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,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee

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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Tagen einberufen. Für die<br />

Form der Einberufung gilt § 10 Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> entsprechend.<br />

(2) Zur Einberufung ist er insbesondere verpflichtet, wenn<br />

- das Interesse des Vereins es erfordert<br />

- der 1. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf<br />

der Amtsdauer ausscheidet<br />

- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder<br />

unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich<br />

verlangt wird.<br />

§ 12 Vorstand<br />

(1) Den Vor s t a n d bilden<br />

- 1. Vorsitzende/r, Präsident/in<br />

- stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />

- Schatzmeister/in<br />

- Sportwart/in<br />

- Jugendleiter/in<br />

- Schriftführer/in<br />

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer<br />

von zwei Jahren gewählt, nach der Jugendordnung gewählte Jugendleiter von<br />

der Mitgliederversammlung bestätigt.<br />

(3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, führt auch bei<br />

Amtsniederlegung in Gesamtheit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis<br />

zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.<br />

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind<br />

- der/die 1. Vorsitzende, Präsident/in<br />

- der/die stellvertr. Vorsitzende<br />

- der/die Schatzmeister/in<br />

Die genannten Vorstandsmitglieder<br />

c<br />

haben Einzelvertretungsberechtigung.<br />

(5) Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, als Rechtsgeschäfte<br />

oder Verfügungen, die den Verein zu (Zahlungs-) Leistungen von mehr<br />

als € 10.000,00 verpflichten, der Unterschriften des/der 1. Vorsitzenden und eines<br />

weiteren der in Abs. 4 genannten Vorstandsmitglieder bedürfen.<br />

(6) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere<br />

obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann Aufgaben einem<br />

anderen Vereinsmitglied/ -Organ zuweisen oder Ausschüsse einsetzen.<br />

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t<br />

(7) Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen oder<br />

wenn dies von zumindest einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.<br />

Beschlüsse werden, sofern satzungsgemäß nicht anders geregelt, mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der<br />

Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/r Vertreters/in. Der<br />

Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

§ 13 Vereinsjugend<br />

Für die Wahrung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die<br />

Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen<br />

Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.<br />

§ 14 Ältesten- und Ehrenrat<br />

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Ältestenund<br />

Ehrenrat, dem 3 bis 5 Personen angehören sollen, Die Mitglieder dürfen<br />

nicht Mitglied des Vorstandes sein (§ 12 der <strong>Satzung</strong>),<br />

Der Ältesten-<br />

und Ehrenrat hat folgende Aufgaben<br />

- Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Vereinsführung<br />

- Schlichtung bei Streitigkeiten, insbesondere bei Verhängung von Ordnungsund<br />

Strafmassnahmen, Vereinsausschluss (§§ 6, 17 der <strong>Satzung</strong>)<br />

- Vorschlag für Ehrungen<br />

(2) Der Ältesten- und Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />

Stellvertreter.<br />

(3) Der Ältesten- und Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend sind.<br />

§ 15 Beirat<br />

(1) Der Vorstand bestellt einen Beirat. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung<br />

für die Berufung in den Beirat. Dem Beirat sollen mindestens 3<br />

Personen angehören.<br />

(2) Aufgabe der Beiratsmitglieder ist die ideelle und materielle Förderung sowie die<br />

Begleitung der wirtschaftlichen Entwicklung des Vereins. Die Beiratsmitglieder<br />

unterstützen die Arbeit des Vorstandes,<br />

(3) Der Beirat gibt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Dieser ist berechtigt, an<br />

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.<br />

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />

sind,<br />

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