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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />

Der Auseinandersetzungswert ergibt sich aus einer Ausein -<br />

andersetzungsbilanz zum Kalenderjahresende, zu dem die<br />

Kündigung wirksam wird, in der sämtliche Wirtschaftsgüter<br />

unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert an -<br />

zusetzen sind; ein etwaiger Firmenwert bleibt außer Betracht.<br />

Abzuziehen sind ebenfalls mit ihrem Verkehrswert anzusetzende<br />

Verbindlichkeiten. Im Falle einer ordentlichen Kündigung<br />

eines Treuhandvertrages durch einen Treugeber (ohne<br />

gleichzeitig in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln)<br />

ermittelt sich das Abfindungsguthaben entsprechend.<br />

Ein Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Raten zahlbar.<br />

Die erste Rate ist zwölf Monate nach dem Kalendertag zahlbar,<br />

zu dem das Ausscheiden beim Emittenten wirksam wird,<br />

jede weitere Rate jeweils zwölf Monate später. Der Emittent<br />

ist berechtigt, ein Abfindungsguthaben ganz oder teilweise<br />

früher zu tilgen. Der Geschäftsführende Kommanditist kann<br />

eine Stundung der Zahlung des Abfindungsguthabens verlangen,<br />

wenn sonst die Liquidität des Emittenten nachhaltig<br />

gefährdet würde. Abfindungsguthaben werden nicht verzinst.<br />

Jedoch erhält der ausscheidende Kommanditist bzw.<br />

Treugeber bis zur Zahlung des Abfindungsguthabens einen<br />

Betrag, der dem auf handelsrechtlichen Gewinnen beruhenden<br />

Ausschüttungsbetrag entspricht, der dem Kommanditisten<br />

bzw. dem Treugeber im Falle eines Verbleibens in der<br />

Gesellschaft bzw. ohne Kapitalherabsetzung zugeflossen<br />

wäre, höchstens jedoch einen Betrag, der der Verzinsung<br />

des Abfindungsguthabens mit dem jeweils geltenden Basiszinssatz<br />

gemäß §247 BGB entspricht.<br />

DATENSCHUTZ<br />

Mit Annahme der Beitrittserklärung werden der Treuhänder,<br />

die Anbieter und der Geschäftsführende Kommanditist die<br />

von dem betreffenden Treugeber in der Beitrittserklärung<br />

gemachten Angaben zusammen mit eventuellen sonstigen<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden Angaben,<br />

einschließlich solcher im Zusammenhang mit der steuerlichen<br />

Abwicklung, speichern. Entsprechendes gilt hinsichtlich des<br />

vom Treuhänder an die Gesellschaft bzw. den Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten bzw. von ihm beauftragten Dritten<br />

übermittelten Treugeberregisters und der darin enthaltenen<br />

Angaben zu den Treugebern.<br />

Der Geschäftsführende Kommanditist darf Auskünfte an den<br />

Treuhänder, die Anbieter, die mit dem Beteiligungsangebot<br />

und/oder der fortlaufenden Abwicklung dieses Beteiligungsangebotes<br />

befassten Rechtsanwälte, Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer und in- und ausländische Behörden sowie<br />

vom Geschäftsführenden Kommanditisten mit der Verwaltung<br />

der Gesellschaft und/ oder der Beteiligungen der Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber beauftragte Parteien (inkl. be -<br />

auftragte Vertragspartner für die Einlagekapitalplatzierung<br />

und Vertriebskoordination) erteilen, insbesondere sofern<br />

dies der (beschleunigten) Abwicklung der Verwaltung oder<br />

Betreuung dient. Außer an die vorgenannten Parteien darf<br />

der Geschäftsführende Kommanditist keine Auskünfte erteilen,<br />

soweit nicht gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen<br />

bestehen oder der Kommanditist bzw. Treugeber ausdrücklich<br />

zugestimmt hat.<br />

Jeder Kommanditist bzw. Treugeber ist damit einverstanden,<br />

dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages von ihm<br />

erhobene personenbezogene Daten gespeichert und genutzt<br />

werden und dass die Weitergabe der Daten auch an Gesellschaften<br />

oder staatliche Stellen mit Sitz in Ländern außerhalb<br />

der EU bzw. des EWR, deren Datenschutzniveau mög -<br />

licherweise niedriger als in Deutschland ist, erfolgen kann,<br />

sofern dies zur Vermeidung von (Quellen-)Steuern oder<br />

sonstigen Nachteilen für die Gesellschaft führt.<br />

Voranstehendes gilt gemäß dem Treuhandvertrag entsprechend<br />

für Treugeber.<br />

AUSKUNFTSPFLICHTEN<br />

Jeder Kommanditist bzw. Treugeber ist verpflichtet, der<br />

Gesellschaft unverzüglich und unaufgefordert etwaige<br />

Änderungen seiner Anschrift, seiner in der Beitrittserklärung<br />

oder sonstigen gemäß dem Geldwäschegesetz oder ähn -<br />

lichen Vorschriften erforderlichen Angaben sowie seine deutsche<br />

Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, sowie entsprechende<br />

Angaben auf Anforderung zu bestätigen. Jeder<br />

Kommanditist bzw. Treugeber ist auch verpflichtet, der<br />

Gesellschaft unaufgefordert jede Änderung seiner steuer -<br />

lichen „Ansässigkeit“ sowie eine steuerrechtliche „Ansässigkeit“<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen<br />

oder entsprechende Erklärungen gegenüber der Gesell-<br />

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