,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee
,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee
,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee
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;t<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>Ehrungsordnung</strong><br />
iÜ<br />
,I<br />
<strong>Beitragsordnung</strong><br />
TENNIS-CLUB HEILBRONN am TRAPPENSEE von 1892 e.V.<br />
Krumme Steige 4· 74074 Heilbronn . Telefon/Fax (07131) 175558<br />
www.tc-heilbronn-trappensee.de<br />
-1-
Jt<br />
1:<br />
l<br />
<strong>Satzung</strong><br />
des<br />
TENNIS-CLUB HEILBRONN<br />
am TRAPPENSEE von 1892 e.V.<br />
I;i:NNIS-CLUB HEILBRONN am TRAPPENSEE von 1892 e.V. ( T C H T )<br />
er"diJrch Verschmelzung des <strong>TC</strong> TRAPPENSEE eV (durch Aufnahme) auf den<br />
NI$-CLUB HEILBRONN eV gegründet 1892 entstehende vergrößerte (Nachfolge)-<br />
in..<br />
~i; .Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />
'Der Verein führt den Namen TENNIS-CLUB Heilbronn am TRAPPENSEE von<br />
1892 eV.<br />
o!JDer Verein hat seinen Sitz in Heilbronn und ist in das Vereinsregister des<br />
,A.mtsgerichts Heilbronn (Registernummer: 569) eingetragen.<br />
(t D 9 S Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Die Vereinsfarben<br />
sind blau-gelb.<br />
-2-<br />
-3-
§ 2 Zweck des Vereins<br />
(1) Vereinszweck ist die Ausübung und Förderung des Tennissports.<br />
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkei't:,<br />
unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfession~1<br />
Gesichtspunkten der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. :<br />
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck<br />
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,"<br />
Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtscha<br />
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwe<br />
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins<br />
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ver~<br />
weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch::~<br />
Vereinsvermögen. . ;'<br />
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd SI<br />
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
,;:<br />
liedschaft von Kindern und Jugendlichen nach vorstehendem Abs. 2 ist<br />
;hzeitige (passive) Mitgliedschaft des/der gesetzlichen Vertreter/s erib6.<br />
';..'"<br />
~~~'g'auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.<br />
Ufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der qesetzllchen<br />
ter/s. Der Aufnahmeantrag für Kinder i.S. von § 4 Abs. 2 ist von dem/den<br />
~licHenVertreter/n<br />
~V~ta~d<br />
zu stellen.<br />
beschließt über den Aufnahmeantrag mit Zweidrittelmehrheit.<br />
)f~ilnLmg des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung<br />
, ' lt f , ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.<br />
'iß:Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags<br />
"n;:h' den Vorstand. .<br />
§ 3 Verbandszugehörigkeit digung der Mitgliedschaft<br />
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) undtf'<br />
Württembergischen Tennisbundes (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkenn<br />
als für sich verbindlich die <strong>Satzung</strong>sbestimmungen und Ordnungen des WLSB u<br />
des WTB.<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />
(2) Die Mitglieder werden unterschieden in<br />
- Aktive Mitglieder (18. Lebensjahr vollendet)<br />
- Mitglieder in Ausbildung (18. Lebensjahr vollendet, gegen Nachweis Schu<br />
Studium, Ausbildung, Wehr-/Ersatzdienst)<br />
- Minderjährige Mitglieder (Kinder und Jugendliche vom vollendeten 7. Lebe<br />
jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />
- Kinder (7. Lebensjahr noch nicht vollendet)<br />
- Ehrenmitglieder<br />
- Aktive Zweitmitglieder (Erstmitglieder in einem anderen Tennis-Verein)<br />
- Passive Mitglieder (Förderer des Vereins)<br />
(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stinf<br />
recht .<br />
(4) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung J<br />
Vorschlag des Vorstandes, s. <strong>Ehrungsordnung</strong>.<br />
,it!!lliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br />
ustiitt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand<br />
'p"äfestens 31. Oktober und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres<br />
arn. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeg<br />
festgelegten Regelungen entsprechend.<br />
~cisschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit<br />
~hl6ssen werden, wenn das Mitglied<br />
.ß·sfiinmungen der <strong>Satzung</strong>, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt<br />
}nordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt<br />
riii'tder Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz<br />
