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,I Satzung Ehrungsordnung Beitragsordnung - TC Trappensee

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;t<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>Ehrungsordnung</strong><br />

iÜ<br />

,I<br />

<strong>Beitragsordnung</strong><br />

TENNIS-CLUB HEILBRONN am TRAPPENSEE von 1892 e.V.<br />

Krumme Steige 4· 74074 Heilbronn . Telefon/Fax (07131) 175558<br />

www.tc-heilbronn-trappensee.de<br />

-1-


Jt<br />

1:<br />

l<br />

<strong>Satzung</strong><br />

des<br />

TENNIS-CLUB HEILBRONN<br />

am TRAPPENSEE von 1892 e.V.<br />

I;i:NNIS-CLUB HEILBRONN am TRAPPENSEE von 1892 e.V. ( T C H T )<br />

er"diJrch Verschmelzung des <strong>TC</strong> TRAPPENSEE eV (durch Aufnahme) auf den<br />

NI$-CLUB HEILBRONN eV gegründet 1892 entstehende vergrößerte (Nachfolge)-<br />

in..<br />

~i; .Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />

'Der Verein führt den Namen TENNIS-CLUB Heilbronn am TRAPPENSEE von<br />

1892 eV.<br />

o!JDer Verein hat seinen Sitz in Heilbronn und ist in das Vereinsregister des<br />

,A.mtsgerichts Heilbronn (Registernummer: 569) eingetragen.<br />

(t D 9 S Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Die Vereinsfarben<br />

sind blau-gelb.<br />

-2-<br />

-3-


§ 2 Zweck des Vereins<br />

(1) Vereinszweck ist die Ausübung und Förderung des Tennissports.<br />

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkei't:,<br />

unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfession~1<br />

Gesichtspunkten der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. :<br />

