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Bestandesaufnahme zum Thema Senken in der Schweiz

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1.4.5 ANREGUNGEN ZUR PROBLEMLÖSUNG<br />

Ausgehend von <strong>der</strong> Vermutung, dass die <strong>Schweiz</strong> früher o<strong>der</strong> später rechtliche Anpassungen<br />

vornehmen muss, da sich die verbleibenden Unstimmigkeiten auf die Dauer nachteilig<br />

auswirken dürften, werden folgende Lösungsvorschläge unterbreitet:<br />

Die landwirtschaftlichen Aspekte <strong>der</strong> <strong>Senken</strong>leistung sollten mit den waldwirtschaftlichen auf<br />

nationaler Ebene verknüpft werden. Dann spielt es nicht so e<strong>in</strong>e Rolle, ob unter forstwirtschaftlichen<br />

o<strong>der</strong> unter landwirtschaftlichen Gesichtspunkten <strong>Senken</strong>leistungen (auf welche<br />

Art auch immer) abgegolten werden.<br />

Längerfristig ist an e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>heitlichung <strong>der</strong> Waldbegriffe zu denken. Das betrifft <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Waldflächen, denen als Öko- und Erholungsflächen lokal-regionale Bedeutung zukommt.<br />

Der kantonale Spielraum für die Festsetzung <strong>der</strong> Walddef<strong>in</strong>ition kann nur dann ohne<br />

Verluste für die ökologische und landschaftliche Qualität e<strong>in</strong>er Region e<strong>in</strong>geschränkt werden,<br />

wenn den Kantonen zugleich e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es planerisches Instrument <strong>zum</strong> qualitätsunabhängigen<br />

quantitativen Schutz von Bestockungen <strong>in</strong> die Hand gegeben wird. Es wäre wohl am s<strong>in</strong>nvollsten<br />

<strong>in</strong>s Raumplanungsrecht zu <strong>in</strong>tegrieren. Dies erlaubt die Verb<strong>in</strong>dung mit raumökologischen<br />

Planungen wie z. B. Landschaftsentwicklungskonzepten.<br />

1.5 Artikel 3.3 des Kyotoprotokolls<br />

Nach Artikel 3 Absatz 3 des KPs (Art. 3.3) müssen alle biologischen Quellen und <strong>Senken</strong> auf<br />

Landflächen, die von e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> def<strong>in</strong>ierten direkten menschlichen (human <strong>in</strong>duced) Tätigkeiten<br />

betroffen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesamtbilanz <strong>der</strong> Vertragspartei <strong>in</strong> <strong>der</strong> nationalen Bilanz verrechnet<br />

werden. Als solche Tätigkeiten gelten Aufforstung (afforestation), Wie<strong>der</strong>aufforstung (reforestation)<br />

o<strong>der</strong> Entwaldung (deforestation) Im Unterschied zu Art. 3.4 haben hier die Vertragsparteien<br />

ke<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit, d.h. diese Regelung gilt schon ab dem ersten Verpflichtungszeitraum<br />

(commitment period 2008 – 2012).<br />

Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Industrieland durch Aufforstung, Wie<strong>der</strong>aufforstung und Entwaldung auf den<br />

betroffenen Flächen <strong>in</strong>sgesamt mehr Kohlendioxid aufgenommen als emittiert, summieren<br />

sich die unter diesem Artikel angerechneten biologischen Quellen und <strong>Senken</strong> zu e<strong>in</strong>er nationalen<br />

<strong>Senken</strong>wirkung (gemessen als Bestandesän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kohlenstoffvorräte im Verpflichtungszeitraum<br />

2008 – 2012). E<strong>in</strong>e solche <strong>Senken</strong>wirkung erhöht die Menge erlaubter Emissionen<br />

(assigned amount). Sollte sich <strong>in</strong> umgekehrter Weise durch die Addition <strong>der</strong> Quellen<br />

und <strong>Senken</strong> e<strong>in</strong>es Industrielandes netto e<strong>in</strong>e Quelle ergeben, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die Menge an<br />

erlaubten Emissionen entsprechend.<br />

Hier gilt es nun, die Beschlüsse von Marrakesch zu beachten. Nur Flächen, auf denen direkte<br />

menschliche Tätigkeiten (Auf-, Wie<strong>der</strong>aufforstung und Rodungen) seit dem 01.01.1990 ("s<strong>in</strong>ce<br />

1990") ausgeführt wurden, s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> <strong>Senken</strong>regelung betroffen. Es s<strong>in</strong>d demnach die<br />

sogenannten Tätigkeiten Auf-, Wie<strong>der</strong>aufforstung und Rodung, die e<strong>in</strong>e Waldfläche <strong>zum</strong> Kyotowald<br />

machen.<br />

Unter Aufforstung wird e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landnutzung von Nicht-Wald zu Wald nach 1990<br />

verstanden, falls dieser Wechsel durch direkte menschliche E<strong>in</strong>wirkungen zustande kommt.<br />

Im Unterschied zur Wie<strong>der</strong>aufforstung darf auf <strong>der</strong> Aufforstungsfläche "historisch" (seit<br />

m<strong>in</strong>destens 50 Jahren) ke<strong>in</strong> Wald existiert haben. E<strong>in</strong>e natürlich vergandende Fläche, die<br />

ohne menschliches Zutun neu zu Wald wird, darf nach Art. 3.3 nicht als Senke angerechnet<br />

werden, weil die direkte menschliche E<strong>in</strong>wirkung fehlt. Diese Voraussetzung e<strong>in</strong>er<br />

menschlichen E<strong>in</strong>wirkung führt deshalb dazu, dass unbewirtschaftete Wäl<strong>der</strong> nach den<br />

gültigen Richtl<strong>in</strong>ien von IPCC auszuklammern s<strong>in</strong>d. Es wird davon ausgegangen, dass die<br />

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