,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee
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(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist bis zum 31.0'<br />
jeden Jahres, von neu eintretenden Mitgliedern zusammen mit der Auf<br />
gebühr innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung zu entrichte<br />
(3) Die Erhebung von Aufnahmegebühren und sonstigen Gebühren kann ddr'<br />
Vorstand zeitweise ausgesetzt werden. "<br />
Der Vorstand hat das R.echt, in besonderen Fällen (z.B. Notlagen) Mitgli~'t<br />
von diesen zu leistenden Zahlungen zu stunden, ganz oder teilweise zu,ei<br />
Derartige Entscheidungen sind mit Begründung aktenkundig zu mach<br />
(4) Umlagen können nur mit Zweckbindung beschlossen werden. ,,',<br />
(5) Beiträge und Gebühren werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsv~';f:<br />
erhoben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Verein Einzugsermä~~i<br />
erteilt, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, wirksam mitAn l<br />
des Mitgliedsantrages und auf die Dauer der Mitgliedschaft.<br />
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Für die Mitglieder sind diese <strong>Satzung</strong> und die auf der Grundlage dieser Sa<br />
beschlossenen Ordnungen des Vereins sowie die Be schlüs se<br />
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsintej<br />
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem ZwecM<br />
Vereins entgegensteht.<br />
(2) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtiqt.van<br />
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-<br />
Stimmrechts, einschließlich des Wahlrechts, an Mitgliederversammlu'<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehl<br />
und (unter Spielbeschränkung bei passiven Mitgliedern) die Einrichtungen<br />
Vereins zu nutzen. "<br />
§ 9 Organe<br />
(1) Die Organe des Vereins sind<br />
- die Mitgliederversammlung<br />
- der Vorstand<br />
(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentqe<br />
ausgeübt<br />
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einte hauptamtliche/r Gesc;:h<br />
führerlin eingesetzt werden.<br />
§ 10 Mitgliederversammlung<br />
.r.'<br />
arung vom/von der stellv. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder<br />
V~röffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist<br />
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