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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />

12. alle sonstigen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb hinausgehen und/oder<br />

13. alle sonstigen in diesem Gesellschaftsvertrag den<br />

Gesellschaftern und Treugebern zur Beschlussfassung<br />

vorzulegenden oder von dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten.<br />

Die Gesellschafter und Treugeber beschließen grundsätzlich<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder<br />

Beschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

oder eine Beendigung (inkl. Liquidation) der Gesellschaft<br />

bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

sowie der Zustimmung des Geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

soweit sie seine Rechtsstellung betreffen.<br />

JAHRESABSCHLUSS<br />

Der Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr<br />

ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Für<br />

die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung. Der Jahresabschluss ist durch den Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu unterzeichnen. Eine Kopie<br />

des festzustellenden Jahresabschlusses oder eine Kurzfassung<br />

hiervon (bestehend aus der Bilanz und der Gewinnund<br />

Verlustrechnung) ist allen Kommanditisten und Treugebern<br />

zusammen mit den Beschlussfassungsunterlagen zur<br />

Feststellung des Jahresabschlusses gemäß §13 des Gesellschaftsvertrages<br />

zu übermitteln.<br />

Eine Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

KÜNDIGUNG ODER VERFÜGUNG ÜBER GESELL-<br />

SCHAFTSANTEILE<br />

Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung durch einen<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber ist mit sechsmonatiger<br />

Kündigungsfrist zum Ablauf eines Geschäftsjahres, frühestens<br />

jedoch zum 31. Dezember 2028 möglich. Die Kündigung<br />

hat schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu erfolgen.<br />

Jeder Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil bzw.<br />

jeder Treugeber kann seine Treugeberbeteiligung im Ganzen<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Die<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung erfolgt im Rahmen<br />

einer Abtretung oder als Gesamtrechtsnachfolge und bedarf<br />

der Zustimmung des Geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine<br />

Zustimmung der anderen Gesellschafter ist nicht erforderlich.<br />

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder eine<br />

sonstige Verfügung darüber ist nur mit Wirkung zum Beginn<br />

eines Kalenderjahres zulässig, sofern nicht der Geschäftsführende<br />

Kommanditist einer Abweichung hiervon zustimmt.<br />

Eine rückwirkende Übertragung oder sonstige Verfügung ist<br />

nicht zulässig.<br />

Entsprechendes gilt für die Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

über Teile eines Gesellschaftsanteils. Die beabsichtigte<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung über den Gesellschaftsanteil<br />

(oder Teile davon) ist dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vorab schriftlich anzuzeigen. Für den Handel<br />

von Anteilen an Personengesellschaften gibt es keinen<br />

geregelten Markt.<br />

Die Handelbarkeit der Vermögensanlage wird durch folgendes<br />

eingeschränkt:<br />

die Übertragung oder sonstige Verfügung bedarf der<br />

Zustimmung des Geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

die Übertragung ist nur mit Wirkung zum Beginn eines<br />

Kalenderjahres zulässig, sofern nicht der Geschäftsführende<br />

Kommanditist einer Abweichung hiervon zustimmt;<br />

es gibt keinen geregelten Markt für den Handel von<br />

Anteilen an Personengesellschaften;<br />

der Anleger als Verkäufer muss einen Kaufinteressenten<br />

finden.<br />

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Treugeber<br />

in Bezug auf eine Übertragung einer Treugeberbeteiligung<br />

oder eine sonstige Verfügung darüber. Geht im Falle<br />

der Übertragung oder sonstigen Verfügung ein Gesellschaftsanteil<br />

auf einen Dritten über, werden alle Kapitalkonten<br />

gemäß §8 des Gesellschaftsvertrages unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Entsprechendes gilt für Treugeberanteile.<br />

Jeder Kommanditist stellt die Gesellschaft und die anderen<br />

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