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Normsondervertrag Erdgas - Stadtwerke Passau

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<strong>Normsondervertrag</strong> „<strong>Erdgas</strong> + “ für Gaslieferung<br />

zwischen:<br />

Name: ____________________________________________________________________________<br />

Straße, Ort:________________________________________________________________________<br />

Kundennummer:______________/______________ Datum/Zählerstand :_____________________<br />

Verbrauchsstelle:___________________________________________________________________<br />

nachfolgend „Kunde“ genannt,<br />

und der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH, Regensburger Straße 29, 94036 <strong>Passau</strong>,<br />

gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Bw. (FH) Gottfried Weindler, HRB 5728<br />

nachfolgend „SWP“ genannt.<br />

1 Vertragsgegenstand<br />

1.1 Die SWP verpflichtet sich, dem Kunden Gas gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Vertrages innerhalb des eigenen<br />

Netzgebietes zu liefern.<br />

1.2 Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an Gas für die Dauer des Gaslieferungsvertrages<br />

von der SWP zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.<br />

2 Vertragsbeginn / Aufnahme der Belieferung<br />

Der Vertrag tritt zu dem Datum in Kraft, das auf der entsprechenden Vertragsbestätigung angegeben ist.<br />

Vertragsbeginn ist Lieferbeginn.<br />

3 Preisregelung<br />

3.1 Das dem Kunden berechnete Entgelt für das nach diesem Vertrag gelieferte Gas setzt sich aus dem monatlichen Grundpreis<br />

und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Die Preise werden gemäß den am 01.01.2013 geltenden „Allgemeinen<br />

Tarifen für die Versorgung mit <strong>Erdgas</strong>“ der SWP abgerechnet. Ändern sich nach Beginn dieses Vertrages gemäß § 5<br />

Absatz 2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas<br />

aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“ vom 26.10.2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, S.<br />

2391) die „Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit <strong>Erdgas</strong>“ der SWP, so gelten die geänderten Preise ab dem Zeitpunkt ihrer<br />

Wirksamkeit auch für diesen Vertrag. Die SWP wird beabsichtigte Änderungen der „Allgemeinen Tarife für die Versorgung<br />

mit <strong>Erdgas</strong>“ mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden öffentlich bekanntgeben und zeitgleich eine briefliche Mitteilung<br />

an den Kunden versenden sowie die Änderungen im Internet unter www.stadtwerke-passau.de veröffentlichen. Im Fall<br />

der Änderungen der „Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit <strong>Erdgas</strong>“ der SWP ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf<br />

der Textform. Bei formgerechter Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Die SWP wird<br />

den Kunden darauf und auf sein Kündigungsrecht in der brieflichen Mitteilung gesondert hinweisen.<br />

3.2 Der Kunde erhält für die Laufzeit dieses Vertrages auf den jeweils geltenden Arbeitspreis (ohne <strong>Erdgas</strong>steuer) einen Treuebonus<br />

in Höhe von netto 0,25 Cent/kWh (brutto 0,30 Cent/kWh). Unter Berücksichtigung dieses Treuebonus ergeben sich<br />

zum 01.01.2013 folgende Preise (inkl. <strong>Erdgas</strong>steuer und Umsatzsteuer):<br />

Tarifart<br />

vorteilhaft für einen Jahresverbrauch<br />

von kWh<br />

(der Verbrauch der Abnahmestelle<br />

wird automatisch eingestuft)<br />

Mess-*) bzw. Grundpreise*)<br />

pro Monat<br />

Netto Brutto<br />

Euro<br />

Euro<br />

ohne USt. inkl. 19 % USt.<br />

Netto<br />

Cent/kWh<br />

ohne USt.<br />

Arbeitspreis<br />

<strong>Erdgas</strong> +<br />

Brutto<br />

Cent/kWh<br />

inkl. 19 % USt.<br />

Kleinverbrauchstarif - 1.429 3,30 3,93 5,84 6,95<br />

Grundpreistarif I 1.430 - 10.000 3,80 4,52 5,42 6,45<br />

Grundpreistarif II 10.001 - 49.091 6,30 7,50 5,12 6,09<br />

Wahlsondertarif I 49.092 - 988.799 15,30 18,21 4,90 5,83<br />

Wahlsondertarif II ab 988.800 15,30 18,21 4,88 5,81<br />

*) jeweils monatl. Teilbetrag des Jahresbetrages<br />

Die Mess- bzw. Grundpreise gelten nur bis zur Zählergröße G6, für größere Gaszähler wird ein monatlicher Zuschlag in<br />