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck<br />

Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,"<br />

Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtscha<br />

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwe<br />

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins<br />

erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ver~<br />

weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch::~<br />

Vereinsvermögen. . ;'<br />

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd SI<br />

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

,;:<br />

liedschaft von Kindern und Jugendlichen nach vorstehendem Abs. 2 ist<br />

;hzeitige (passive) Mitgliedschaft des/der gesetzlichen Vertreter/s erib6.<br />

';..'"<br />

~~~'g'auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.<br />

Ufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der qesetzllchen<br />

ter/s. Der Aufnahmeantrag für Kinder i.S. von § 4 Abs. 2 ist von dem/den<br />

~licHenVertreter/n<br />

~V~ta~d<br />

zu stellen.<br />

beschließt über den Aufnahmeantrag mit Zweidrittelmehrheit.<br />

)f~ilnLmg des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung<br />

, ' lt f , ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.<br />

'iß:Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags<br />

"n;:h' den Vorstand. .<br />

§ 3 Verbandszugehörigkeit digung der Mitgliedschaft<br />

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) undtf'<br />

Württembergischen Tennisbundes (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkenn<br />

als für sich verbindlich die <strong>Satzung</strong>sbestimmungen und Ordnungen des WLSB u<br />

des WTB.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />

(2) Die Mitglieder werden unterschieden in<br />

- Aktive Mitglieder (18. Lebensjahr vollendet)<br />

- Mitglieder in Ausbildung (18. Lebensjahr vollendet, gegen Nachweis Schu<br />

Studium, Ausbildung, Wehr-/Ersatzdienst)<br />

- Minderjährige Mitglieder (Kinder und Jugendliche vom vollendeten 7. Lebe<br />

jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />

- Kinder (7. Lebensjahr noch nicht vollendet)<br />

- Ehrenmitglieder<br />

- Aktive Zweitmitglieder (Erstmitglieder in einem anderen Tennis-Verein)<br />

- Passive Mitglieder (Förderer des Vereins)<br />

(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stinf<br />

recht .<br />

(4) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung J<br />

Vorschlag des Vorstandes, s. <strong>Ehrungsordnung</strong>.<br />

,it!!lliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br />

ustiitt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand<br />

'p"äfestens 31. Oktober und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres<br />

arn. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeg<br />

festgelegten Regelungen entsprechend.<br />

~cisschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit<br />

~hl6ssen werden, wenn das Mitglied<br />

.ß·sfiinmungen der <strong>Satzung</strong>, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt<br />

}nordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt<br />

riii'tder Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz<br />

:'zliVeimaliger schriftlicher Anmahnung im Rückstand ist.<br />

'01' der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied<br />

.~~Jegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das<br />

Aitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.<br />

1i>J.!;} Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem<br />

.!rof!enen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.<br />

'ufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren<br />

Di~ Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der<br />

,~eiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitglieder-<br />

'~~~rsammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die <strong>Beitragsordnung</strong> des Vereins,<br />

I,e von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.<br />

;' ;~.<br />

-4- -5-


(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist bis zum 31.0'<br />

jeden Jahres, von neu eintretenden Mitgliedern zusammen mit der Auf<br />

gebühr innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung zu entrichte<br />

(3) Die Erhebung von Aufnahmegebühren und sonstigen Gebühren kann ddr'<br />

Vorstand zeitweise ausgesetzt werden. "<br />

Der Vorstand hat das R.echt, in besonderen Fällen (z.B. Notlagen) Mitgli~'t<br />

von diesen zu leistenden Zahlungen zu stunden, ganz oder teilweise zu,ei<br />

Derartige Entscheidungen sind mit Begründung aktenkundig zu mach<br />

(4) Umlagen können nur mit Zweckbindung beschlossen werden. ,,',<br />

(5) Beiträge und Gebühren werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsv~';f:<br />

erhoben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Verein Einzugsermä~~i<br />

erteilt, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, wirksam mitAn l<br />

des Mitgliedsantrages und auf die Dauer der Mitgliedschaft.<br />

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Für die Mitglieder sind diese <strong>Satzung</strong> und die auf der Grundlage dieser Sa<br />

beschlossenen Ordnungen des Vereins sowie die Be schlüs se<br />

Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsintej<br />

zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem ZwecM<br />

Vereins entgegensteht.<br />

(2) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtiqt.van<br />

Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-<br />

Stimmrechts, einschließlich des Wahlrechts, an Mitgliederversammlu'<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehl<br />

