem Rechtsstreit<br />
gegen<br />
Verkündet am: 26.06.2009<br />
Kübler, Reg.Obersekretär<br />
Urkundsbeamter<br />
der Geschäftsstelle<br />
- Kläger und Berufungskläger -<br />
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
- 2 -<br />
3 Sa 204/09<br />
hat die 3. Kammer des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s <strong>München</strong> auf Grund der mündlichen Verhandlung<br />
vom 26. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner und Auhuber<br />
für Recht erkannt:<br />
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts<br />
<strong>München</strong> vom 02.12.2008 - 17 Ca 5843/08 - wird kostenpflichtig<br />
zurückgewiesen.<br />
2. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand:<br />
Die Parteien streiten um eine Zeugnisberichtigung.<br />
Der Kläger wurde seit 15.03.2003 von der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu<br />
einem monatlichen Bruttogehalt von 5.616,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das<br />
Arbeitsverhältnis am 22.12.2003 außerordentlich. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht<br />
<strong>München</strong> mit Schlussurteil vom 09.08.2005 - rechtskräftig - für unwirksam erklärt. Mit<br />
Schreiben vom 10.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich<br />
und hilfsweise ordentlich. Im darüber geführten Rechtsstreit stellte das Arbeitsgericht<br />
<strong>München</strong> mit Endurteil vom 30.05.2007 die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung<br />
fest, löste das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Beklagten auf. Die hiergegen gerichtete<br />
Berufung wurde vom <strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong> zurückgewiesen. Über die<br />
zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ist noch nicht entschieden.<br />
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 01.06.2006 ein qualifiziertes Zeugnis, dessen<br />
Berichtigung der Kläger mit Klage vom 21.09.2007 zum Arbeitsgericht <strong>München</strong><br />
(36 Ca 13154/07) begehrte, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Zeugnis
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den zweiten Satz im ersten Absatz ersatzlos zu streichen und das Datum „01.06.2006“<br />
durch das Datum „31.12.2005“ zu ersetzen.<br />
Zwischen Antragsformel und Begründung des genannten Klageschriftsatzes formulierte<br />
der Kläger: „Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere<br />
Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses<br />
ausdrücklich vor“.<br />
Am 26.11.2007 schlossen die Parteien in öffentlicher Sitzung vor der 36. Kammer des Arbeitsgerichts<br />
<strong>München</strong> folgenden Vergleich:<br />
1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein geändertes Zeugnis zu erstellen und<br />
zu übersenden, das der Anlage 1 zur Klageschrift entspricht, in dem jedoch der<br />
zweite Satz des ersten Absatzes ersatzlos gestrichen ist und die Datumsangabe<br />
vor den Unterschriften statt „01. Juni 2006“ nunmehr „31. Dezember 2005“ lautet.<br />
2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.<br />
3. Dieser Vergleich kann von der Beklagten schriftsätzlich zum Arbeitsgericht <strong>München</strong><br />
bis 03.12.2007 widerrufen werden.<br />
Dieser Vergleich wurde bestandskräftig.<br />
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31.12.2005 ein Zeugnis, das inhaltlich der Ziffer<br />
1.) des Vergleichs vom 26.11.2007 entspricht, jedoch von anderen Personen als den<br />
Unterzeichnern des unter dem 01.06.2006 erteilten Zeugnisses unterschrieben ist.<br />
Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die Unterschriften unter dem<br />
Zeugnis vom 31.12.2005 durch andere Unterschriften ersetzt werden müssten. Nachdem<br />
die Beklagte nach Abschluss des ersten Rechtszuges im vorliegenden Verfahren ein neues<br />
Zeugnis vorgelegt hat, das die Unterschriften der Unterzeichner des Zeugnisses vom<br />
01.06.2006 trägt, besteht kein Streit mehr über die Personen der Unterzeichner des vom<br />
Kläger begehrten Zeugnisses.