:'zliVeimaliger schriftlicher Anmahnung im Rückstand ist.<br />
'01' der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied<br />
.~~Jegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das<br />
Aitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.<br />
1i>J.!;} Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem<br />
.!rof!enen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.<br />
'ufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren<br />
Di~ Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der<br />
,~eiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitglieder-<br />
'~~~rsammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die <strong>Beitragsordnung</strong> des Vereins,<br />
I,e von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.<br />
;' ;~.<br />
-4- -5-
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist bis zum 31.0'<br />
jeden Jahres, von neu eintretenden Mitgliedern zusammen mit der Auf<br />
gebühr innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung zu entrichte<br />
(3) Die Erhebung von Aufnahmegebühren und sonstigen Gebühren kann ddr'<br />
Vorstand zeitweise ausgesetzt werden. "<br />
Der Vorstand hat das R.echt, in besonderen Fällen (z.B. Notlagen) Mitgli~'t<br />
von diesen zu leistenden Zahlungen zu stunden, ganz oder teilweise zu,ei<br />
Derartige Entscheidungen sind mit Begründung aktenkundig zu mach<br />
(4) Umlagen können nur mit Zweckbindung beschlossen werden. ,,',<br />
(5) Beiträge und Gebühren werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsv~';f:<br />
erhoben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Verein Einzugsermä~~i<br />
erteilt, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, wirksam mitAn l<br />
des Mitgliedsantrages und auf die Dauer der Mitgliedschaft.<br />
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Für die Mitglieder sind diese <strong>Satzung</strong> und die auf der Grundlage dieser Sa<br />
beschlossenen Ordnungen des Vereins sowie die Be schlüs se<br />
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsintej<br />
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem ZwecM<br />
Vereins entgegensteht.<br />
(2) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtiqt.van<br />
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-<br />
Stimmrechts, einschließlich des Wahlrechts, an Mitgliederversammlu'<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehl<br />
und (unter Spielbeschränkung bei passiven Mitgliedern) die Einrichtungen<br />
Vereins zu nutzen. "<br />
§ 9 Organe<br />
(1) Die Organe des Vereins sind<br />
- die Mitgliederversammlung<br />
- der Vorstand<br />
(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentqe<br />
ausgeübt<br />
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einte hauptamtliche/r Gesc;:h<br />
führerlin eingesetzt werden.<br />
§ 10 Mitgliederversammlung<br />
.r.'<br />
arung vom/von der stellv. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder<br />
V~röffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist<br />
,1:,
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
(1) Der Vorstand kann durch Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Tagen einberufen. Für die<br />
Form der Einberufung gilt § 10 Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> entsprechend.<br />
(2) Zur Einberufung ist er insbesondere verpflichtet, wenn<br />
- das Interesse des Vereins es erfordert<br />
- der 1. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf<br />
der Amtsdauer ausscheidet<br />
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder<br />
unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich<br />
verlangt wird.<br />
§ 12 Vorstand<br />
(1) Den Vor s t a n d bilden<br />
- 1. Vorsitzende/r, Präsident/in<br />
- stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />
- Schatzmeister/in<br />
- Sportwart/in<br />
- Jugendleiter/in<br />
- Schriftführer/in<br />
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer<br />
von zwei Jahren gewählt, nach der Jugendordnung gewählte Jugendleiter von<br />
der Mitgliederversammlung bestätigt.<br />
(3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, führt auch bei<br />
Amtsniederlegung in Gesamtheit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.<br />
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis<br />
zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.<br />
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind<br />
- der/die 1. Vorsitzende, Präsident/in<br />
- der/die stellvertr. Vorsitzende<br />
- der/die Schatzmeister/in<br />
Die genannten Vorstandsmitglieder<br />
c<br />
haben Einzelvertretungsberechtigung.<br />
(5) Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, als Rechtsgeschäfte<br />
oder Verfügungen, die den Verein zu (Zahlungs-) Leistungen von mehr<br />
