Leichlinger Reit- und Fahrverein e.V.
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§ 22<br />
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In der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder können nur gewählt werden,<br />
wenn sie im voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Falle einer Wahl abgegeben<br />
haben.<br />
Der Vorstand:<br />
§ 23<br />
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />
1.) dem 1. Vorsitzendem<br />
2.) dem 2. Vorsitzenden<br />
3.) dem Geschäftsführer ( Schriftführer)<br />
4.) dem Kassenwart<br />
5.) dem Sportwart<br />
6.) dem Jugendwart<br />
Die Mitglieder des Vorstandes – ausgenommen der Jugendwart – werden von der<br />
Mitgliederversammlung( Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.<br />
Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Mitglied. Den<br />
Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle<br />
männlichen <strong>und</strong> weiblichen Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.<br />
§ 24<br />
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung <strong>und</strong> nach Maßgabe<br />
der bindenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse im Vorstand werden mit<br />
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmer des Vorsitzenden,<br />
in seiner Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll<br />
zu führen. Die Beschlüsse hierin sind wörtlich aufzunehmen.<br />
Jedes Vorstandsmitglied ist an diese Beschlüsse geb<strong>und</strong>en. Die Sitzungen des Vorstandes sind<br />
vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist.<br />
Der <strong>Reit</strong>lehrer kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.<br />
Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2.<br />
Vorsitzende. Der Vorstand kann sich für seine Sitzungen <strong>und</strong> für seinen Aufgabenbereich<br />
eine Geschäftsordnung geben.<br />
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem<br />
Ehrenrat kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen<br />
Posten besetzen.<br />
§ 25<br />
§ 26<br />
§ 27<br />
Zur gerichtlichen <strong>und</strong> außergerichtlichen Vertretung ist der 1. Vorsitzenden allein berechtigt.<br />
Seine Vertretung obliegt dem 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so vertreten den<br />
Verein nach innen <strong>und</strong> nach außen zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.<br />
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