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3 Sa 204/09<br />
Allerdings will der Kläger, dass der Text des unter dem 31.12.2005 erteilten Zeugnisses<br />
zwischen der Bezeichnung „Zeugnis“ und der Datumszeile durch einen anderen, von ihm<br />
formulierten Text ersetzt wird.<br />
Er hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass - abgesehen von den streitigen<br />
Unterschriften - das Zeugnis vom 31.12.2005 seinem Anspruch auf ein vollständiges und<br />
wahrheitsgemäßes Zeugnis nicht Rechnung trage und beantragt,<br />
die Beklagte zu verurteilen,<br />
1. aus dem Zeugnis mit Datum vom 31. Dezember 2005 als Anlage 3 auf der zwölften<br />
Seite (der Klage vom 29. April 2008) die bisherigen Unterschriften von<br />
a. S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - He. in seiner<br />
Eigenschaft als Prokurist und Director Internal Audit Europe und diejenige von<br />
b. Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - Po. in<br />
seiner Eigenschaft als damaliger Prokurist und Director European Human Resources<br />
zu ersetzen.<br />
2. das Zeugnis als Anlage 3 auf der zwölften Seite der Klage vom 29. April 2008 oberhalb<br />
der Unterschriften durch den Text in Anlage 5 auf den Seiten 4 f. (des Schriftsatzes<br />
vom 12. Juni 2008) zu ersetzen.<br />
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Zeugnis mit Datum vom<br />
31. Dezember 2005 als Anlage 3 auf der zwölften Seite der Klage die bisherigen Unterschriften<br />
von
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3 Sa 204/09<br />
1.a) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Hu. in seiner<br />
Eigenschaft als Geschäftsführer und Managing Director und diejenige von<br />
2.a) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - Mac.<br />
als aktueller Prokurist und Director European Human Resources<br />
zu ersetzen.<br />
1.b) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Ho. in seiner<br />
Eigenschaft als Geschäftsführer und diejenige von<br />
2.b) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - S. als<br />
Prokurist und General Counsel Europe<br />
zu ersetzen.<br />
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zum inhaltlichen Berichtigungsbegehren<br />
des Klägers die Auffassung vertreten, der Berichtigungsanspruch sei aufgrund der<br />
Ausschlussklausel in § 17 Ziffer 5.) des Arbeitsvertrages vom 31.01./09.02.2003 verfallen.<br />
Auch ermangele der Vortrag des Klägers insoweit der hinreichenden Substantiierung.<br />
Das Arbeitsgericht <strong>München</strong> hat mit Endurteil vom 02.12.2008, auf das hinsichtlich des<br />
Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen<br />
des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Personen<br />
der Unterzeichner des Zeugnisses hat das Arbeitsgericht die Klage für unzulässig gehalten,<br />
weil dem Kläger mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26.11.2007 ein Vollstreckungstitel<br />
zur Verfügung stehe und der vorliegenden Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis<br />
fehle. Hinsichtlich des inhaltlichen Berichtigungsbegehrens hat das Arbeitsgericht die Klage<br />
als unbegründet abgewiesen, weil der Berichtigungsanspruch zwar nicht wegen Ablaufs<br />
der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei, aber dessen Geltendmachung<br />
eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers darstelle angesichts des Hinweises in der<br />
(ersten) Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Fall eines erfolg-
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losen Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen<br />
Zeugnisses ausdrücklich vor.<br />
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.02.2009 zugestellte Endurteil vom 02.12.2008 mit<br />
einem am 10.03.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt<br />