als € 10.000,00 verpflichten, der Unterschriften des/der 1. Vorsitzenden und eines<br />
weiteren der in Abs. 4 genannten Vorstandsmitglieder bedürfen.<br />
(6) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere<br />
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann Aufgaben einem<br />
anderen Vereinsmitglied/ -Organ zuweisen oder Ausschüsse einsetzen.<br />
\'<br />
t<br />
(7) Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen oder<br />
wenn dies von zumindest einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.<br />
Beschlüsse werden, sofern satzungsgemäß nicht anders geregelt, mit einfacher<br />
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der<br />
Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/r Vertreters/in. Der<br />
Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
beschlussfähig.<br />
§ 13 Vereinsjugend<br />
Für die Wahrung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die<br />
Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen<br />
Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.<br />
§ 14 Ältesten- und Ehrenrat<br />
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Ältestenund<br />
Ehrenrat, dem 3 bis 5 Personen angehören sollen, Die Mitglieder dürfen<br />
nicht Mitglied des Vorstandes sein (§ 12 der <strong>Satzung</strong>),<br />
Der Ältesten-<br />
und Ehrenrat hat folgende Aufgaben<br />
- Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Vereinsführung<br />
- Schlichtung bei Streitigkeiten, insbesondere bei Verhängung von Ordnungsund<br />
Strafmassnahmen, Vereinsausschluss (§§ 6, 17 der <strong>Satzung</strong>)<br />
- Vorschlag für Ehrungen<br />
(2) Der Ältesten- und Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />
Stellvertreter.<br />
(3) Der Ältesten- und Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />
anwesend sind.<br />
§ 15 Beirat<br />
(1) Der Vorstand bestellt einen Beirat. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung<br />
für die Berufung in den Beirat. Dem Beirat sollen mindestens 3<br />
Personen angehören.<br />
(2) Aufgabe der Beiratsmitglieder ist die ideelle und materielle Förderung sowie die<br />
Begleitung der wirtschaftlichen Entwicklung des Vereins. Die Beiratsmitglieder<br />
unterstützen die Arbeit des Vorstandes,<br />
(3) Der Beirat gibt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Dieser ist berechtigt, an<br />
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.<br />
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />
sind,<br />
'<br />
-8-<br />
-9-
§ 16 Ordnungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
Zur Durchführung dieser <strong>Satzung</strong> kann sich der Verein folgende Ordnungen<br />
geben<br />
- Geschäftsordnung<br />
- Jugendordnung<br />
- <strong>Beitragsordnung</strong><br />
- Spiel- und Platzordnung<br />
- <strong>Ehrungsordnung</strong><br />
Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, Jugendordnung sowie Spiel- und Platzordnung,<br />
die vom Vorstand zu beschliessen sind, ist die Mitgliederversammlung<br />
für den Erlass der Ordnungen zuständig.<br />
§ 17 Ordnungsmaßnahmen<br />
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins<br />
verhängen, wenn sie gegen die <strong>Satzung</strong> oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder<br />
wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen<br />
- Verweis<br />
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme arn Sportbetrieb und an den Veranstaltungen<br />
des Vereins<br />
- Ausschluss gemäß § 6 der <strong>Satzung</strong><br />
§ 18 Kassenprüfer<br />
(1 )<br />
(2)<br />
(3)<br />
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten<br />
Mitglieder zwei Kassenprüferlinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.<br />
Die Kassenprüferlinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und<br />
der Belege des Vereins sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch<br />
ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.<br />
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüferlinnen zuvor dem Vorstand<br />
berichten.<br />
§ 19 Auflösung des<br />
(1)<br />
Vereins!<br />
Verschmelzung<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen<br />
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung<br />
den Mitgliedern angekündigt ist<br />
..:<br />
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn<br />
es<br />
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder<br />
beschlossen hat oder<br />
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert<br />
wurde.<br />
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br />
erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung<br />
ist namentlich vorzunehmen, sie muss mit ja oder nein erfolgen.<br />
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,<br />
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der<br />
Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des<br />
Finanzamtes auf die Stadt Heilbronn zu übertragen, die es unmittelbar und<br />
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt<br />
beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 Abs. 2.<br />
(5) Die Verschmelzung mit einem anderen Verein bedarf der Mehrheit von drei Vierteln<br />
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />
Im Falle einer Verschmelzung entfallen die Liquidations- und Abwicklungsbestimmungen.<br />
Das Vereinsvermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden<br />
Rechtsträger über.<br />
§ 20 Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.10.2006<br />
beschlossen. Sie tritt mit Wirkung auf die Eintragung der Verschmelzung im<br />
Vereinsregister des Tennisclubs Heilbronn eV gegründet 1892 in Kraft.<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> des <strong>TC</strong> HEILBRONN eV gegründet<br />
1892 vom 15.03.2004 außer Kraft.<br />
§ 21 Übergangsbestimmungen<br />
Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts diese <strong>Satzung</strong> aus formalen Gründen<br />
ergänzt oder geändert werden muss, oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben,<br />
ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.<br />
Heilbronn, 12.10.2006<br />
- 10-<br />
- 11 -
<strong>Ehrungsordnung</strong><br />
~<br />
.§ 3 Voraussetzung der Ehrungen<br />
Voraussetzung der Ehrungen sind für die<br />
§ 1 Grundsätze<br />
1. Der TENNIS-CLUB HEILBRONN am TRAPPENSEE von 1892 e.v. würdigt sowohl<br />
Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften seiner Mitglieder und ihm<br />
nahestehender Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen.<br />
Die <strong>Ehrungsordnung</strong> ist in Verbindung mit der <strong>Satzung</strong> die Grundlage für<br />
Ehrungen<br />
im Verein.<br />
2. Ehrungen können vorgeschlagen werden vom<br />
_ Vorstand<br />
des Vereins<br />
_ Ältesten- und Ehrenrat über den Vorsitzenden<br />
3. Ehrungsanträge mit schriftlicher Begründung sind mindestens 6 Wochen vor<br />
dem Ehrungstermin beim Ältesten- und Ehrenrat zur Vorberatung einzureichen.<br />
Der Ältesten- und Ehrenrat legt nach Prüfung die Vorschläge dem Vorstand des<br />
Vereins zur Beschlussfassung vor.<br />
4. Maßstab für Ehrungen sind insbesondere tätige Mitarbeit, Treue zum Verein,<br />
Beharrlichkeit und Ausdauer bei der Erfüllung übertragener Aufgaben sowie<br />
besonders herausragende Erfolge im sportlichen Bereich<br />
5. Die einzelnen Arten der Ehrungen schließen sich gegenseitig nicht aus.<br />
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Richtlinien<br />
abgewichen<br />
§ 2 Ehrungen<br />
werden.<br />
Ehrungen erfolgen durch Verleihung der<br />
1. Ehrennadel<br />
in Bronze,<br />
Silber, Gold oder Gold mit Sonderausführung<br />
1. Ehrennadel<br />
2.<br />
in Bronze<br />
in Silber<br />
in Gold<br />
in Gold mit<br />
Sonderausführung<br />
Leistungsnadel<br />
in Silber Spieler/innen, die<br />
regelmäßig in mehr als 15 Jahren an Verbandsspielen<br />
bzw. Turnieren teilgenommen haben;<br />
mindestens 3-mal eine Stadt- oder Bezirks-<br />
Meisterschaft gewonnen haben;<br />
bei WTB-Meisterschaften<br />
errungen haben;<br />
in Gold Spieler/innen, die<br />
mindestens 8 Jahre ein Amt im Verein<br />
oder 15jährige Mitgliedschaft<br />
mindestens 15 Jahre ein Amt im Verein<br />
oder 25jährige Mitgliedschaft<br />
mindestens 25 Jahre ein Amt im Verein<br />
oder 40jährige Mitgliedschaft;<br />
nach 50jähriger Mitgliedschaft und daran anschließend<br />
alle 10 Jahre werden ein Geschenk und eine Urkunde<br />
überreicht<br />
über 25 Jahre im Amt an herausragender<br />
Ehrenmitgliedschaft<br />
Stelle;<br />
einen 2. oder 3. Platz<br />
regelmäßig in mehr als 25 Jahren an Verbandsspielen<br />
bzw. Turnieren teilgenommen haben:<br />
bei WTB- oder höheren Meisterschaften einen 1. Platz<br />
errungen haben;<br />
2. Leistungsnadel<br />
in Silber oder Gold<br />
3. Ehrenmitgliedschaft<br />
3. Ehr e n mit 9 I i e d s c h a f t<br />
- Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung im Verein. Sie wird nur<br />
an besonders verdiente Mitglieder mit mindestens 15 Jahren erfolgreicher<br />
Amtstätigkeit im Verein und 20jähriger Mitgliedschaft verliehen.<br />
- Nur in besonders begründeten Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen<br />
werden. Im Vorstand können Ehrenmitgliedschaften nur mit Zweidrittelmehrheit<br />
der anwesenden gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />
- Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied nur mit Zweidrittelmehrheit<br />
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernennen.<br />
-12 -<br />
-13 -
- Die Ehrenmitgliedschaft kann in besonderen Fällen mit einer Zusatzbezeichnung,<br />
