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Leichlinger Reit- und Fahrverein e.V.

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§ 22<br />

- Seite – 6 -<br />

In der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder können nur gewählt werden,<br />

wenn sie im voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Falle einer Wahl abgegeben<br />

haben.<br />

Der Vorstand:<br />

§ 23<br />

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />

1.) dem 1. Vorsitzendem<br />

2.) dem 2. Vorsitzenden<br />

3.) dem Geschäftsführer ( Schriftführer)<br />

4.) dem Kassenwart<br />

5.) dem Sportwart<br />

6.) dem Jugendwart<br />

Die Mitglieder des Vorstandes – ausgenommen der Jugendwart – werden von der<br />

Mitgliederversammlung( Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.<br />

Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Mitglied. Den<br />

Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle<br />

männlichen <strong>und</strong> weiblichen Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.<br />

§ 24<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung <strong>und</strong> nach Maßgabe<br />

der bindenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse im Vorstand werden mit<br />

einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmer des Vorsitzenden,<br />

in seiner Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll<br />

zu führen. Die Beschlüsse hierin sind wörtlich aufzunehmen.<br />

Jedes Vorstandsmitglied ist an diese Beschlüsse geb<strong>und</strong>en. Die Sitzungen des Vorstandes sind<br />

vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist.<br />

Der <strong>Reit</strong>lehrer kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.<br />

Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2.<br />

Vorsitzende. Der Vorstand kann sich für seine Sitzungen <strong>und</strong> für seinen Aufgabenbereich<br />

eine Geschäftsordnung geben.<br />

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem<br />

Ehrenrat kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen<br />

Posten besetzen.<br />

§ 25<br />

§ 26<br />

§ 27<br />

Zur gerichtlichen <strong>und</strong> außergerichtlichen Vertretung ist der 1. Vorsitzenden allein berechtigt.<br />

Seine Vertretung obliegt dem 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so vertreten den<br />

Verein nach innen <strong>und</strong> nach außen zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.<br />

- 7 –

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