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,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee

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§ 16 Ordnungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

Zur Durchführung dieser <strong>Satzung</strong> kann sich der Verein folgende Ordnungen<br />

geben<br />

- Geschäftsordnung<br />

- Jugendordnung<br />

- <strong>Beitragsordnung</strong><br />

- Spiel- und Platzordnung<br />

- <strong>Ehrungsordnung</strong><br />

Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, Jugendordnung sowie Spiel- und Platzordnung,<br />

die vom Vorstand zu beschliessen sind, ist die Mitgliederversammlung<br />

für den Erlass der Ordnungen zuständig.<br />

§ 17 Ordnungsmaßnahmen<br />

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins<br />

verhängen, wenn sie gegen die <strong>Satzung</strong> oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder<br />

wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen<br />

- Verweis<br />

- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme arn Sportbetrieb und an den Veranstaltungen<br />

des Vereins<br />

- Ausschluss gemäß § 6 der <strong>Satzung</strong><br />

§ 18 Kassenprüfer<br />

(1 )<br />

(2)<br />

(3)<br />

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten<br />

Mitglieder zwei Kassenprüferlinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.<br />

Die Kassenprüferlinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und<br />

der Belege des Vereins sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch<br />

ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.<br />

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüferlinnen zuvor dem Vorstand<br />

berichten.<br />

§ 19 Auflösung des<br />

(1)<br />

Vereins!<br />

Verschmelzung<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen<br />

werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung<br />

den Mitgliedern angekündigt ist<br />

..:<br />

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn<br />

es<br />

- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder<br />

beschlossen hat oder<br />

- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert<br />

wurde.<br />

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br />

erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung<br />

ist namentlich vorzunehmen, sie muss mit ja oder nein erfolgen.<br />

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,<br />

die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der<br />

Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des<br />

Finanzamtes auf die Stadt Heilbronn zu übertragen, die es unmittelbar und<br />

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt<br />

beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 Abs. 2.<br />

(5) Die Verschmelzung mit einem anderen Verein bedarf der Mehrheit von drei Vierteln<br />

der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />

Im Falle einer Verschmelzung entfallen die Liquidations- und Abwicklungsbestimmungen.<br />

Das Vereinsvermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden<br />

Rechtsträger über.<br />

§ 20 Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.10.2006<br />

beschlossen. Sie tritt mit Wirkung auf die Eintragung der Verschmelzung im<br />

Vereinsregister des Tennisclubs Heilbronn eV gegründet 1892 in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> des <strong>TC</strong> HEILBRONN eV gegründet<br />

1892 vom 15.03.2004 außer Kraft.<br />

§ 21 Übergangsbestimmungen<br />

Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts diese <strong>Satzung</strong> aus formalen Gründen<br />

ergänzt oder geändert werden muss, oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben,<br />

ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.<br />

Heilbronn, 12.10.2006<br />

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