und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am<br />
13.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.<br />
Er bringt vor, dass die der Entscheidung des Arbeitsgerichts als tragende Feststellung zu<br />
Grunde liegende Passage aus dem Klageschriftsatz vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07)<br />
erstinstanzlich nicht in die Verhandlung eingeführt worden sei. Auch ein richterlicher Hinweis<br />
sei nicht erfolgt. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er den Inhalt der Berufungsbegründung<br />
bereits erstinstanzlich vorgetragen. Das angefochtene Urteil erweise sich<br />
somit als Überraschungsentscheidung.<br />
Abgesehen davon erwecke die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene<br />
Formulierung nicht das Vertrauen, dass mit weiteren Berichtigungsbegehren nicht zu<br />
rechnen sei, wenn dem aktuellen Begehren entsprochen werde. Schon der objektive Erklärungswert<br />
der Formulierung lasse eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Formulierung<br />
lasse offen, was passiere, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden<br />
könne, und beinhalte keinesfalls einen irgendwie gearteten Verzicht auf weitere Berichtigung<br />
des Zeugnisses für den Fall des erfolgreichen Verlaufs der Güteverhandlung. Er habe<br />
das erste Berichtigungsbegehren (36 Ca 13154/07) zunächst deshalb auf zwei Punkte<br />
beschränkt, weil er schnell ein Zeugnis zu Bewerbungszwecken habe erhalten wollen.<br />
Auch scheitere eine unzulässige Rechtsausübung daran, dass der Anspruch auf Erteilung<br />
und Berichtigung des Zeugnisses vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtbar<br />
sei. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen<br />
werden, weil der Bestandsschutzstreit noch vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig sei.<br />
Sollte das Bundesarbeitsgericht feststellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
unwirksam sei, wäre der Kläger berechtigt, im noch laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis<br />
zu verlangen, wie er dies nunmehr hilfsweise geltend mache. Ein Verzicht<br />
oder eine Verwirkung des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung scheitere zudem an einschlägigen<br />
tariflichen und gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch auf Erteilung eines
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qualifizierten Zeugnisses gemäß § 6 Ziffer 6.) des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages<br />
vom 23.06.1997 für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen<br />
Betrieben des Groß- und Außenhandels gehöre zu den Mindestbedingungen, auf die<br />
nach § 24 Ziffer 1.) des genannten Manteltarifvertrages nicht verzichtet werden könne. Da<br />
der Manteltarifvertrag aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG<br />
auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasse, scheiterten ein<br />
Verzicht oder eine Verwirkung an § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG.<br />
Der Kläger meint, die Prozesserklärung vom 21.09.2007 habe bei der Beklagten auch<br />
deshalb kein Vertrauen dahin ausgelöst, hinsichtlich weiterer Berichtigungen nicht mehr in<br />
Anspruch genommen zu werden, weil sie sich hinsichtlich des Einwands der unzulässigen<br />
Rechtsausübung auch nicht andeutungsweise auf diese Prozesserklärung berufe. Auch<br />
könne die Beklagte gegen die späteren Berichtigungswünsche des Klägers nicht einwenden,<br />
sie zerstörten ein durch seine Prozesserklärung entstandenes Vertrauen, nachdem<br />
sie den Vergleich vom 26.11.2007 im Wissen abgeschlossen habe, das Zeugnis - zumindest<br />
hinsichtlich der Unterzeichner - abändern zu müssen. Wenn sie aber in Kenntnis dieses<br />
Umstands den Vergleich geschlossen habe, könne sie nicht darauf vertraut haben,<br />