Höhe von netto 1,00 Euro (brutto 1,19 Euro) > je m³/h der übersteigenden Spitzenbelastung erhoben.<br />

4 Allgemeine und ergänzende Bedingungen<br />

4.1 Die Belieferung des Kunden mit Gas erfolgt auf der Grundlage der geltenden GasGVV sowie der „Ergänzenden Bedingungen“<br />

der SWP. Insbesondere verpflichtet sich die SWP in Ziffer 3.1 dieses Vertrages, Preisanpassungen nur in Übereinstim-


mung mit § 5 Absatz 2 GasGVV vorzunehmen. Die GasGVV sowie die „Ergänzenden Bedingungen“ der SWP liegen diesem<br />

Vertrag als Anlagen bei. Sie können vom Kunden auch im Internet unter www.stadtwerke-passau.de oder direkt bei der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH, Regensburger Str. 29, 94036 <strong>Passau</strong> eingesehen werden.<br />

4.2 Abweichend von den Bestimmungen der GasGVV wird in den nachstehenden Ziffern 4.2.1. bis 4.2.3. folgendes vereinbart:<br />

4.2.1 Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit bis zum 30.09.2013. Das Sonderkündigungsrecht des Kunden gemäß Ziffer 3.1. des<br />

Vertrages für den Fall von Preisänderungen wird hierdurch nicht beschränkt.<br />

4.2.2 Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mindestens sechs Wochen vor<br />

Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Sonderkündigungsrecht<br />

des Kunden in Ziffer 3.1. des Vertrages für den Fall von Preisänderungen wird hierdurch nicht beschränkt.<br />

4.2.3 Im Falle eines Umzugs des Kunden innerhalb des Netzgebietes der SWP, den der Kunde unter Mitteilung der neuen<br />

Anschrift zwei Wochen zum Umzugstermin schriftlich anzuzeigen hat, wird der Vertrag auf Verlangen des Kunden auf<br />

die neue Lieferanschrift übertragen. Im Falle des Wegzugs des Kunden aus dem Netzgebiet der SWP ist der Vertrag mit<br />

einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.<br />

5 Zahlungsmöglichkeiten<br />

Der Vertrag setzt das Bestehen einer Lastschrift-Einzugsermächtigung oder die Erklärung des Kunden voraus, dass die Zahlungen<br />

per Überweisung auf das nachfolgend angegebene Konto der SWP geleistet werden:<br />

Konto 42, Sparkasse <strong>Passau</strong>, Bankleitzahl 740 500 00<br />

Die SWP ist berechtigt, bei Wegfall der Einzugsermächtigung oder wenn der Kunde wegen einer Zahlung gemahnt werden<br />

muss, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Gleiches gilt, wenn bei<br />

bestehender Einzugsermächtigung eine Zahlung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. bei fehlender Deckung<br />

des Kontos des Kunden oder nicht rechtzeitig mitgeteilter Änderung der Kontodaten) wiederholt nicht erfolgt.<br />

6 Schlussbestimmungen<br />

6.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen<br />

hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen<br />

Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer etwaigen<br />

Unwirksamkeit der in Ziffer 3.1 in Verbindung mit Ziff. 4.1 (gesetzliches Preisanpassungsrecht in § 5 Abs. 2 GasGVV) dieses<br />

Vertrages enthaltenen Preisanpassungsklausel.<br />

6.2 Die SWP darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Tritt an die Stelle der SWP ein anderes Unternehmen<br />

in die aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten ein, bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden.<br />

Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des der<br />

Kenntnisnahme folgenden Monats zu kündigen.<br />

7 Widerrufsbelehrung<br />

7.1 Widerrufsrecht<br />

Der Kunde kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief,<br />

Fax, E-Mail) oder – wenn dem Kunden die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache<br />

widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim<br />

Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und<br />

auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der SWP gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1<br />

und 2 EGBGB sowie nicht vor Erfüllung der Pflichten der SWP gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit<br />

Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der<br />

Sache. Der Widerruf ist zu richten an:<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH, Regensburger Str. 29, 94036 <strong>Passau</strong>,<br />

