,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee
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§ 16 Ordnungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
Zur Durchführung dieser <strong>Satzung</strong> kann sich der Verein folgende Ordnungen<br />
geben<br />
- Geschäftsordnung<br />
- Jugendordnung<br />
- <strong>Beitragsordnung</strong><br />
- Spiel- und Platzordnung<br />
- <strong>Ehrungsordnung</strong><br />
Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, Jugendordnung sowie Spiel- und Platzordnung,<br />
die vom Vorstand zu beschliessen sind, ist die Mitgliederversammlung<br />
für den Erlass der Ordnungen zuständig.<br />
§ 17 Ordnungsmaßnahmen<br />
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins<br />
verhängen, wenn sie gegen die <strong>Satzung</strong> oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder<br />
wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen<br />
- Verweis<br />
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme arn Sportbetrieb und an den Veranstaltungen<br />
des Vereins<br />
- Ausschluss gemäß § 6 der <strong>Satzung</strong><br />
§ 18 Kassenprüfer<br />
(1 )<br />
(2)<br />
(3)<br />
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten<br />
Mitglieder zwei Kassenprüferlinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.<br />
Die Kassenprüferlinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und<br />
der Belege des Vereins sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch<br />
ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.<br />
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüferlinnen zuvor dem Vorstand<br />
berichten.<br />
§ 19 Auflösung des<br />
(1)<br />
Vereins!<br />
Verschmelzung<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen<br />
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung<br />
den Mitgliedern angekündigt ist<br />
..:<br />
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn<br />
es<br />
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder<br />
beschlossen hat oder<br />
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert<br />
wurde.<br />
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br />
erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung<br />
ist namentlich vorzunehmen, sie muss mit ja oder nein erfolgen.<br />
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,<br />
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der<br />
Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des<br />
Finanzamtes auf die Stadt Heilbronn zu übertragen, die es unmittelbar und<br />
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt<br />
beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 Abs. 2.<br />
(5) Die Verschmelzung mit einem anderen Verein bedarf der Mehrheit von drei Vierteln<br />
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />
Im Falle einer Verschmelzung entfallen die Liquidations- und Abwicklungsbestimmungen.<br />
Das Vereinsvermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden<br />
Rechtsträger über.<br />
§ 20 Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.10.2006<br />
beschlossen. Sie tritt mit Wirkung auf die Eintragung der Verschmelzung im<br />
Vereinsregister des Tennisclubs Heilbronn eV gegründet 1892 in Kraft.<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> des <strong>TC</strong> HEILBRONN eV gegründet<br />
1892 vom 15.03.2004 außer Kraft.<br />
§ 21 Übergangsbestimmungen<br />
Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts diese <strong>Satzung</strong> aus formalen Gründen<br />
ergänzt oder geändert werden muss, oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben,<br />
ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.<br />
Heilbronn, 12.10.2006<br />
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