das Zeugnis später nicht mehr abändern zu müssen.<br />
Der Kläger hält daran fest, dass das erteilte Zeugnis seinem Anspruch auf ein wohlwollendes<br />
qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO nicht genüge.<br />
Er beantragt:<br />
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 02.12.2008 - Az. 17 Ca 5843/08 -<br />
wird aufgehoben.<br />
2. Die Beklagte wird verurteilt, dass dem Kläger unter dem 31.12.2005 ausgestellte<br />
Zeugnis wie folgt zu berichtigen:
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2.1 Vor den ersten Absatz ist folgender Absatz einzufügen:<br />
3 Sa 204/09<br />
„Die T. D. C. ist weltweit zweitgrößter Anbieter von IT-Produkten, Logistik sowie Value-<br />
Added-Dienstleistungen. Das Headquarter befindet sich in C., F. Die T. D. Gruppe erwirtschaftet<br />
weltweit mit 7500 Mitarbeitern in über 30 Landesgesellschaften in den USA, Kanada,<br />
der Karibik, Lateinamerika, Europa und dem Nahen Osten einen Gesamtumsatz<br />
von USD 17 Milliarden. Das operative Geschäft der 18 europäischen Tochtergesellschaften<br />
wird von der T. D. E. GmbH in Mü. geplant, gesteuert und überwacht.“<br />
2.2 Der erste, dann zweite Absatz ist wie folgt zu fassen:<br />
„Herr G., geboren am 0.0.1963 in Boc., war seit dem 15. März 2003 als Manager Internal<br />
Audit und Prüfungsleiter in der Abteilung der Internen Revision unseres Unternehmens<br />
tätig. Die Abteilung mit insgesamt acht Mitarbeitern nimmt sowohl die kaufmännische als<br />
auch die Datenverarbeitungsrevision in allen europäischen Niederlassungen der T. D.<br />
Gruppe wahr. Herr G. berichtete direkt an den mit Prokura ausgestatteten Director Internal<br />
Audit Europe.“<br />
2.3 Der zweite, dann dritte Absatz einschließlich der Aufzählung der Aufgaben ist wie<br />
folgt zu fassen:<br />
„In seiner Eigenschaft als Manager Internal Audit hat Herr G. Prüfungen in allen Bereichen<br />
des financial, operational und management audit eigenverantwortlich durchgeführt<br />
und geleitet. Gemeinsam mit seinen international zusammengesetzten Prüfungsteams<br />
dokumentierte, evaluierte und testete Herr G. die internen Kontrollsysteme der geprüften<br />
Unternehmen gemäß Section 404 des Sarbanes-Oxley Act. Die Tochtergesellschaften in<br />
Mai., Pa., T. A. und W. bildeten dabei besondere Einsatzschwerpunkte. Sonderaufgaben<br />
der Abteilungsleitung und der Geschäftsführung sowie die Konzeption und Durchführung<br />
von Fortbildungen rundeten sein Aufgabengebiet ab.“<br />
2.4 Der dritte, dann vierte Absatz ist zu fassen wie folgt:
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3 Sa 204/09<br />
„Herr G. verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der Rechnungslegung und Prüfung von<br />
Unternehmen nach den Vorschriften des HGB, der International Accounting Standards<br />
(IAS) sowie der Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP). Ein präsentationssicheres<br />
Englisch, Französisch und Italienisch, praxiserprobte Kenntnisse von SAP R / 3<br />
sowie der Prüfungssoftware Audit Command Language (ACL) kamen ihm bei seinen<br />
Einsätzen besonders zugute. Seine Prüfungsberichte in englischer Sprache wurden inhaltlich<br />
wie sprachlich ausnahmslos höchsten Ansprüchen gerecht. Insgesamt zeichnete<br />
sich Herr G. durch stets sehr gute Leistungen aus, die unsere besondere Anerkennung<br />
gefunden haben.“<br />
2.5 Der vierte, dann fünfte Absatz ist wie folgt zu fassen:<br />
„Besonders hervorzuheben sind seine bemerkenswerte Einsatzbereitschaft, hohe Motivation<br />
und sein vorbildliches Engagement. Sorgfältige Planung, außergewöhnliche Belastbarkeit<br />
und eine unbedingte Termintreue kennzeichneten seinen Arbeitsstil. Seine gewinnenden<br />
und sympathischen Umgangsformen machten Herrn G. in den Konzerngesellschaften,<br />
