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airbus a380 - Swiss Invest Group

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

Gesellschafter von allen aus einer Übertragung oder einer<br />

sonstigen Verfügung resultierenden Nachteilen frei. Jegliche<br />

Kosten (wozu auch ggf. anfallende oder sich erhöhende<br />

Steuern bei der Gesellschaft gehören) einer Übertragung<br />

oder sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile, insbesondere<br />

die Kosten der Handelsregistereintragungen oder<br />

ggf. anfallende Kosten für die Erstellung einer Zwischen -<br />

bilanz, werden im Verhältnis zur Gesellschaft von dem be -<br />

treffenden Kommanditisten bzw. Treugeber getragen. Jeder<br />

der Gesellschaft mittelbar beitretende Treugeber ist berechtigt,<br />

jederzeit durch Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

von der Treugeberstellung in die Stellung eines Kommanditisten<br />

zu wechseln. Entsprechendes gilt umgekehrt für Kommanditisten.<br />

soweit der Gesellschaftsanteil nicht auf einen Dritten übertragen<br />

worden ist. Der Komplementär ist berechtigt, seine<br />

Gesellschafterstellung auf Dritte zu übertragen.<br />

Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt und<br />

bevollmächtigt, einen Kommanditisten bei Vorliegen wichtiger<br />

Gründe durch einseitige Kündigungserklärung aus der<br />

Gesellschaft auszuschließen (z.B. Zwangsvollstreckung in<br />

den Anteil, Nichtleistung der Kapitaleinlage oder von Ausgleichszahlungen<br />

gemäß §7 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages;<br />

ein Kommanditist kommt seinen Pflichten gemäß §18<br />

des Gesellschaftsvertrages nach schriftlicher Aufforderung<br />

nicht nach und hieraus resultieren Nachteile für die Gesellschaft,<br />

andere Gesellschafter oder Treugeber).<br />

Die Kündigung hat schriftlich an den Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu erfolgen. Hiermit verbundene Kosten,<br />

insbesondere beim Wechsel in die Kommanditistenstellung<br />

(wie z.B. Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung)<br />

sind vom Anleger zu tragen.<br />

TOD EINES GESELLSCHAFTERS<br />

Beim Tod eines Gesellschafters bzw. Treugebers wird die<br />

Gesellschaft bzw. die Treuhandschaft mit den Erben oder<br />

Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder entsprechenden Erbnachweises<br />

legitimieren.<br />

Im Falle des Todes eines Kommanditisten oder Treugebers<br />

tragen die eintretenden Erben alle der Gesellschaft durch<br />

den Erbfall entstehenden Kosten, einschließlich ggf. Handelsregisterkosten.<br />

Sofern im Falle mehrerer Erben der Erbteil<br />

weniger als 10 TEUR Einlagekapital beträgt, ist die Benennung<br />

eines gemeinsamen Bevollmächtigten, der das Stimmrecht<br />

nur einheitlich ausüben kann, erforderlich.<br />

AUSSCHEIDEN EINES GESELLSCHAFTERS<br />

In allen Fällen des Ausscheidens von Kommanditisten wird<br />

die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am<br />

Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern<br />

im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen zu,<br />

Scheidet ein Kommanditist nach Kündigung aus wichtigem<br />

Grund aus, erhält er für seine jeweilige Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen eine Abfindung in Geld. Das Abfindungsguthaben<br />

entspricht dem Buchwert der Kapitalkonten<br />

des ausscheidenden Kommanditisten, wie er sich aus der<br />

Schlussbilanz des letzten vollständigen Geschäftsjahres vor<br />

seinem Ausscheiden ergibt, (i) zuzüglich der zeitanteilig auf<br />

den Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses<br />

des Emittenten unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ge -<br />

tätigter Entnahmen bzw. Ausschüttungen und (ii) abzüglich<br />

des ggf. nicht geleisteten Kapitaleinlagebetrages nebst Agio<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens sowie der durch das Ausscheiden<br />

dem Emittenten entstehenden Schäden sowie<br />

Kosten und Abgaben, inkl. der Kosten für die Erstellung<br />

einer Zwischenbilanz sowie nicht geleistete Ausgleichszahlungen.<br />

Das Abfindungsguthaben beläuft sich höchstens auf<br />

den Wert, der bei ordentlicher Kündigung als Abfindung<br />

anfällt (siehe nachfolgend). Für die Kündigung des Treuhandvertrages<br />

durch den Treuhänder aus wichtigem Grund<br />

und den Abfindungsanspruch des Treugebers gilt Voranstehendes<br />

entsprechend.<br />

Im Falle einer ordentlichen Kündigung eines Gesellschaftsanteils<br />

durch einen Kommanditisten erhält der Kommanditist<br />

eine Abfindung in Geld, die auf einem Auseinandersetzungswert<br />

basiert.<br />

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