airbus a380 - Swiss Invest Group
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />
Gesellschafter von allen aus einer Übertragung oder einer<br />
sonstigen Verfügung resultierenden Nachteilen frei. Jegliche<br />
Kosten (wozu auch ggf. anfallende oder sich erhöhende<br />
Steuern bei der Gesellschaft gehören) einer Übertragung<br />
oder sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile, insbesondere<br />
die Kosten der Handelsregistereintragungen oder<br />
ggf. anfallende Kosten für die Erstellung einer Zwischen -<br />
bilanz, werden im Verhältnis zur Gesellschaft von dem be -<br />
treffenden Kommanditisten bzw. Treugeber getragen. Jeder<br />
der Gesellschaft mittelbar beitretende Treugeber ist berechtigt,<br />
jederzeit durch Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />
von der Treugeberstellung in die Stellung eines Kommanditisten<br />
zu wechseln. Entsprechendes gilt umgekehrt für Kommanditisten.<br />
soweit der Gesellschaftsanteil nicht auf einen Dritten übertragen<br />
worden ist. Der Komplementär ist berechtigt, seine<br />
Gesellschafterstellung auf Dritte zu übertragen.<br />
Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt und<br />
bevollmächtigt, einen Kommanditisten bei Vorliegen wichtiger<br />
Gründe durch einseitige Kündigungserklärung aus der<br />
Gesellschaft auszuschließen (z.B. Zwangsvollstreckung in<br />
den Anteil, Nichtleistung der Kapitaleinlage oder von Ausgleichszahlungen<br />
gemäß §7 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages;<br />
ein Kommanditist kommt seinen Pflichten gemäß §18<br />
des Gesellschaftsvertrages nach schriftlicher Aufforderung<br />
nicht nach und hieraus resultieren Nachteile für die Gesellschaft,<br />
andere Gesellschafter oder Treugeber).<br />
Die Kündigung hat schriftlich an den Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu erfolgen. Hiermit verbundene Kosten,<br />
insbesondere beim Wechsel in die Kommanditistenstellung<br />
(wie z.B. Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung)<br />
sind vom Anleger zu tragen.<br />
TOD EINES GESELLSCHAFTERS<br />
Beim Tod eines Gesellschafters bzw. Treugebers wird die<br />
Gesellschaft bzw. die Treuhandschaft mit den Erben oder<br />
Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben müssen sich<br />
durch Vorlage eines Erbscheins oder entsprechenden Erbnachweises<br />
legitimieren.<br />
Im Falle des Todes eines Kommanditisten oder Treugebers<br />
tragen die eintretenden Erben alle der Gesellschaft durch<br />
den Erbfall entstehenden Kosten, einschließlich ggf. Handelsregisterkosten.<br />
Sofern im Falle mehrerer Erben der Erbteil<br />
weniger als 10 TEUR Einlagekapital beträgt, ist die Benennung<br />
eines gemeinsamen Bevollmächtigten, der das Stimmrecht<br />
nur einheitlich ausüben kann, erforderlich.<br />
AUSSCHEIDEN EINES GESELLSCHAFTERS<br />
In allen Fällen des Ausscheidens von Kommanditisten wird<br />
die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am<br />
Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern<br />
im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen zu,<br />
Scheidet ein Kommanditist nach Kündigung aus wichtigem<br />
Grund aus, erhält er für seine jeweilige Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen eine Abfindung in Geld. Das Abfindungsguthaben<br />
entspricht dem Buchwert der Kapitalkonten<br />
des ausscheidenden Kommanditisten, wie er sich aus der<br />
Schlussbilanz des letzten vollständigen Geschäftsjahres vor<br />
seinem Ausscheiden ergibt, (i) zuzüglich der zeitanteilig auf<br />
den Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses<br />
des Emittenten unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ge -<br />
tätigter Entnahmen bzw. Ausschüttungen und (ii) abzüglich<br />
des ggf. nicht geleisteten Kapitaleinlagebetrages nebst Agio<br />
zum Zeitpunkt des Ausscheidens sowie der durch das Ausscheiden<br />
dem Emittenten entstehenden Schäden sowie<br />
Kosten und Abgaben, inkl. der Kosten für die Erstellung<br />
einer Zwischenbilanz sowie nicht geleistete Ausgleichszahlungen.<br />
Das Abfindungsguthaben beläuft sich höchstens auf<br />
den Wert, der bei ordentlicher Kündigung als Abfindung<br />
anfällt (siehe nachfolgend). Für die Kündigung des Treuhandvertrages<br />
durch den Treuhänder aus wichtigem Grund<br />
und den Abfindungsanspruch des Treugebers gilt Voranstehendes<br />
entsprechend.<br />
Im Falle einer ordentlichen Kündigung eines Gesellschaftsanteils<br />
durch einen Kommanditisten erhält der Kommanditist<br />
eine Abfindung in Geld, die auf einem Auseinandersetzungswert<br />
basiert.<br />
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