bei der Geschäftsführung sowie den Mitarbeitern unseres Unternehmens zu einem<br />
anerkannten und geschätzten Mitarbeiter.“<br />
2.6 Der Satz „Die ihm übertragenen Aufgaben hat er zu unserer vollen Zufriedenheit<br />
erfüllt“ ist zu streichen.<br />
2.7 Der Schlusssatz, dann sechste Absatz ist zu fassen wie folgt:<br />
„Herr G. verlässt unser Unternehmen zum 31. Dezember 2005, um sich beruflich neu zu<br />
orientieren. Wir bedauern seine Entscheidung und danken für stets ausgezeichnete Leistungen<br />
und die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit. Wir wünschen Herrn G.<br />
beruflich wie privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“<br />
hilfsweise<br />
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis<br />
zu erstellen und zu übersenden.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.<br />
3 Sa 204/09<br />
Sie hält den Stand des Kündigungsschutzverfahrens für irrelevant und meint, das Arbeitsgericht<br />
habe kein Überraschungsurteil erlassen, weil der Vorsitzende der arbeitsgerichtlichen<br />
Kammer den Vorbehalt aus der Klageschrift des Klägers vom 21.09.2007 ausdrücklich<br />
angesprochen habe. Die sprachwissenschaftlich sicherlich hochinteressanten Ausführungen<br />
des Klägers über diesen Vorbehalt seien bedeutungslos. Die Beklagte habe wegen<br />
dieses Vorbehalts zu Recht davon ausgehen dürfen, dass vom Kläger keine weitergehenden<br />
Einwendungen gegen das Zeugnis mehr geltend gemacht würden, wenn es zu<br />
einer gütlichen Einigung im Vorprozess komme. Auch die Ausführungen des Klägers zu<br />
einem Verzicht auf den Zeugnisanspruch seien ohne Bedeutung, weil das Erstgericht<br />
nicht angenommen habe, dass ein Verzicht vorliege, sondern eine unzulässige<br />
Rechtsausübung. Den Hilfsantrag hält die Beklagte (auch) deshalb für unzulässig, weil<br />
kein Eventualverhältnis zwischen dem Unterliegen des Klägers mit seinem Hauptantrag<br />
und dem Hilfsantrag bestehe.<br />
Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die<br />
Schriftsätze des Klägers vom 13.05.2009 und 22.06.2009, der Beklagten vom 18.06.2009<br />
sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2009 verwiesen.<br />
Die Berufung ist unbegründet.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Zeugnisberichtigung,<br />
soweit er den Inhalt des Zeugnisses vom 31.12.2005 betrifft, unbegründet ist, weil ihm der<br />
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen steht. Der Kläger<br />
verstößt mit seinem Klagebegehren insoweit gegen das durch sein eigenes Vorverhalten<br />
bei der Beklagten begründete Vertrauen, es werde nach Neuerteilung des Zeugnisses<br />
mit dem vom Kläger in der Klage vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07) gewünschten Inhalt
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3 Sa 204/09<br />
nicht mehr zu weiteren Berichtigungsbegehren kommen (venire contra factum proprium).<br />
Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.<br />
Im Einzelnen gilt:<br />
1. Der Kläger hat durch Einfügung des Hinweises zwischen Antrag und Begründung<br />
der ersten Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Falle eines erfolglosen<br />
Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen<br />
Zeugnisses ausdrücklich vor, bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen<br />
erweckt, es werde bei der mit der genannten Klage begehrten Zeugnisberichtigung bleiben<br />
und der Streit über die Zeugniserteilung sei endgültig bereinigt, wenn sie auf die Berichtigungswünsche<br />
des Klägers eingehe.<br />
a) Nur so konnte - und kann - ein unbefangener Leser diesen Hinweis verstehen. Es<br />
mag sprachlogisch durchaus zutreffen, dass mit der Ankündigung, was im Falle einer erfolglosen<br />
Güteverhandlung geschehe, noch keine Aussage des Klägers darüber getroffen<br />
ist, was er im Falle eines „Erfolgs“ der Güteverhandlung, also bei Beendigung des Rechtstreits<br />
durch Vergleich, zu tun gedenke. Eine solche feinsinnige sprachwissenschaftliche<br />
Herangehensweise und Interpretation widerspricht jedoch dem Sprachempfinden und<br />
Verständnishorizont des Empfängers einer solchen Erklärung im Rahmen einer Kommunikation,<br />
die außerhalb eines sprachwissenschaftlichen Kontextes stattfindet.<br />
b) Diese Sichtweise wird bestärkt durch die Konfliktsituation, in der sich die Parteien<br />
damals (bereits) befanden. Wenn der Kläger in der Klageschrift vom 21.09.2007 - sinngemäß<br />
- nachdrücklich ankündigte, im Falle des Fehlschlagens einer gütlichen Einigung<br />
müsse mit weiteren Berichtigungsbegehren gerechnet werden, musste dies die Beklagte<br />
dahin verstehen, dass sie durch ein Eingehen auf die konkret ausformulierten Änderungswünsche<br />
des Klägers weitere Auseinandersetzungen um das Zeugnis vermeiden<br />
könne. Eben dies ist der „Subtext“ der Prozesserklärung des Klägers, der somit - entgegen<br />
der von ihm im Berufungsverfahren gegebenen Interpretation - weit über das bloße<br />
In-Aussicht-Stellen der Beendigung des (damaligen) Zeugnisberichtigungsprozesses hinaus<br />
geht. Wollte man die Bedeutung der Prozesserklärung darauf beschränken, dass im
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3 Sa 204/09<br />
Falle eines Erfolgs der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Änderungs-<br />
und Ergänzungsanträge mehr zu erwarten seien, hätte der Kläger einen trivialen,<br />
also selbstverständlichen Hinweis gegeben. Dies ist allein schon aufgrund ihrer „dramaturgisch“<br />
bewusst gewählten Gestaltung (Fettdruck) und Position (zwischen Antrag und<br />
Begründung) sowie angesichts der Nachdruck erzeugenden Wortwahl („behält sich der<br />
Kläger … ausdrücklich vor“) nicht anzunehmen.<br />
c) Auch der offensichtliche Zweck der Prozesserklärung spricht gegen die vom Kläger<br />
angenommene Bedeutung. Diese Erklärung sollte ganz offensichtlich einen Anreiz<br />
zum Vergleichsschluss durch „In-Aussicht-Stellen“ weiterer Berichtigungswünsche schaffen,<br />
gewissermaßen als „Drohung mit der Daumenschraube“. Alles andere wäre lebensfremd.<br />
Wenn der Kläger diesen naheliegenden Gedankenzusammenhang hätte ausschließen<br />
wollen, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen.<br />
d) Nach allem kann die Prozesserklärung nur so verstanden werden, dass der Empfänger<br />
der Erklärung - hier die Beklagte - hinsichtlich des Zeugnisinhalts Ruhe haben<br />
werde, wenn sie dem Kläger bei den konkret beantragten Änderungen entgegen komme.<br />
Dass es dem Kläger zuförderst darum ging, schnell ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten,<br />
um sich bewerben zu können, ist verständlich. Die Kenntnis dieses Motivs bei der Beklagten<br />
kann unterstellt werden. Dass es ihm jedoch alleine darum ging, eine „erste Stufe“ auf<br />
dem Weg zu dem von ihm gewünschten Zeugnis zu bewältigen, vermag ein unbefangener<br />
Leser dieser Prozesserklärung - und vermochte die Beklagte - nicht zu erkennen.<br />
2. Das bei der Beklagten erzeugte Vertrauen, mit Abschluss des Vergleichs vom<br />
26.11.2007 sei der Streit um die Zeugnisberichtigung bzw. den Zeugnisinhalt abschließend<br />
bereinigt, ist auch schutzwürdig.<br />
a) Denn es ist davon auszugehen, dass der fragliche Hinweis des Klägers Grundlage<br />
für die Entscheidung der Beklagten war, den Vergleich vom 26.11.2007 zu schließen.<br />
Zum einen ist ohne weiteres zu vermuten, dass die Beklagte - entsprechend der „Drohung“<br />
des Klägers in der Klageschrift vom 21.09.2007 - weiteren, und vor allem erheblich<br />
umfangreicheren und lästigeren, Auseinandersetzungen um den Zeugnisinhalt entgehen<br />
wollte. Insoweit war der Abschluss des Vergleichs für die Beklagte ein „gutes Geschäft“.
