Protokoll - Gemeinde Timmendorfer Strand
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Seite 10<br />
Punkt<br />
der<br />
TO<br />
Niederschrift über die 84. Sitzung<br />
des Ausschusses für Planung und Bauwesen (öffentlicher Teil)<br />
am 11.04.2013<br />
Der Ausschuss für Planung und Bauwesen hat aufgrund der in der Sitzung vom 03.09.2012 vorgestellten<br />
Erweiterungsabsichten des Hotels auf den Grundstücken beschlossen, eine Änderung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 15 aufzustellen.<br />
Frau Pflanz zeigt dem Ausschuss die Festsetzungen für eine Bebauungsplanänderung in diesem<br />
Bereich. Um eine Hotelnutzung zu gewährleisten wird für diese Grundstücke nur eine Hotelnutzung<br />
zugelassen. Des Weiteren ist es sinnvoll, die Fristhöhe zu begrenzen.<br />
Daraus ergibt sich folgende Planzeichnung:<br />
In dem textlichen Teil wird die Art der baulichen Nutzung beschränkt auf ein Hotel mit Restaurant<br />
und Wellnessbereich. Küchen sind auf den einzelnen Zimmern unzulässig. Für die Betriebsinhaber<br />
sind zwei Wohnungen zugelassen.<br />
Um den herausragenden First bei dem geplanten Gebäude zu ermöglichen, kann die maximale<br />
Firsthöhe ausnahmsweise um 2 m überschritten werden.<br />
Um den Hotelneubau in der <strong>Strand</strong>allee Nr. 47 und den Hotel Um- und Anbau in der <strong>Strand</strong>allee 49<br />
zu ermöglichen, schlägt Frau Pflanz vor, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12<br />
BauGB aufzustellen. Hierfür muss der Investor einen mit der <strong>Gemeinde</strong> einen abgestimmten Plan<br />
zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen vorlegen, welcher Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes wird. In dem Vorhaben- und Erschließungsplan kann die <strong>Gemeinde</strong> konkrete<br />
Regelungen über die Festsetzungen, wie Ansichten und Gebäudeaufteilungen aufnehmen. Der<br />
Investor verpflichtet sich das Vorhaben innerhalb eines abgestimmten Zeitraumes zu realisieren.<br />
Die Kosten für das Verfahren trägt ebenfalls der Investor.<br />
Auf Nachfrage erläutert Frau Pflanz, dass eine SO-Gebiets Festsetzung nicht möglich ist, da dies<br />
eine Angebotsplanung wäre. Andere Grundstückseigentümer müssten gleich behandelt werden.<br />
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan äußert die <strong>Gemeinde</strong> den Wunsch zur Realisierung<br />
eines konkreten Projektes.<br />
Beschlussvorschlag: