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Bestandesaufnahme zum Thema Senken in der Schweiz

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Die Vere<strong>in</strong>barungen von Bonn und Marrakesch legen fest, wie diese Aktivitäten zu verstehen<br />

s<strong>in</strong>d 32 . Diese Def<strong>in</strong>itionen s<strong>in</strong>d absichtlich breit formuliert und umfassen e<strong>in</strong>e grosse Palette<br />

an E<strong>in</strong>zelaktivitäten. Im Unterschied zu Art. 3.3 setzen die Aktivitäten nicht e<strong>in</strong>e direkte<br />

Bee<strong>in</strong>flussung durch den Menschen voraus, son<strong>der</strong>n lassen auch zu, dass er sie nur <strong>in</strong>direkt<br />

verursacht hat. Bei all diesen Aktivitäten spielen die Treibhausgase CO 2 , CH 4 und N 2 O e<strong>in</strong>e<br />

Rolle, wobei sie alle auf die sog. CO 2 -Äquivalente umzurechnen s<strong>in</strong>d. Es besteht wie <strong>in</strong> Art.<br />

3.3 die Voraussetzung, dass die Aktivitäten nur dann anrechenbar s<strong>in</strong>d, wenn sie nach dem 1.<br />

Januar 1990 stattgefunden haben.<br />

Die Wie<strong>der</strong>begrünung spielt für die <strong>Schweiz</strong> vermutlich e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Rolle und wird weiter<br />

unten diskutiert.<br />

Gemäss Art. 3.4, bestätigt durch die Vere<strong>in</strong>barungen von Bonn und Marrakesch, hat jedes<br />

e<strong>in</strong>zelne Land für die erste Verpflichtungsperiode Wahlmöglichkeiten, welche <strong>der</strong> vier<br />

Aktivitäten es sich anrechnen lassen möchte. Diese Entscheidung muss vor dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Verpflichtungsperiode gefällt werden und umfasst dann alle Flächen, die <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Aktivität unterworfen s<strong>in</strong>d. Da die Aktivitäten sehr breit def<strong>in</strong>iert wurden, s<strong>in</strong>d sämtliche<br />

landwirtschaftlichen Flächen dem KP zu unterstellen, wenn e<strong>in</strong> Land sowohl Ackerbau wie<br />

auch Graslandbewirtschaftung wählt, da landwirtschaftliche Flächen üblicherweise jährlich<br />

bewirtschaftet werden. Im Falle <strong>der</strong> Waldbewirtschaftung ist das nicht ganz gleich. Wird die<br />

meiste Waldfläche e<strong>in</strong>es Landes bewirtschaftet wie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, so ist maximal diese<br />

Waldfläche dem KP zu unterstellen. Da die Waldwirtschaft e<strong>in</strong>e extensivere Nutzung darstellt<br />

– Pflegee<strong>in</strong>griffe, Durchforstungen und Nutzungen folgen sich <strong>in</strong> Abständen von mehreren<br />

Jahren bis Jahrzehnten –, muss nicht die ganze Fläche schon <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten<br />

Verpflichtungsperiode erfasst werden. Die Aktivitätsdef<strong>in</strong>ition erfüllen nämlich bloss<br />

diejenigen Flächen, die seit 1990 auch tatsächlich bewirtschaftet wurden.<br />

Es gibt e<strong>in</strong>en wichtigen Unterschied zwischen Waldbewirtschaftung und landwirtschaftlichen<br />

Aktivitäten bzw. Wie<strong>der</strong>begrünung: Die Abrechnung erfolgt nach unterschiedlichen Regeln.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Waldbewirtschaftung wird die Differenz im Kohlenstoffvorrat <strong>der</strong> betroffenen<br />

Flächen während <strong>der</strong> Verpflichtungsperiode bestimmt. Im Falle des Ackerbaus, <strong>der</strong><br />

Graslandbewirtschaftung und <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>begrünung wird die Än<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nettobilanz <strong>der</strong><br />

Treibhausgase gegenüber dem Basisjahr 1990 bestimmt ("Net-Net Account<strong>in</strong>g"). Wird<br />

beispielsweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teil <strong>der</strong> schweizerischen Wäl<strong>der</strong> irgendwann kurz nach 1990 die<br />

Bewirtschaftungsform umgestellt, so dass zwischen 2008 und 2012 e<strong>in</strong> Zuwachs <strong>in</strong> den<br />

Kohlenstoffvorräten resultiert, so ist <strong>der</strong> ganze Zuwachs, <strong>der</strong> zwischen 2008 und 2012 auf<br />

diesen Flächen stattf<strong>in</strong>det, anrechenbar, falls sich die <strong>Schweiz</strong> entscheidet, Waldbewirtschaftung<br />

schon für die erste Verpflichtungsperiode auszuwählen.<br />

Nach den Vere<strong>in</strong>barungen von Bonn und Marrakesch unterliegen die anrechenbaren<br />

<strong>Senken</strong>kredite, die mit Waldbewirtschaftung erzielt werden können, e<strong>in</strong>er län<strong>der</strong>spezifischen<br />

Obergrenze 33 . Für die <strong>Schweiz</strong> beträgt diese Obergrenze 0.5 Mt C/a bzw. 2.5 Mt C für die<br />

erste Verpflichtungsperiode 34 . JI-Waldbewirtschaftungsprojekte s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>zubeziehen (Art.<br />

6), d.h. es können Zertifikate (RMUs, Art. 3.4) nur bis maximal e<strong>in</strong>er Gesamtsumme von<br />

2.5 Mt C aus <strong>in</strong>ländischer Waldbewirtschaftung und aus JI-Waldbewirtschaftungsprojekten<br />

(ERUs 35 , Art. 6) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausländischen Gastland ausgestellt werden. Diese Obergrenze gilt<br />

32 FCCC/CP/2001/13/Add.1 p. 58<br />

33 FCCC/CP/2001/13/Add.1 p. 60 und 63<br />

34 Unsere Nachbarlän<strong>der</strong> haben vergleichbare Obergrenzen: Österreich 0.63, Frankreich 0.88, Deutschland 1.24,<br />

Italien 0.18, Liechtenste<strong>in</strong> 0.01 Mt C/a.<br />

35 ERU: Emission Reduction Unit, cf. FCCC/CP/2001/13/Add.2 p. 8, durch Art. 6 entstehend.<br />

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