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Bestandesaufnahme zum Thema Senken in der Schweiz

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Da gemäss schweizerischem Waldgesetz alle Rodungen bewilligungspflichtig s<strong>in</strong>d, ist die<br />

zentrale Erfassung <strong>der</strong> Aktivität Entwaldung auf diesem Weg möglich. Allerd<strong>in</strong>gs ist <strong>der</strong><br />

Sachverhalt etwas weniger klar für die beiden an<strong>der</strong>en Aktivitäten Aufforstung und<br />

Wie<strong>der</strong>aufforstung. Im allgeme<strong>in</strong>en ist aber davon auszugehen, dass <strong>in</strong>folge des langsamen<br />

Wuchses von Bäumen Kohlenstoff weit langsamer e<strong>in</strong>gebunden wird, als er an die<br />

Atmosphäre durch Rodung verloren geht. Somit stellt e<strong>in</strong> Land, dessen Waldfläche gleich<br />

gross bleibt, aber sich räumlich etwas verschiebt 30 , wie das <strong>in</strong> vielen Industrielän<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fall<br />

ist, nach Artikel 3.3 <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e Quelle dar. Selbst wenn die Waldfläche netto zunimmt,<br />

was ebenfalls für viele Industrielän<strong>der</strong> zutrifft, so genügt diese Zunahme meist nicht, um die<br />

bei Entwaldungen erlittenen Kohlenstoff-Verluste zu kompensieren.<br />

Diese Umstände haben denn auch dazu geführt, dass <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen von Bonn und<br />

Marrakesch beschlossen wurde, dass e<strong>in</strong>e Kompensation <strong>der</strong> Quellenwirkung unter Artikel<br />

3.3 durch e<strong>in</strong>e <strong>Senken</strong>wirkung unter Art. 3.4 kompensiert werden dürfe, falls diese<br />

Quellenwirkung die Grenze von 45 Mt C <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ersten Verpflichtungsperiode nicht<br />

überschreitet 31 .<br />

Art. 3.4: Vor <strong>der</strong> ersten Tagung <strong>der</strong> als Tagung <strong>der</strong> Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden<br />

Konferenz <strong>der</strong> Vertragsparteien stellt jede <strong>in</strong> Anhang I aufgeführte Vertragspartei Daten zur<br />

Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung bereit, anhand<br />

<strong>der</strong>en die Höhe ihrer Kohlenstoffbestände im Jahr 1990 bestimmt und die Verän<strong>der</strong>ungen<br />

ihrer Kohlenstoffbestände <strong>in</strong> den Folgejahren geschätzt werden können. Die als Tagung <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz <strong>der</strong> Vertragsparteien beschliesst auf ihrer<br />

ersten Tagung o<strong>der</strong> möglichst bald danach über Modalitäten, Regeln und Leitl<strong>in</strong>ien im H<strong>in</strong>blick<br />

darauf, welche zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten <strong>in</strong> Bezug auf Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch <strong>Senken</strong> <strong>in</strong><br />

den Kategorien landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsän<strong>der</strong>ungen und Forstwirtschaft<br />

den <strong>in</strong> Anhang I aufgeführten Vertragsparteien zugeteilten Mengen h<strong>in</strong>zugerechnet o<strong>der</strong> von ihnen<br />

abgezogen werden müssen, und auf welche Weise dies erfolgen soll, wobei Unsicherheiten,<br />

die Transparenz <strong>der</strong> Berichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodische Arbeit <strong>der</strong> Zwischenstaatlichen<br />

Sachverständigengruppe für Klimaän<strong>der</strong>ungen, die von dem Nebenorgan für<br />

wissenschaftliche und technologische Beratung nach Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen und<br />

die Beschlüsse <strong>der</strong> Konferenz <strong>der</strong> Vertragsparteien zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> solcher Beschluss<br />

kommt <strong>in</strong> dem zweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung.<br />

E<strong>in</strong>e Vertragspartei hat die Wahl, e<strong>in</strong>en solchen Beschluss über diese zusätzlichen vom<br />

Menschen verursachten Tätigkeiten auf ihren ersten Verpflichtungszeitraum anzuwenden, sofern<br />

diese Tätigkeiten ab 1990 stattgefunden haben.<br />

aus übersetztem KP, das dem schweiz. Parlament zwecks Ratifikation vorgelegt wurde<br />

Für Art. 3.4 gilt es zu beachten, dass gemäss den Vere<strong>in</strong>barungen von Bonn und Marrakesch<br />

folgende Aktivitäten anrechenbar s<strong>in</strong>d:<br />

• Wie<strong>der</strong>begrünung<br />

• Waldbewirtschaftung<br />

• Ackerbau<br />

• Graslandbewirtschaftung<br />

30 Aufgrund des Waldgesetzes trifft dies für die <strong>Schweiz</strong> zu, da i. allg. e<strong>in</strong>e Rodungsbewilligung nur erteilt<br />

wird, falls e<strong>in</strong>e kompensierende, d.h. flächenmässig gleichgrosse, Wie<strong>der</strong>aufforstung durchgeführt wird.<br />

31 FCCC/CP/2001/13/Add.1 p. 60<br />

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