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,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee

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- Die Ehrenmitgliedschaft kann in besonderen Fällen mit einer Zusatzbezeichnung,<br />

die auf das im Verein (vormals) ausgeübte Ehrenamt hinweist (bspw.<br />

Ehrenvorsitzender, Ehrensportwart o.ä.), verliehen werden.<br />

- Nichtmitglieder werden in der Regel nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt.<br />

- Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied<br />

dem Verein schweren Schaden zufügt oder sich auf andere Weise als für die<br />

Ehrung unwürdig erwiesen hat. Ein entsprechender Widerrufsbeschluss bedarf<br />

einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden<br />

stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.<br />

4. Eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus.<br />

5. Ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen werden,<br />

die sich um die Förderung und die Aktivitäten des Vereins außerordentliche<br />

Verdienste erworben haben.<br />

" 1<br />

§ 8 Ehrungen bei Todesfällen<br />

1. Die Angehörigen von verstorbenen Mitgliedern erhalten ein Kondolenzschreiben<br />

2. Bei über 40jähriger Mitgliedschaft und bei Mitgliedern, die sich erhebliche<br />

Verdienste im Verein erworben haben, kann ein Kranz am Grab niedergelegt<br />

werden.<br />

3. Beim Tod von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Vorstands wird ein Kranz<br />

niedergelegt und der/die Verstorbene von einem Vorstandsmitglied mit einem<br />

Nachruf bedacht.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Ehrungsordnung</strong> tritt mit der <strong>Satzung</strong> des Vereins in Kraft.<br />

§ 4 Ehrungen durch den WTB oder WLSB<br />

Bei Ehrungen der übergeordneten Verbände sind deren Richtlinien zu beachten.<br />

Die Ehrungsanträge sind vom Ältesten- und Ehrenrat vorzubereiten und dem Vorstand<br />

zur Beschlussfassung und Weiterleitung vorzulegen.<br />

Heilbronn, 12.10.2006<br />

§ 5 Verleihung der Ehrung<br />

Ehrungen sollen nach Möglichkeit im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden.<br />

§ 6 Erfassung<br />

Über die Verleihung wird ein einfaches Besitzzeugnis/ Urkunde ausgestellt und der zu<br />

ehrenden Person übergeben.<br />

Ausgesprochene Ehrungen sind vom Ältesten- und Ehrenrat zu erfassen und in einer<br />

Ehrenliste aufzunehmen.<br />

§ 7 Ehrungen bei Geburtstagen<br />

Bei Geburtstagen verdienter Mitglieder können Ehrengaben überreicht werden.<br />

Verdiente Funktionäre erhalten erstmals zum 50. Geburtstag und im anschließenden<br />

10-Jahres-Rhythmus durch ein Vorstandsmitglied ein Geschenk überreicht.<br />

Bei besonders verdienten Mitgliedern/ Funktionären erfolgt eine Würdigung in der<br />

örtlichen Tageszeitung.<br />

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