und (unter Spielbeschränkung bei passiven Mitgliedern) die Einrichtungen<br />

Vereins zu nutzen. "<br />

§ 9 Organe<br />

(1) Die Organe des Vereins sind<br />

- die Mitgliederversammlung<br />

- der Vorstand<br />

(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentqe<br />

ausgeübt<br />

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einte hauptamtliche/r Gesc;:h<br />

führerlin eingesetzt werden.<br />

§ 10 Mitgliederversammlung<br />

.r.'<br />

arung vom/von der stellv. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder<br />

V~röffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist<br />

,1:,


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Tagen einberufen. Für die<br />

Form der Einberufung gilt § 10 Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> entsprechend.<br />

(2) Zur Einberufung ist er insbesondere verpflichtet, wenn<br />

- das Interesse des Vereins es erfordert<br />

- der 1. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf<br />

der Amtsdauer ausscheidet<br />

- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder<br />

unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich<br />

verlangt wird.<br />

§ 12 Vorstand<br />

(1) Den Vor s t a n d bilden<br />

- 1. Vorsitzende/r, Präsident/in<br />

- stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />

- Schatzmeister/in<br />

- Sportwart/in<br />

- Jugendleiter/in<br />

- Schriftführer/in<br />

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer<br />

von zwei Jahren gewählt, nach der Jugendordnung gewählte Jugendleiter von<br />

der Mitgliederversammlung bestätigt.<br />

(3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, führt auch bei<br />

Amtsniederlegung in Gesamtheit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis<br />

zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.<br />

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind<br />

- der/die 1. Vorsitzende, Präsident/in<br />

- der/die stellvertr. Vorsitzende<br />

- der/die Schatzmeister/in<br />

Die genannten Vorstandsmitglieder<br />

c<br />

haben Einzelvertretungsberechtigung.<br />

(5) Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, als Rechtsgeschäfte<br />

oder Verfügungen, die den Verein zu (Zahlungs-) Leistungen von mehr<br />

als € 10.000,00 verpflichten, der Unterschriften des/der 1. Vorsitzenden und eines<br />

weiteren der in Abs. 4 genannten Vorstandsmitglieder bedürfen.<br />

(6) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere<br />

obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann Aufgaben einem<br />

anderen Vereinsmitglied/ -Organ zuweisen oder Ausschüsse einsetzen.<br />

\'<br />

t<br />

(7) Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen oder<br />

wenn dies von zumindest einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.<br />

Beschlüsse werden, sofern satzungsgemäß nicht anders geregelt, mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der<br />

Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/r Vertreters/in. Der<br />

Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

§ 13 Vereinsjugend<br />

Für die Wahrung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die<br />

Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen<br />

Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.<br />

§ 14 Ältesten- und Ehrenrat<br />

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Ältestenund<br />

Ehrenrat, dem 3 bis 5 Personen angehören sollen, Die Mitglieder dürfen<br />

nicht Mitglied des Vorstandes sein (§ 12 der <strong>Satzung</strong>),<br />

Der Ältesten-<br />

und Ehrenrat hat folgende Aufgaben<br />

- Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Vereinsführung<br />

- Schlichtung bei Streitigkeiten, insbesondere bei Verhängung von Ordnungsund<br />

Strafmassnahmen, Vereinsausschluss (§§ 6, 17 der <strong>Satzung</strong>)<br />

- Vorschlag für Ehrungen<br />

(2) Der Ältesten- und Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />

Stellvertreter.<br />

(3) Der Ältesten- und Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend sind.<br />

§ 15 Beirat<br />

(1) Der Vorstand bestellt einen Beirat. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung<br />

für die Berufung in den Beirat. Dem Beirat sollen mindestens 3<br />

Personen angehören.<br />

(2) Aufgabe der Beiratsmitglieder ist die ideelle und materielle Förderung sowie die<br />

Begleitung der wirtschaftlichen Entwicklung des Vereins. Die Beiratsmitglieder<br />

unterstützen die Arbeit des Vorstandes,<br />

(3) Der Beirat gibt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Dieser ist berechtigt, an<br />

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.<br />

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />

sind,<br />

'<br />

-8-<br />

-9-


§ 16 Ordnungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

Zur Durchführung dieser <strong>Satzung</strong> kann sich der Verein folgende Ordnungen<br />

geben<br />

- Geschäftsordnung<br />

- Jugendordnung<br />

- <strong>Beitragsordnung</strong><br />

- Spiel- und Platzordnung<br />

- <strong>Ehrungsordnung</strong><br />

Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, Jugendordnung sowie Spiel- und Platzordnung,<br />

die vom Vorstand zu beschliessen sind, ist die Mitgliederversammlung<br />

für den Erlass der Ordnungen zuständig.<br />

§ 17 Ordnungsmaßnahmen<br />

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins<br />

verhängen, wenn sie gegen die <strong>Satzung</strong> oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder<br />

wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen<br />