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3 Sa 204/09<br />
Zum anderen hat sie bereits im ersten Rechtszug deutlich darauf hingewiesen (Schriftsatz<br />
vom 11.07.2008, Seiten 8 und 9), die nunmehrige Geltendmachung einer Zeugnisberichtigung<br />
sei treuwidrig, weil der Kläger seinerzeit nur zwei Einzelpunkte des damals erteilten<br />
Zeugnisses gerügt und sich die Beklagte darauf eingestellt habe, dass jedenfalls tiefgreifende<br />
inhaltliche Veränderungen von ihm nicht mehr geltend gemacht würden, nachdem<br />
er sich ein Jahr lang damit begnügt habe, kleinere inhaltliche Veränderungen sowie im<br />
Wesentlichen formale Punkte zu rügen. Damit ist genau der Erwartungshorizont angesprochen,<br />
der durch die zwischen Klageantrag und Klagebegründung im Klageschriftsatz<br />
vom 21.09.2007 geschobene Prozesserklärung heraufbeschworen werden sollte. Dass<br />
diese Erklärung des Klägers nicht wörtlich zitiert wurde, ist angesichts dieses Vorbringens<br />
der Beklagten unerheblich.<br />
Die Prozesserklärung des Klägers ist somit Grundlage der Entscheidung der Beklagten,<br />
den Prozessvergleich abzuschließen, geworden. Es hätte mehr als nahe gelegen, den<br />
Vergleich nicht zu schließen und den (ersten) Zeugnisberichtigungsprozess fortzusetzen,<br />
wenn die Beklagte gewusst hätte, dass sie trotz „erfolgreicher Güteverhandlung“ mit weiteren<br />
Berichtigungsbegehren und damit einem zusätzlichen Kosten verursachenden zweiten<br />
Zeugnisberichtigungsprozess würde rechnen müssen.<br />
b) Die Berufung auf die Treuwidrigkeit des nunmehrigen Berichtigungsbegehrens des<br />
Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Vergleich vom<br />
26.11.2007 bereits in dem Wissen abgeschlossen hätte, das Zeugnis - zumindest hinsichtlich<br />
der Unterzeichner - abändern zu müssen. Entgegen der Annahme des Klägers<br />
kann sie gleichwohl darauf vertraut haben, das Zeugnis inhaltlich nicht mehr abändern zu<br />
müssen.<br />
Zum einen ist schon fraglich, ob die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.) des Vergleichs, dem<br />
Kläger ein geändertes Zeugnis zu erteilen, das Anlage 1 zur Klageschrift entspricht (…),<br />
überhaupt die Verpflichtung enthält, das neu erteilte Zeugnis durch genau dieselben Personen<br />
unterzeichnen zu lassen, die das ursprüngliche Zeugnis unterzeichnet haben. Es<br />
spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Beklagte der Auffassung war, sie werde dem Vergleich<br />
gerecht, indem sie das Zeugnis, abgesehen von den zwei konkret zu ändernden<br />
Punkten, mit genau demselben Wortlaut wie bisher erteile. Dass die Beklagte den Ver-
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3 Sa 204/09<br />
gleich vom 26.11.2007 bereits im Wissen abschloss, das Zeugnis abändern zu müssen,<br />
ist somit eine nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützte bloße Behauptung des Klägers.<br />
Zum anderen ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der Beklagten nach Abschluss des<br />
Vergleichs vom 26.11.2007 indiziell, dass sie bemüht war, gemäß den Vorgaben des Vergleichs<br />
dasselbe, bereits erteilte, Zeugnis mit den in Ziffer 1.) des Vergleichs genannten<br />
Änderungspunkten neu zu erteilen, mithin die im Vergleich geregelte Verpflichtung zu erfüllen.<br />
Dies folgt gerade aus ihren Einlassungen zum Austausch der unterzeichnenden<br />
Personen. Die Beklagte hat diesen Wechsel gerade nicht damit begründet, sie habe die<br />
Personen der Unterzeichner ausgetauscht, weil sie sich nicht mehr - oder noch nie - an<br />
den Vergleich gebunden gefühlt habe, sondern damit, dass sie sich aus rechtlichen Gründen,<br />
nämlich wegen nunmehr fehlender Unternehmenszugehörigkeit der Unterzeichner<br />
des ursprünglichen Zeugnisses, daran gehindert sehe. Dies spricht nicht gegen den Erfüllungswillen<br />
der Beklagten.<br />
Ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte die Bindung an den Vergleich nicht selbst<br />
