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(Microsoft PowerPoint - Pr\344sentation ... - Swiss Olympic

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1. Sponsoring Grundlagen<br />

1.2 Persönlichkeitsrecht<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

- Ausserdem dürfen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit b DSG Daten einer Person<br />

gegen ihren Willen nur bearbeitet werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund<br />

vorliegt<br />

- Der Gesetzgeber hat denn auch in Art. 28 Abs. 2 ZGB festgelegt, unter<br />

welchen drei Voraussetzungen eine Verletzung nicht widerrechtlich ist:<br />

1. Einwilligung des Verletzten<br />

2. Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses<br />

sobald Bevölkerung „Anteil nimmt“. Beispielsweise Sportler, der an<br />

Olympischen Spielen teilnimmt<br />

3. Vorliegen eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes<br />

Slide 13<br />

1. Sponsoring Grundlagen<br />

1.2 Persönlichkeitsrecht<br />

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens<br />

- Gemäss feststehender Praxis dürfen Aufnahmen von Personen der<br />

Zeitgeschichte ohne Zustimmung des Abgebildeten verwendet werden<br />

- Der Bereich der Zeitgeschichte ist<br />

grundsätzlich weit zu verstehen, er<br />

umfasst alles, was bei der Öffentlichkeit<br />

Aufmerksamkeit findet<br />

- AUSNAHME: kommerzielle Nutzung<br />

Slide 14

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