Fax: 0851 560-177, E-Mail: servicezentrum@stadtwerke-passau.de, www.stadtwerke-passau.de<br />

7.2 Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />

Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen<br />

(z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben,<br />

muss er insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen<br />

muss der Kunde Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der<br />

Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung<br />

der Eigenschaft und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es<br />

etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfertige Sachen sind auf Kosten und Gefahr der SWP zurückzusenden.<br />

Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von<br />

Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der<br />

Widerrufserklärung oder der Sache, für die SWP mit deren Empfang.<br />

- Ende der Widerrufsbelehrung -<br />

...............................................................................................................<br />

Ort, Datum<br />

............................................................................................................... ...........................................<br />

Unterschrift des Kunden für Auftragserteilung und Widerrufsbelehrung<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH<br />

Anlagen: Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und Ergänzende Bedingungen der SWP zur GasGVV


-1-<br />

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die<br />

Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)<br />

GasGVV<br />

Ausfertigungsdatum: 26.10.2006<br />

Vollzitat:<br />

"Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 derVerordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002)<br />

geändert worden ist"<br />

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2012 I 1002<br />

Fußnote<br />

(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)<br />

Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

Teil 2 Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten<br />

Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers<br />

§ 8 Messeinrichtungen<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

Teil 4 Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

§ 12 Abrechnung<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

§ 20 Kündigung<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Teil 6 Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

§ 23 Übergangsregelung<br />

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen<br />

der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen<br />

dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt<br />

zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005<br />

abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.<br />

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.<br />

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in<br />

einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger<br />

den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.<br />

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird,<br />

über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich<br />

in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der<br />

Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.<br />

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten,<br />

insbesondere auch:<br />

1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),<br />

2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,<br />

3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,<br />

4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden<br />

abgerechnet wird,<br />

5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),


-2-<br />

6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse)<br />

und<br />

7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung<br />

mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf<br />

1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,<br />

2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und<br />

3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der<br />

zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.<br />

Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung<br />

des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend<br />

für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu<br />

veröffentlichen.<br />

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen<br />

Anschlussnutzers beglichen werden.<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der<br />

Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der<br />

Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.<br />

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in<br />

Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der<br />

Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.<br />

Teil 2 Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen<br />

des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen<br />

Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder<br />

Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich<br />

aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas<br />

entnimmt.<br />

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher<br />

Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den<br />

beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen<br />

auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden<br />

Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung<br />

eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern<br />

abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung<br />

der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu<br />

stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.<br />

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die<br />

Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen.<br />

Dies gilt nicht,<br />

1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,<br />

2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24<br />

Abs. 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder<br />

3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,<br />

deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet<br />

werden kann, gehindert ist.<br />

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs<br />

handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des<br />

Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />

durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können.<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten<br />

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit<br />

sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden<br />

Bedingungen regeln.<br />

Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers<br />

§ 8 Messeinrichtungen<br />

(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder<br />

eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei


-3-<br />

dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger<br />

zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />

oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen<br />

oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen<br />

Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens<br />

ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.<br />

Fußnote: § 9 Satz 2 Kursivdruck: Anstelle dem Wort "an oder im jeweiligen Haus" muss es richtig "am oder im jeweiligen Haus" lauten<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

(1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung,<br />

so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens<br />

aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den<br />

Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.<br />

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung<br />

erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach<br />

dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt<br />

werden.<br />

(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender<br />

Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.<br />

Teil 4 Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber<br />

oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.<br />

(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies<br />

1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,<br />

2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder<br />

3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im<br />

Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine<br />

eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.<br />

(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann,<br />

darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer<br />

Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung<br />

nicht oder verspätet vornimmt.<br />

§ 12 Abrechnung<br />

(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.<br />

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch<br />

zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte<br />

angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig,<br />

es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine<br />

Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />

Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch<br />

vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der<br />

Preisänderung entsprechend angepasst werden.<br />

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten,<br />

spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge<br />

unverzüglich zu erstatten.<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen<br />

des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen<br />

einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die<br />

Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.<br />

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer<br />

Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />

sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in<br />

ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare<br />

Vorkassensysteme einrichten.<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit<br />

verlangen.<br />

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.<br />

(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem<br />

Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.<br />

Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.<br />

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.


