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Bestandesaufnahme zum Thema Senken in der Schweiz

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1.2 Die allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Kyotoprotokolls<br />

Das Protokoll umfasst 28 Artikel unterschiedlicher Ausführlichkeit sowie zwei Anlagen (Anhänge).<br />

Art. 3 ist von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung, da er die quantifizierten Emissionsbegrenzungs-<br />

und Reduktionsverpflichtungen festlegt. In ihm gehen die hauptverantwortlichen<br />

Vertragsparteien (Industrielän<strong>der</strong> gemäss Anlage B) die geme<strong>in</strong>same Verpflichtung<br />

e<strong>in</strong>, ihre gesamten Treibhausgasemissionen <strong>in</strong> Kohlendioxidäquivalenten (THG-<br />

Emissionen gemäss Anlage A) <strong>in</strong>nerhalb des ersten Verpflichtungszeitraumes (2008 – 2012)<br />

um m<strong>in</strong>destens 5% unter das Niveau des Basisjahres 1990 zu senken. Gemäss Anlage A s<strong>in</strong>d<br />

hierbei die Treibhausgase CO 2 , CH 4 , N 2 O, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-<br />

FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ) aus den<br />

Sektoren Energie, Produktionsprozesse, Verwendung von Lösungsmitteln und an<strong>der</strong>en Erzeugnissen,<br />

Land-, Forst und Abfallwirtschaft zu berücksichtigen. Die Wirkung e<strong>in</strong>zelner<br />

Gase bezüglich Klimaerwärmung wird mit dem sog. GWP (Global Warm<strong>in</strong>g Potential) bestimmt.<br />

Hierzu werden alle THG-Emissionen o<strong>der</strong> -Reduktionen <strong>in</strong> CO 2 -Äquivalente umgerechnet<br />

14 . Im Zusammenhang mit <strong>Senken</strong> s<strong>in</strong>d die xenobiotischen THG, d.h. H-FKWs, FKWs<br />

und SF6 bedeutungslos. Jedoch kommt neben dem CO 2 den THG CH 4 und N 2 O e<strong>in</strong>e, oft unterschätzte,<br />

Bedeutung zu.<br />

Gemäss Art. 3.7 e<strong>in</strong>igten sich die Vertragsparteien auf län<strong>der</strong>spezifische Emissionsbegrenzungs-<br />

bzw. Reduktionsverpflichtungen. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> % des Basisjahres (o<strong>der</strong> des Basiszeitraumes)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage B aufgeführt. Für die <strong>Schweiz</strong> beträgt dieser Wert 8%. Die Reduktionsverpflichtungen<br />

müssen nicht <strong>in</strong> jedem Jahr strikt, son<strong>der</strong>n lediglich für den Verpflichtungszeitraum<br />

als Ganzes e<strong>in</strong>gehalten werden. Dies erlaubt es, Schwankungen von Jahr zu<br />

Jahr abzufe<strong>der</strong>n. Während des ersten Verpflichtungszeitraumes ergibt sich e<strong>in</strong>e Reduktion <strong>der</strong><br />

Emissionen <strong>der</strong> Industrielän<strong>der</strong> von 5.2% unter den Stand des Basisjahres 1990. Da <strong>der</strong> erste<br />

Verpflichtungszeitraum fünf Jahre umfasst, bedeutet dies, dass die Gesamtemissionen <strong>der</strong><br />

Industrielän<strong>der</strong> auf 94.8% des Fünffachen <strong>der</strong> Emissionen des Basisjahres begrenzt s<strong>in</strong>d.<br />

Das KP bietet noch weitere Möglichkeiten, Härten bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Emissionsbegrenzung<br />

aufzuweichen. Hierzu gehören die sogenannten "Flexiblen Mechanismen" und die<br />

"<strong>Senken</strong>".<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die "Flexiblen Mechanismen" sollen dazu dienen, die erwarteten Kosten zu senken,<br />

welche bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Kyoto-Ziele anfallen. Dank Beschränkung <strong>der</strong> Begrenzung<br />

auf Gesamtemissionen (Bubble-Ansatz) verknüpft mit Emissionshandel können die Annex-1<br />

Län<strong>der</strong> 15 Emissionsrechte untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> übertragen, wodurch die Gesamtkosten <strong>der</strong><br />

Emissionsvermeidung signifikant tiefer ausfallen sollten.<br />

Bei <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung konkreter Klimaschutzprojekte (Jo<strong>in</strong>t Implementation (JI) zwischen<br />

Industrielän<strong>der</strong>n 16 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Clean Development Mechanism (CDM) zwischen Industrieund<br />

Entwicklungslän<strong>der</strong>n bzw. von e<strong>in</strong>em Entwicklungsland aus im Alle<strong>in</strong>gang 17 ) können<br />

sich die betroffenen Vertragsparteien die erzielten Reduktionen an THG-Emissionen an ihre<br />

14 Kommentar zu den Umrechnungsverfahren siehe Anhang<br />

15 Industrielän<strong>der</strong> werden oft auch als Annex-1-Län<strong>der</strong> bezeichnet. Diese Bezeichnung bezieht sich auf den<br />

Anhang 1 <strong>der</strong> UNFCCC, wor<strong>in</strong> die Industrielän<strong>der</strong> und die sich im Übergang zur Marktwirtschaft bef<strong>in</strong>dlichen<br />

Län<strong>der</strong> namentlich erwähnt s<strong>in</strong>d.<br />

16 Hier ist e<strong>in</strong> Vertrag zwischen e<strong>in</strong>em entwickelten Industrieland, und e<strong>in</strong>em, das sich im Übergang zur Marktwirtschaft<br />

bef<strong>in</strong>det, vorgesehen.<br />

17 Die Vere<strong>in</strong>barungen von Marrakesch haben auch für den sog. unilateralen CDM Klarheit geschaffen: E<strong>in</strong><br />

Entwicklungsland kann auch aus eigener Initiative, d.h. ohne e<strong>in</strong> Industrieland als Partnerland, e<strong>in</strong> CDM-Projekt<br />

durchführen. Die erwirtschafteten Emissionskredite können wie an<strong>der</strong>e Emissionszertifikate gehandelt werden.<br />

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