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Bestandesaufnahme zum Thema Senken in der Schweiz

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nicht bewirtschafteten Wäl<strong>der</strong> sich annähernd <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gleichgewichtszustand bef<strong>in</strong>den und<br />

we<strong>der</strong> als Kohlenstoffquelle noch als -senke <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung treten (IPCC - Intergovernmental<br />

Panel on Climate Change, 1997) Ausschlaggebend ist, dass ke<strong>in</strong>e menschliche Tätigkeit auf<br />

diesen Flächen stattf<strong>in</strong>det. Anrechenbar s<strong>in</strong>d somit lediglich Landnutzungsän<strong>der</strong>ungen, die<br />

durch das Anpflanzen o<strong>der</strong> Säen von Bäumen sowie durch die För<strong>der</strong>ung natürlicher<br />

Verjüngung 46 zustande kommen.<br />

Unter Wie<strong>der</strong>aufforstung wird wie<strong>der</strong>um e<strong>in</strong>e durch direkte menschliche E<strong>in</strong>wirkungen ausgelöste<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landnutzung von Nicht-Wald zu Wald nach 1990 verstanden. Im Unterschied<br />

zur Aufforstung genügt es aber, dass die Fläche am 31. Dezember 1989 Nicht-Wald<br />

war.<br />

Unter Entwaldung (Rodung) wird e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landnutzung von Wald zu Nicht-Wald<br />

nach 1990 verstanden, falls dieser Wechsel durch direkte menschliche E<strong>in</strong>wirkung zustande<br />

kommt 47 . E<strong>in</strong>e Zerstörung <strong>der</strong> Bestockung durch natürliche Ereignisse wie e<strong>in</strong>en Sturm (z. B.<br />

Lothar) ist dementsprechend nur dann mitzurechnen, wenn die Fläche danach bleibend e<strong>in</strong>er<br />

landwirtschaftlichen o<strong>der</strong> baulichen Nutzung zugeführt wird. Das zwangsgenutzte Holz wird<br />

gleich wie bei e<strong>in</strong>er normalen forstwirtschaftlichen Nutzung erfasst (KP Art. 3.4, siehe<br />

unten).<br />

In allen drei Fällen (Aufforstung, Wie<strong>der</strong>aufforstung und Rodung) s<strong>in</strong>d die Verän<strong>der</strong>ungen<br />

des gesamten Kohlenstoffvorrates <strong>der</strong> betroffenen Landschaftsausschnitte – den Boden mit<br />

e<strong>in</strong>geschlossen – zu berücksichtigen. Es gilt auch zu beachten, dass jegliche <strong>Senken</strong>wirkung<br />

während des ersten Verpflichtungszeitraums als nachprüfbare Bestandesän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kohlenstoffvorräte<br />

ausgewiesen werden muss. Dazu gehört auch e<strong>in</strong>e geographische Lokalisierung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Flächen. Schliesslich ist zur Kenntnis zu nehmen, dass e<strong>in</strong>e Fläche, die<br />

e<strong>in</strong>mal dem Art. 3.3 unterworfen wurde, diesem bis auf weiteres, d.h. auch während allen<br />

weiteren Verpflichtungszeiträumen, unterstellt bleibt.<br />

1.6 Artikel 3.4 des Kyotoprotokolls<br />

Dieser Artikel eröffnet neben den <strong>in</strong> 3.3 genannten Tätigkeiten, die e<strong>in</strong>e Landnutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

bewirken, auch die Möglichkeit, Massnahmen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er gleichbleibenden Landnutzung<br />

zu berücksichtigen. Es werden damit Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bewirtschaftungsweise <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Forstwirtschaft (forestry) und Landwirtschaft (grassland, cropland, revegetation) angesprochen.<br />

Folgende Tätigkeiten berechtigen zu e<strong>in</strong>er Anrechnung <strong>der</strong> <strong>Senken</strong>leistung: Wie<strong>der</strong>begrünung<br />

(Revegetation), Waldwirtschaft (Forest management), Ackerbau (Cropland management)<br />

und Grünlandbewirtschaftung (Graz<strong>in</strong>g land management). Wie<strong>der</strong>um besteht die<br />

For<strong>der</strong>ung, dass diese Tätigkeiten nach 1990 stattgefunden haben und dass sie durch menschlichen<br />

E<strong>in</strong>fluss, sei er nun direkt o<strong>der</strong> <strong>in</strong>direkt, zustande gekommen s<strong>in</strong>d.<br />

Für den ersten Verpflichtungszeitraum hat jede Vertragspartei die Möglichkeit bis spätestens<br />

zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Verpflichtungsperiode zu entscheiden, welche <strong>der</strong> genannten Tätigkeiten sie zu<br />

berücksichtigen wünscht. Es ist damit zu rechnen, dass ab dem zweiten Verpflichtungszeitraum<br />

ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Wahlmöglichkeit mehr bestehen wird und dass dann alle landbasierten<br />

Bewirtschaftungsformen <strong>in</strong> <strong>der</strong> nationalen THG-Bilanz angegeben werden müssen.<br />

46 Hier wird die im E<strong>in</strong>zelnen noch zu <strong>in</strong>terpretierende Formulierung "human-<strong>in</strong>duced promotion of natural seed<br />

sources" angesprochen (FCCC/CP/2001/13/Add.1 p. 58)<br />

47 Es ist anzunehmen, dass sich <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Entwaldung ("deforestation") nach FCCC/CP/2001/13/Add.1<br />

p. 58 und <strong>der</strong> waldgesetzliche Begriff <strong>der</strong> "Rodung" nach Art. 4 WaG [„Als Rodung gilt die dauernde o<strong>der</strong><br />

vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden“] <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis entsprechen.<br />

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