-4-<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind<br />

vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.<br />

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der<br />

Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum<br />

Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />

2. sofern<br />

a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen<br />

Abrechnungszeitraum ist und<br />

b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des<br />

Messgeräts festgestellt ist.<br />

§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.<br />

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten<br />

einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach<br />

nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des<br />

Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.<br />

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet<br />

werden.<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages<br />

festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die<br />

Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die<br />

Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden<br />

Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber<br />

ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.<br />

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung<br />

des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.<br />

Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der<br />

Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von<br />

Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger<br />

berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der<br />

Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung<br />

außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen<br />

Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies<br />

nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.<br />

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.<br />

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind<br />

und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare<br />

Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen<br />

Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis<br />

geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.<br />

§ 20 Kündigung<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur<br />

möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.<br />

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.<br />

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des<br />

Lieferanten, verlangen.<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur<br />

Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur<br />

fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

Teil 6 Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.<br />

§ 23 Übergangsregelung<br />

Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung<br />

nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz<br />

3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung<br />

folgenden Tag.


Ergänzende Bedingungen<br />

des Vertriebs der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH (im folgenden SWP genannt) zu der „Verordnung über<br />

Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit<br />

Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“<br />

gültig ab 1. Januar 2008<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Ablesung der Messeinrichtungen<br />

2 Wohnungswechsel<br />

3 Abschlagszahlungen<br />

4 Vorauszahlung, Vorkassensysteme<br />

5 Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs<br />

6 Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung<br />

7 Haftung<br />

8 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

9 Datenverarbeitung<br />

10 Verwendung von <strong>Erdgas</strong><br />

11 Sonstiges<br />

12 Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen<br />

1 Ablesung der Messeinrichtungen (zu § 8 und § 11 GasGVV)<br />

Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte von der SWP oder<br />

auf Verlangen von der SWP vom Kunden selbst nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NDAV)<br />

abgelesen. Diese Ablesedaten werden an die SWP übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung.<br />

2 Wohnungswechsel (zu § 20 GasGVV)<br />

Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu<br />

kündigen. Die Kündigung muss in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) erfolgen und soll zusätzlich folgende Angaben enthalten:<br />

a. Kundennummer,<br />

b. Datum des Auszugs,<br />

c. Neue Rechnungsanschrift,<br />

d. Zählernummer,<br />

e. Name und Adresse des Nachmieters, falls bekannt,<br />

f. Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung.<br />

Weiterhin ist von dem Kunden für Zwecke der Abrechung der Zählerstand bei Auszug nachzuliefern.<br />

3 Abschlagszahlungen (zu § 13 GasGVV)<br />

Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge<br />

(Teilbeträge) an die SWP. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.<br />

4 Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu § 14 GasGVV)<br />

4.1 Die SWP ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme<br />

besteht, dass der Kunde, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen<br />

insbesondere vor,<br />

a. bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,<br />

b. bei wiederholter Mahnung,<br />

c. nach Versorgungsunterbrechung wegen angemahnter Nichtzahlung.<br />

Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in mindestens zwölf<br />

aufeinander folgenden Monaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und pünktlich erfüllt.<br />

4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im<br />

Voraus an die SWP zu bezahlen sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximal zwei Teilbeträge zu leisten.<br />

Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.<br />

4.3 Die SWP kann statt Vorauszahlung auch die Errichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger vergleichbarer<br />

Vorkassensysteme verlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.<br />

5 Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (zu § 16 und § 17 GasGVV)<br />

5.1 Rechnungen werden zu dem von der SWP angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungserhalt zur<br />

Zahlung fällig.<br />

5.2 Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an die SWP leisten:<br />

a. Lastschrifteinzugsverfahren<br />

Durch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich<br />

zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Lastschrifteinzugsermächtigung kann der SWP schriftlich oder per E-Mail erteilt und<br />

jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.<br />

b. Überweisung<br />

Überweisungen sind für die SWP kostenfrei auf das von der SWP mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer<br />

vorzunehmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Konto bis zum Fälligkeitstermin<br />

gutgeschrieben ist.<br />

5.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der SWP angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und<br />

können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der SWP zu<br />

erstatten:<br />

Die mit Pauschalsätzen zu berechnenden Kosten sind im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen dargestellt.<br />

5.4 Die SWP kann anfallende Gebühren und Auslagen (z. B. für Rücklastschriften, Scheckeinreichungen, Inkassogebühr, usw.) dem<br />