- Verweis<br />

- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme arn Sportbetrieb und an den Veranstaltungen<br />

des Vereins<br />

- Ausschluss gemäß § 6 der <strong>Satzung</strong><br />

§ 18 Kassenprüfer<br />

(1 )<br />

(2)<br />

(3)<br />

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten<br />

Mitglieder zwei Kassenprüferlinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.<br />

Die Kassenprüferlinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und<br />

der Belege des Vereins sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch<br />

ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.<br />

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüferlinnen zuvor dem Vorstand<br />

berichten.<br />

§ 19 Auflösung des<br />

(1)<br />

Vereins!<br />

Verschmelzung<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen<br />

werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung<br />

den Mitgliedern angekündigt ist<br />

..:<br />

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn<br />

es<br />

- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder<br />

beschlossen hat oder<br />

- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert<br />

wurde.<br />

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br />

erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung<br />

ist namentlich vorzunehmen, sie muss mit ja oder nein erfolgen.<br />

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,<br />

die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der<br />

Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des<br />

Finanzamtes auf die Stadt Heilbronn zu übertragen, die es unmittelbar und<br />

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt<br />

beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 Abs. 2.<br />

(5) Die Verschmelzung mit einem anderen Verein bedarf der Mehrheit von drei Vierteln<br />

der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />

Im Falle einer Verschmelzung entfallen die Liquidations- und Abwicklungsbestimmungen.<br />

Das Vereinsvermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden<br />

Rechtsträger über.<br />

§ 20 Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.10.2006<br />

beschlossen. Sie tritt mit Wirkung auf die Eintragung der Verschmelzung im<br />

Vereinsregister des Tennisclubs Heilbronn eV gegründet 1892 in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> des <strong>TC</strong> HEILBRONN eV gegründet<br />

1892 vom 15.03.2004 außer Kraft.<br />

§ 21 Übergangsbestimmungen<br />

Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts diese <strong>Satzung</strong> aus formalen Gründen<br />

ergänzt oder geändert werden muss, oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben,<br />

ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.<br />

Heilbronn, 12.10.2006<br />

- 10-<br />

- 11 -


<strong>Ehrungsordnung</strong><br />

~<br />

.§ 3 Voraussetzung der Ehrungen<br />

Voraussetzung der Ehrungen sind für die<br />

§ 1 Grundsätze<br />

1. Der TENNIS-CLUB HEILBRONN am TRAPPENSEE von 1892 e.v. würdigt sowohl<br />

Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften seiner Mitglieder und ihm<br />

nahestehender Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen.<br />

Die <strong>Ehrungsordnung</strong> ist in Verbindung mit der <strong>Satzung</strong> die Grundlage für<br />

Ehrungen<br />

im Verein.<br />

2. Ehrungen können vorgeschlagen werden vom<br />

_ Vorstand<br />

des Vereins<br />

_ Ältesten- und Ehrenrat über den Vorsitzenden<br />

3. Ehrungsanträge mit schriftlicher Begründung sind mindestens 6 Wochen vor<br />

dem Ehrungstermin beim Ältesten- und Ehrenrat zur Vorberatung einzureichen.<br />

Der Ältesten- und Ehrenrat legt nach Prüfung die Vorschläge dem Vorstand des<br />

Vereins zur Beschlussfassung vor.<br />

4. Maßstab für Ehrungen sind insbesondere tätige Mitarbeit, Treue zum Verein,<br />

Beharrlichkeit und Ausdauer bei der Erfüllung übertragener Aufgaben sowie<br />

besonders herausragende Erfolge im sportlichen Bereich<br />

5. Die einzelnen Arten der Ehrungen schließen sich gegenseitig nicht aus.<br />

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Richtlinien<br />

abgewichen<br />

§ 2 Ehrungen<br />

werden.<br />

Ehrungen erfolgen durch Verleihung der<br />

1. Ehrennadel<br />

in Bronze,<br />

Silber, Gold oder Gold mit Sonderausführung<br />

1. Ehrennadel<br />

2.<br />

in Bronze<br />

in Silber<br />

in Gold<br />

in Gold mit<br />

Sonderausführung<br />

Leistungsnadel<br />

in Silber Spieler/innen, die<br />

regelmäßig in mehr als 15 Jahren an Verbandsspielen<br />

bzw. Turnieren teilgenommen haben;<br />

mindestens 3-mal eine Stadt- oder Bezirks-<br />

Meisterschaft gewonnen haben;<br />

bei WTB-Meisterschaften<br />

errungen haben;<br />

in Gold Spieler/innen, die<br />

mindestens 8 Jahre ein Amt im Verein<br />

oder 15jährige Mitgliedschaft<br />

mindestens 15 Jahre ein Amt im Verein<br />

oder 25jährige Mitgliedschaft<br />

mindestens 25 Jahre ein Amt im Verein<br />

oder 40jährige Mitgliedschaft;<br />

nach 50jähriger Mitgliedschaft und daran anschließend<br />

alle 10 Jahre werden ein Geschenk und eine Urkunde<br />

überreicht<br />

über 25 Jahre im Amt an herausragender<br />

Ehrenmitgliedschaft<br />

Stelle;<br />

einen 2. oder 3. Platz<br />

regelmäßig in mehr als 25 Jahren an Verbandsspielen<br />

bzw. Turnieren teilgenommen haben:<br />

bei WTB- oder höheren Meisterschaften einen 1. Platz<br />

errungen haben;<br />

2. Leistungsnadel<br />

in Silber oder Gold<br />

3. Ehrenmitgliedschaft<br />

3. Ehr e n mit 9 I i e d s c h a f t<br />

- Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung im Verein. Sie wird nur<br />

an besonders verdiente Mitglieder mit mindestens 15 Jahren erfolgreicher<br />

Amtstätigkeit im Verein und 20jähriger Mitgliedschaft verliehen.<br />

- Nur in besonders begründeten Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen<br />

werden. Im Vorstand können Ehrenmitgliedschaften nur mit Zweidrittelmehrheit<br />

der anwesenden gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />

- Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied nur mit Zweidrittelmehrheit<br />

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernennen.<br />

-12 -<br />

-13 -


- Die Ehrenmitgliedschaft kann in besonderen Fällen mit einer Zusatzbezeichnung,<br />

die auf das im Verein (vormals) ausgeübte Ehrenamt hinweist (bspw.<br />

Ehrenvorsitzender, Ehrensportwart o.ä.), verliehen werden.<br />

- Nichtmitglieder werden in der Regel nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt.<br />

- Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied<br />

dem Verein schweren Schaden zufügt oder sich auf andere Weise als für die<br />

Ehrung unwürdig erwiesen hat. Ein entsprechender Widerrufsbeschluss bedarf<br />

einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden<br />

stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.<br />

4. Eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus.<br />

5. Ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen werden,<br />

die sich um die Förderung und die Aktivitäten des Vereins außerordentliche<br />

Verdienste erworben haben.<br />

" 1<br />

§ 8 Ehrungen bei Todesfällen<br />

1. Die Angehörigen von verstorbenen Mitgliedern erhalten ein Kondolenzschreiben<br />

2. Bei über 40jähriger Mitgliedschaft und bei Mitgliedern, die sich erhebliche<br />

Verdienste im Verein erworben haben, kann ein Kranz am Grab niedergelegt<br />

werden.<br />

3. Beim Tod von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Vorstands wird ein Kranz<br />

niedergelegt und der/die Verstorbene von einem Vorstandsmitglied mit einem<br />

Nachruf bedacht.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Ehrungsordnung</strong> tritt mit der <strong>Satzung</strong> des Vereins in Kraft.<br />

§ 4 Ehrungen durch den WTB oder WLSB<br />

Bei Ehrungen der übergeordneten Verbände sind deren Richtlinien zu beachten.<br />

Die Ehrungsanträge sind vom Ältesten- und Ehrenrat vorzubereiten und dem Vorstand<br />

zur Beschlussfassung und Weiterleitung vorzulegen.<br />

Heilbronn, 12.10.2006<br />

§ 5 Verleihung der Ehrung<br />

Ehrungen sollen nach Möglichkeit im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden.<br />

§ 6 Erfassung<br />

Über die Verleihung wird ein einfaches Besitzzeugnis/ Urkunde ausgestellt und der zu<br />

ehrenden Person übergeben.<br />

Ausgesprochene Ehrungen sind vom Ältesten- und Ehrenrat zu erfassen und in einer<br />

Ehrenliste aufzunehmen.<br />

§ 7 Ehrungen bei Geburtstagen<br />

Bei Geburtstagen verdienter Mitglieder können Ehrengaben überreicht werden.<br />

Verdiente Funktionäre erhalten erstmals zum 50. Geburtstag und im anschließenden<br />

10-Jahres-Rhythmus durch ein Vorstandsmitglied ein Geschenk überreicht.<br />

Bei besonders verdienten Mitgliedern/ Funktionären erfolgt eine Würdigung in der<br />

örtlichen Tageszeitung.<br />

- 14-<br />

- 15-


;t.'<br />

<strong>Beitragsordnung</strong><br />

1. Auf § 7 der <strong>Satzung</strong> wird verwiesen.<br />

Die <strong>Beitragsordnung</strong> regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur<br />

Entrichtung von Beiträgen und sonstigen Zahlungen an den Verein.<br />

Sie ist Bestandteil<br />

des Aufnahmeantrages.<br />

2. Die <strong>Beitragsordnung</strong> wurde durch die Mitgliederversammlung des <strong>TC</strong> HEILBRONN<br />

(Altverein) am 09.10.2006 beschlossen und gilt für den fusionierten Verein bis auf<br />

weiteres; Aufnahmegebühren und Beiträge s. Anhang.<br />

Eine Neufestsetzung auf Vorschlag des Vorstandes bedarf der Beschlussfassung<br />

der Mitgliederversammlung und ist spätestens ab dem folgenden Kalender-/<br />

Beitragsjahr wirksam. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen<br />

anderen Termin festlegen.<br />

3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich als Jahresbeitrag erhoben.<br />

Beitragsrechnungen werden nicht versandt.<br />

Beiträge und Gebühren werden ausschließlich im Lastschrift-Einzugsverfahren<br />

über EDV erhoben. Einzugsermächtigung in widerruflicher Form wird dem Verein<br />

mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erteilt, bei Minderjährigen durch den<br />

gesetzlichen Vertreter, wirksam mit Annahme des Aufnahmeantrags und auf die<br />

Dauer der Mitgliedschaft.<br />

4. Soweit Mitglieder im Ausnahmefall am Abbuchungsverfahren EDV nicht teilnehmen,<br />

entrichten diese ihre Beiträge bis spätestens 31. März jeden Jahres<br />

auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei<br />

Beitragsversäumnissen sind zusätzlich € 10,- zu zahlen. Bei Mahnungen werden<br />

Mahngebühren von ebenfalls € 10,- erhoben.<br />

5. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen<br />

der Mitgliederverwaltung vorzulegen, Wechsel von Anschrift und/oder<br />

Bankverbindung sind sofort mitzuteilen.<br />

6. Der Verein führt "Zweitmitglieder" (nachweisliches Erstmitglied in einem anderen<br />

Tennisverein) zu begünstigten Beitragssätzen.<br />

7. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer aktiven Funktionsausübung, Ehrenmitglieder<br />

auf Dauer beitragsfrei gestellt.<br />

Heilbronn, 12.10.2006<br />

-16 -

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