die auf das im Verein (vormals) ausgeübte Ehrenamt hinweist (bspw.<br />
Ehrenvorsitzender, Ehrensportwart o.ä.), verliehen werden.<br />
- Nichtmitglieder werden in der Regel nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt.<br />
- Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied<br />
dem Verein schweren Schaden zufügt oder sich auf andere Weise als für die<br />
Ehrung unwürdig erwiesen hat. Ein entsprechender Widerrufsbeschluss bedarf<br />
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden<br />
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.<br />
4. Eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus.<br />
5. Ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen werden,<br />
die sich um die Förderung und die Aktivitäten des Vereins außerordentliche<br />
Verdienste erworben haben.<br />
" 1<br />
§ 8 Ehrungen bei Todesfällen<br />
1. Die Angehörigen von verstorbenen Mitgliedern erhalten ein Kondolenzschreiben<br />
2. Bei über 40jähriger Mitgliedschaft und bei Mitgliedern, die sich erhebliche<br />
Verdienste im Verein erworben haben, kann ein Kranz am Grab niedergelegt<br />
werden.<br />
3. Beim Tod von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Vorstands wird ein Kranz<br />
niedergelegt und der/die Verstorbene von einem Vorstandsmitglied mit einem<br />
Nachruf bedacht.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Ehrungsordnung</strong> tritt mit der <strong>Satzung</strong> des Vereins in Kraft.<br />
§ 4 Ehrungen durch den WTB oder WLSB<br />
Bei Ehrungen der übergeordneten Verbände sind deren Richtlinien zu beachten.<br />
Die Ehrungsanträge sind vom Ältesten- und Ehrenrat vorzubereiten und dem Vorstand<br />
zur Beschlussfassung und Weiterleitung vorzulegen.<br />
Heilbronn, 12.10.2006<br />
§ 5 Verleihung der Ehrung<br />
Ehrungen sollen nach Möglichkeit im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />
oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden.<br />
§ 6 Erfassung<br />
Über die Verleihung wird ein einfaches Besitzzeugnis/ Urkunde ausgestellt und der zu<br />
ehrenden Person übergeben.<br />
Ausgesprochene Ehrungen sind vom Ältesten- und Ehrenrat zu erfassen und in einer<br />
Ehrenliste aufzunehmen.<br />
§ 7 Ehrungen bei Geburtstagen<br />
Bei Geburtstagen verdienter Mitglieder können Ehrengaben überreicht werden.<br />
Verdiente Funktionäre erhalten erstmals zum 50. Geburtstag und im anschließenden<br />
10-Jahres-Rhythmus durch ein Vorstandsmitglied ein Geschenk überreicht.<br />
Bei besonders verdienten Mitgliedern/ Funktionären erfolgt eine Würdigung in der<br />
örtlichen Tageszeitung.<br />
- 14-<br />
- 15-
;t.'<br />
<strong>Beitragsordnung</strong><br />
1. Auf § 7 der <strong>Satzung</strong> wird verwiesen.<br />
Die <strong>Beitragsordnung</strong> regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur<br />
Entrichtung von Beiträgen und sonstigen Zahlungen an den Verein.<br />
Sie ist Bestandteil<br />
des Aufnahmeantrages.<br />
2. Die <strong>Beitragsordnung</strong> wurde durch die Mitgliederversammlung des <strong>TC</strong> HEILBRONN<br />
(Altverein) am 09.10.2006 beschlossen und gilt für den fusionierten Verein bis auf<br />
weiteres; Aufnahmegebühren und Beiträge s. Anhang.<br />
Eine Neufestsetzung auf Vorschlag des Vorstandes bedarf der Beschlussfassung<br />
der Mitgliederversammlung und ist spätestens ab dem folgenden Kalender-/<br />
Beitragsjahr wirksam. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen<br />
anderen Termin festlegen.<br />
3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich als Jahresbeitrag erhoben.<br />
Beitragsrechnungen werden nicht versandt.<br />
Beiträge und Gebühren werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsverfahren<br />
über EDV erhoben. Einzugsermächtigung in widerruflicher Form wird dem Verein<br />
mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erteilt, bei Minderjährigen durch den<br />
gesetzlichen Vertreter, wirksam mit Annahme des Aufnahmeantrags und auf die<br />
Dauer der Mitgliedschaft.<br />
4. Soweit Mitglieder im Ausnahmefall am Abbuchungsverfahren EDV nicht teilnehmen,<br />
entrichten diese ihre Beiträge bis spätestens 31. März jeden Jahres<br />
auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei<br />
Beitragsversäumnissen sind zusätzlich € 10,- zu zahlen. Bei Mahnungen werden<br />
Mahngebühren von ebenfalls € 10,- erhoben.<br />
5. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen<br />
der Mitgliederverwaltung vorzulegen, Wechsel von Anschrift und/oder<br />
Bankverbindung sind sofort mitzuteilen.<br />
6. Der Verein führt "Zweitmitglieder" (nachweisliches Erstmitglied in einem anderen<br />
Tennisverein) zu begünstigten Beitragssätzen.<br />
7. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer aktiven Funktionsausübung, Ehrenmitglieder<br />
auf Dauer beitragsfrei gestellt.<br />
Heilbronn, 12.10.2006<br />
-16 -