Kunden weiterverrechnen.<br />

Die mit Pauschalsätzen zu berechnenden Kosten sind im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen dargestellt.<br />

6 Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 GasGVV)<br />

6.1 Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde folgende Kosten:<br />

a. Die mit Pauschalsätzen zu berechnenden Kosten sind im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen dargestellt.<br />

b. Bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der von dem jeweiligen Netzbetreiber berechneten Höhe<br />

zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. Die<br />

Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.<br />

6.2 Die Kosten der Wiederherstellung kann die SWP im Voraus verlangen.


6.3 Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale<br />

entstanden ist.<br />

7 Haftung (zu § 6 GasGVV)<br />

Die SWP haftet nicht für Schäden bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der <strong>Erdgas</strong>versorgung, soweit es sich<br />

um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Diese Schadensersatzansprüche sind<br />

gemäß § 6 Abs. 3 GasGVV gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf nicht<br />

berechtigten Maßnahmen von der SWP. In diesem Fall haftet die SWP für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte<br />

Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für grob<br />

fahrlässig verursachte Vermögensschäden beträgt bis zu 5.000,00 € für jeden Schadensfall.<br />

8 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist.<br />

Alle fettgedruckten Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.<br />

9 Datenverarbeitung<br />

9.1 Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für die SWP notwendig, personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zu<br />

speichern und zu verarbeiten. Hierbei beachtet die SWP die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.<br />

9.2 Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen der SWP und dem Netzbetreiber/Messstellenbetreiber<br />

ist zulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Abrechnung<br />

der Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die SWP weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible<br />

Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.<br />

10 Verwendung von <strong>Erdgas</strong><br />

Zur Verwendung von <strong>Erdgas</strong> gibt die SWP folgenden gesetzlichen Hinweis:<br />

<strong>Erdgas</strong> darf als steuerbegünstigtes Energieerzeugnis nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung<br />

ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als<br />

Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.<br />

11 Sonstiges<br />

11.1 Auch für Verträge mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf,<br />

insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung.<br />

11.2 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Gleiches<br />

gilt für die Änderung dieser Textformklausel.<br />

12 Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (zu § 5 GasGVV)<br />

12.1 Diese Ergänzenden Bedingungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.<br />

12.2 Die SWP ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.<br />

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen<br />

des Vertriebs der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Passau</strong> GmbH zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />

Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit <strong>Erdgas</strong> aus dem<br />

Niederdrucknetz“ (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)<br />

gültig ab 1. Januar 2008<br />

Netto<br />

Brutto<br />

in € in €<br />

1. Mahnkosten<br />

Zahlungserinnerung 0,00 1 ) 0,00 1 )<br />

1. Mahnung 2,00 1 ) 2,00 1 )<br />

Mahnung: Androhung des gerichtlichen Mahnverfahren 3,00 1 ) 3,00 1 )<br />

Mahnung: Einstellung der Versorgung 3,00 1 ) 3,00 1 )<br />

Ankündigung: Sperrtermin 4,00 1 ) 4,00 1 )<br />

2. Bearbeitungsgebühr Ratenvereinbarung<br />

Forderungen (inkl. anderer Sparten) bis 500,00 € 10,00 1 ) 10,00 1 )<br />

Forderungen (inkl. anderer Sparten) ab 500,00 € 20,00 1 ) 20,00 1 )<br />

3. Bearbeitungsgebühr Stundungsvereinbarung<br />

bis 6 Wochen 0,00 1 ) 0,00 1 )<br />

ab 6 Wochen, Forderungen (inkl. anderer Sparten) bis 500,00 € 10,00 1 ) 10,00 1 )<br />

ab 6 Wochen, Forderungen (inkl. anderer Sparten) ab 500,00 € 20,00 1 ) 20,00 1 )<br />

4. Inkassogebühr durch Außendienst 15,00 1 ) 15,00 1 )<br />

5. Pauschale für erfolglose Maßnahme trotz Ankündigung 19,00 1 ) 19,00 1 )<br />

6. Einstellung der Versorgung 19,00 1 ) 19,00 1 )<br />

7. Wiederinbetriebnahme der Versorgung<br />

während der Dienstzeit 18,91 22,50<br />

außerhalb der Dienstzeit auf Kundenwunsch 63,03 75,00<br />

Umsatzsteuer: Die genannten Bruttopreise (fett gedruckt) enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%. Die mit 1 )<br />

gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

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