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Hilfe für Vereine zum Datenschutz

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von Kindern, Abschluss von Schul- oder Berufsausbildungen).<br />

Bei der Veröffentlichung solcher Daten ist Zurückhaltung geboten. Die Veröffentlichung solcher Daten<br />

kommt meist lediglich bei kleineren <strong>Vereine</strong>n in Betracht, bei denen sich die Mitglieder gegenseitig<br />

kennen und ein Interesse des Vereins besteht, die persönliche Verbundenheit der Mitglieder durch<br />

solche Veröffentlichungen zu festigen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Um sicherzustellen, dass die<br />

betroffenen Vereinsmitglieder keine Einwendungen gegen die Veröffentlichung haben, sollte ein<br />

Mitgliederbeschluss hierüber herbeigeführt, dies den Mitgliedern bekannt gegeben und ihnen die<br />

Möglichkeit eingeräumt werden, Einwände gegen eine Veröffentlichung ihrer Daten geltend zu<br />

machen. Neumitglieder sollten gleich bei Eintritt in den Verein auf diese Regelung hingewiesen<br />

werden. Bei größeren <strong>Vereine</strong>n ohne enge persönliche Verbundenheit empfiehlt es sich, möglichst<br />

keine Daten aus dem persönlichen Lebensbereich von Mitgliedern bekannt zu geben. Da die<br />

Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BDSG) in<br />

solchen Fällen keine Datenübermittlung zulassen, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der<br />

betroffenen Mitglieder erfolgen (vgl. dazu Ziff. 1.3.2).<br />

Ein Aushang von Adressdaten und Daten aus dem persönlichen Lebensbereich der Mitglieder<br />

am Schwarzen Brett bedarf grundsätzlich der Einwilligung der betroffenen Mitglieder.<br />

3.1.4 Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte<br />

Regelungen in Vereinssatzungen sehen vielfach vor, dass beispielsweise Anträge auf Einberufung<br />

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung der Tagesordnung der<br />

Mitgliederversammlung davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Mindestzahl von<br />

Mitgliedern die Einberufung bzw. Ergänzung verlangt. Wenn der Verein nicht generell eine<br />

Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt (vgl. dazu Ziff. 3.1.2), kann es erforderlich<br />

sein, dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in diese Unterlagen oder durch Überlassung<br />

einer Adressliste ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines<br />

solchen Minderheitsantrags zu erreichen.<br />

Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten für diesen Zweck ist wegen der Pflicht des Vereins, die<br />

Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse<br />

erforderlich, ohne dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder<br />

entgegenstehen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Um Missbräuchen entgegenzuwirken, empfiehlt es<br />

sich, von den Mitgliedern, denen die Adressen bekannt gegeben werden, eine Zusicherung zu<br />

verlangen, dass die Adressen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Bei <strong>Vereine</strong>n, bei denen<br />

ein Interesse der Mitglieder besteht, dass ihre Daten vertraulich behandelt werden oder bei denen die<br />

Zugehörigkeit <strong>zum</strong> Verein ein besonders sensitives Datum darstellt (z.B. Parteien, Gewerkschaften,<br />

Selbsthilfegruppen), können jedoch überwiegende schutzwürdige Belange der Mitglieder einer<br />

Bekanntgabe ihres Namens und ihrer Anschrift entgegenstehen. In solchen Fällen sollte der Verein<br />

eine Regelung in der Satzung treffen oder die Mitglieder ausreichend informieren, ohne ihre Daten<br />

bekannt zu geben. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in einer Vereinspublikation auf den<br />

beabsichtigten Antrag, die Gründe und den Antragsteller hingewiesen und auf diese Weise<br />

interessierten Mitgliedern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Unterstützung eröffnet wird.<br />

3.2 Übermittlung von Mitgliederdaten an Dritte außerhalb des Vereins<br />

3.2.1 Übermittlung an Dachorganisationen und vereinsnahe Organisationen<br />

Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation -<br />

beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband - zu übermitteln (etwa in Form von<br />

Mitgliederlisten), sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden. Dadurch wird klargestellt, dass die<br />

Übermittlung im Vereinsinteresse erforderlich ist und Interessen der Vereinsmitglieder einer solchen<br />

Übermittlung regelmäßig nicht entgegenstehen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Fehlt eine<br />

Satzungsregelung, sollten die Mitglieder (Neumitglieder möglichst bereits im Aufnahmeverfahren) über<br />

die Übermittlung ihrer Daten an die Dachorganisation und den Übermittlungszweck informiert und<br />

ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gegeben werden. Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm weitergegebenen Mitgliederdaten vom Dritten nicht<br />

zweckentfremdet genutzt werden (etwa durch Verkauf oder Vermietung der Mitgliederadressen für<br />

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