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,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee

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(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist bis zum 31.0'<br />

jeden Jahres, von neu eintretenden Mitgliedern zusammen mit der Auf<br />

gebühr innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung zu entrichte<br />

(3) Die Erhebung von Aufnahmegebühren und sonstigen Gebühren kann ddr'<br />

Vorstand zeitweise ausgesetzt werden. "<br />

Der Vorstand hat das R.echt, in besonderen Fällen (z.B. Notlagen) Mitgli~'t<br />

von diesen zu leistenden Zahlungen zu stunden, ganz oder teilweise zu,ei<br />

Derartige Entscheidungen sind mit Begründung aktenkundig zu mach<br />

(4) Umlagen können nur mit Zweckbindung beschlossen werden. ,,',<br />

(5) Beiträge und Gebühren werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsv~';f:<br />

erhoben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Verein Einzugsermä~~i<br />

erteilt, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, wirksam mitAn l<br />

des Mitgliedsantrages und auf die Dauer der Mitgliedschaft.<br />

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Für die Mitglieder sind diese <strong>Satzung</strong> und die auf der Grundlage dieser Sa<br />

beschlossenen Ordnungen des Vereins sowie die Be schlüs se<br />

Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsintej<br />

zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem ZwecM<br />

Vereins entgegensteht.<br />

(2) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtiqt.van<br />

Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-<br />

Stimmrechts, einschließlich des Wahlrechts, an Mitgliederversammlu'<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehl<br />

und (unter Spielbeschränkung bei passiven Mitgliedern) die Einrichtungen<br />

Vereins zu nutzen. "<br />

§ 9 Organe<br />

(1) Die Organe des Vereins sind<br />

- die Mitgliederversammlung<br />

- der Vorstand<br />

(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentqe<br />

ausgeübt<br />

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einte hauptamtliche/r Gesc;:h<br />

führerlin eingesetzt werden.<br />

§ 10 Mitgliederversammlung<br />

.r.'<br />

arung vom/von der stellv. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder<br />

V~röffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist<br />

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