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Normsondervertrag Erdgas - Stadtwerke Passau

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Ergänzende Bedingungen<br />

des Vertriebs der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH (im folgenden SWP genannt) zu der „Verordnung über<br />

Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit<br />

Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“<br />

gültig ab 1. Januar 2008<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Ablesung der Messeinrichtungen<br />

2 Wohnungswechsel<br />

3 Abschlagszahlungen<br />

4 Vorauszahlung, Vorkassensysteme<br />

5 Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs<br />

6 Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung<br />

7 Haftung<br />

8 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

9 Datenverarbeitung<br />

10 Verwendung von <strong>Erdgas</strong><br />

11 Sonstiges<br />

12 Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen<br />

1 Ablesung der Messeinrichtungen (zu § 8 und § 11 GasGVV)<br />

Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte von der SWP oder<br />

auf Verlangen von der SWP vom Kunden selbst nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NDAV)<br />

abgelesen. Diese Ablesedaten werden an die SWP übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung.<br />

2 Wohnungswechsel (zu § 20 GasGVV)<br />

Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu<br />

kündigen. Die Kündigung muss in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) erfolgen und soll zusätzlich folgende Angaben enthalten:<br />

a. Kundennummer,<br />

b. Datum des Auszugs,<br />

c. Neue Rechnungsanschrift,<br />

d. Zählernummer,<br />

e. Name und Adresse des Nachmieters, falls bekannt,<br />

f. Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung.<br />

Weiterhin ist von dem Kunden für Zwecke der Abrechung der Zählerstand bei Auszug nachzuliefern.<br />

3 Abschlagszahlungen (zu § 13 GasGVV)<br />

Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge<br />

(Teilbeträge) an die SWP. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.<br />

4 Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu § 14 GasGVV)<br />

4.1 Die SWP ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme<br />

besteht, dass der Kunde, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen<br />

insbesondere vor,<br />

a. bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,<br />

b. bei wiederholter Mahnung,<br />

c. nach Versorgungsunterbrechung wegen angemahnter Nichtzahlung.<br />

Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in mindestens zwölf<br />

aufeinander folgenden Monaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und pünktlich erfüllt.<br />

4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im<br />

Voraus an die SWP zu bezahlen sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximal zwei Teilbeträge zu leisten.<br />

Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.<br />

4.3 Die SWP kann statt Vorauszahlung auch die Errichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger vergleichbarer<br />

Vorkassensysteme verlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.<br />

5 Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (zu § 16 und § 17 GasGVV)<br />

5.1 Rechnungen werden zu dem von der SWP angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungserhalt zur<br />

Zahlung fällig.<br />

5.2 Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an die SWP leisten:<br />

a. Lastschrifteinzugsverfahren<br />

Durch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich<br />

zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Lastschrifteinzugsermächtigung kann der SWP schriftlich oder per E-Mail erteilt und<br />

jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.<br />

b. Überweisung<br />

Überweisungen sind für die SWP kostenfrei auf das von der SWP mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer<br />

vorzunehmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Konto bis zum Fälligkeitstermin<br />

gutgeschrieben ist.<br />

5.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der SWP angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und<br />

können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der SWP zu<br />

erstatten:<br />

Die mit Pauschalsätzen zu berechnenden Kosten sind im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen dargestellt.<br />

5.4 Die SWP kann anfallende Gebühren und Auslagen (z. B. für Rücklastschriften, Scheckeinreichungen, Inkassogebühr, usw.) dem<br />

Kunden weiterverrechnen.<br />

Die mit Pauschalsätzen zu berechnenden Kosten sind im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen dargestellt.<br />

6 Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 GasGVV)<br />

6.1 Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde folgende Kosten:<br />

a. Die mit Pauschalsätzen zu berechnenden Kosten sind im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen dargestellt.<br />

b. Bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der von dem jeweiligen Netzbetreiber berechneten Höhe<br />

zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. Die<br />

Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.<br />

6.2 Die Kosten der Wiederherstellung kann die SWP im Voraus verlangen.

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