preisgegeben hat, sondern sich um dessen Erfüllung bemühte, kann sie sich entgegen<br />
der Auffassung des Klägers auch auf die Treuwidrigkeit von dessen nunmehrigem Berichtigungsbegehren<br />
berufen.<br />
3. Der Berufung auf unzulässige Rechtsausübung des Klägers steht nicht entgegen,<br />
dass sein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
unverzichtbar wäre.<br />
a) Entgegen der Auffassung des Klägers hatte dieser jedenfalls nach Erlass des<br />
Endurteils des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 30.05.2007 (20 Ca 13029/05) Anspruch auf<br />
Erteilung eines qualifizierten (End-)Zeugnisses. Denn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch das Arbeitsgericht zum Ablauf des 31.12.2005 lag ein nicht offensichtlich<br />
unwirksamer Beendigungstatbestand vor, der den genannten Zeugniserteilungsanspruch<br />
begründete. Die Beklagte musste sich nicht auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses<br />
einlassen, selbst wenn der Kläger bereits damals ein solches begehrt hätte. Sollte das<br />
Bundesarbeitsgericht im noch anhängigen Bestandsschutzstreit feststellen, dass die Auf-
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lösung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war, wird das bereits erteilte (End-)Zeugnis<br />
gegenstandslos. Dies ändert nichts daran, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage eines<br />
bereits bestehenden Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis erstellt wurde. Hat die Beklagte<br />
aber das ursprüngliche Zeugnis vom 01.06.2006 und das korrigierte Zeugnis vom<br />
31.12.2005 auf der Grundlage eines entstandenen und fälligen Anspruchs auf ein qualifiziertes<br />
Zeugnis erteilt, konnte der Kläger auf die Geltendmachung (weiterer) Berichtigungswünsche<br />
verzichten bzw. konnten weitere Berichtigungsbegehren verwirken.<br />
b) Auch das weitere Argument des Klägers, dass ein Verzicht und eine Verwirkung<br />
aufgrund der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages vom<br />
23.06.1997 für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben<br />
des Groß- und Außenhandels und im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG ausgeschlossen<br />
seien, geht fehl. Geschützt gegen Verzicht und Verwirkung ist nach den genannten<br />
Bestimmungen nur der Anspruch auf Erteilung „eines“ (qualifizierten) Zeugnisses.<br />
Ist ein Zeugnis erteilt, das - wie hier mit dem Zeugnis vom 31.12.2005 - alle Merkmale<br />
eines qualifizierten Zeugnisses aufweist, ist der tariflichen Bestimmung genüge getan.<br />
Der Anspruch auf eine Berichtigung dieses erteilten Zeugnisses kann auch ohne Zustimmung<br />
der Tarifvertragsparteien einem Verzicht unterworfen werden oder Gegenstand einer<br />
unzulässigen Rechtsausübung sein. Wäre die Auffassung des Klägers richtig, müsste<br />
bei Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien zu jeder Korrektur eines erteilten<br />
qualifizierten Zeugnisses die Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeholt werden, weil<br />
darin ein potenzieller Verzicht auf weitere Berichtigungen liegen könnte. Dies wäre ein<br />
unsinniges und von den Tarifvertragsparteien mit Sicherheit nicht gewolltes Ergebnis.<br />
4. Der Hilfsantrag auf Erstellung und Übersendung eines wohlwollenden qualifizierten<br />
Zwischenzeugnisses ist unzulässig.<br />
Nach der hierzu gegebenen Begründung soll dieser Antrag vom Ausgang des beim Bundesarbeitsgericht<br />
anhängigen Bestandsschutzstreits abhängen. Dies ist jedoch ein außerprozessuales<br />
Ereignis, also ein Ereignis, das nicht innerhalb des vorliegenden Rechtsstreits<br />
stattfindet (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 Rn. 20). Darauf hat<br />
die Beklagte zu Recht hingewiesen.
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5. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels<br />
zu tragen.<br />
6. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.<br />
Dr. Rosenfelder Dr. Hopfner Auhuber