airbus a380 - Swiss Invest Group
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />
Der Emittent erstattet dem Geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
dem Komplementär und dem Treuhänder darüber<br />
hinaus alle Aufwendungen, die durch die Beantwortung von<br />
Anfragen von Gesellschaftern oder Treugebern entstehen,<br />
sofern hierzu Leistungen Dritter (z.B. Rechtsberater, Steuerberater)<br />
in Anspruch genommen werden oder es sich um<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten<br />
mit Gesellschaftern oder Treugebern handelt. Neben den<br />
vorgenannten gesellschaftsvertraglichen (Vorab-)Vergütungen<br />
partizipieren die Doric Flight Management 16 GmbH als<br />
Geschäftsführender Kommanditist und die AGR Treuhandgesellschaft<br />
„Sky Cloud IV“ mbH als Treuhandkommanditist<br />
mit je einer Kapitaleinlage von 5 TEUR am Ergebnis und den<br />
Rückflüssen des Emittenten. Den Gründungsgesellschaftern<br />
stehen bzw. standen innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art.<br />
NACHSCHUSSPFLICHTEN<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung<br />
vereinbarten Beteiligungsbetrages zzgl. 5% Agio hinaus<br />
übernehmen die Treugeber und die Kommanditisten weder<br />
gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern<br />
oder Treugebern eine Nachschuss- oder sonstige Zahlungsverpflichtung;<br />
dies gilt auch für den Fall der Liquidation.<br />
Unberührt bleiben gemäß §7 Abs.2 des Gesellschaftsver -<br />
trages<br />
eine gesetzliche Haftung der Kommanditisten nach<br />
§§160, 171ff. HGB (in Bezug auf ein Wiederaufleben<br />
der Haftung und eine Nachhaftung des Anlegers siehe<br />
Seite 30). Danach haften Kommanditisten, die ihre eingetragene<br />
Haftsumme nicht oder nicht vollständig erbracht<br />
oder zurückerhalten haben, bis zur Höhe ihrer nicht<br />
erbrachten bzw. zurückerhaltenen Haftsumme unmittelbar<br />
gegenüber den Gläubigern des Emittenten;<br />
die Pflicht zum Ausgleich von Kosten, die durch den<br />
Wechsel von der Treugeber- zur Kommanditistenstellung<br />
oder umgekehrt verursacht werden;<br />
die Verpflichtung zur Leistung von Kosten bei Übertragungen<br />
sowie die Zahlung von Verzugszinsen;<br />
die Verpflichtung zur Erbringung von Kapitaleinlagen<br />
(bzw. Beteiligungsbeträgen nebst Agio) bei einem Wechsel<br />
der Gesellschafterstellung;<br />
die Verpflichtung zum Ausgleich von Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Geltendmachung von Informationsrechten<br />
von Gesellschaftern;<br />
die Verpflichtung zur Erstattung von Steuermehraufwendungen,<br />
zusätzlichen Steuererklärungskosten und Steuern;<br />
die Verpflichtung zur Erstattung von Mehrkosten bei Erbfällen,<br />
von etwaigen Gutachterkosten sowie<br />
die Verpflichtung zum Ausgleich eines Negativsaldos bei<br />
einem Ausschluss aus dem Emittenten bei einem ggf.<br />
negativen Abfindungswert.<br />
Die Treugeber sind aufgrund der Regelungen im Gesellschafts-<br />
und Treuhandvertrag wirtschaftlich den Kommanditisten<br />
gleichgestellt. Sie haben dem Treuhänder daher insoweit<br />
Aufwendungsersatz zu leisten bzw. haben ihn freizustellen,<br />
wie der Treuhänder gegenüber dem Emittenten im Hinblick<br />
auf die treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber<br />
gehaltenen Kommanditanteile etwaige Ausgleichszahlungen<br />
zu leisten hat oder wie der Treuhänder gegenüber Dritten im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der für<br />
den jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile<br />
haftet. Darüber hinaus ist der Anleger nicht<br />
verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />
weitere Zahlungen zu leisten.<br />
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG<br />
Die Gesellschaft wird durch den Komplementär und kraft<br />
Bevollmächtigung gemäß Gesellschaftsvertrag durch den<br />
Geschäftsführenden Kommanditisten jeweils nach außen<br />
allein vertreten. Die Geschäfte der Gesellschaft werden ausschließlich<br />
durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />
geführt. Der Komplementär ist im Innenverhältnis der Gesellschaft<br />
und den anderen Gesellschaftern gegenüber weder<br />
zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Gesellschaft<br />
berechtigt. Den übrigen Kommanditisten (und Treugebern)<br />
stehen Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte für die<br />
gesamte Dauer der Gesellschaft nicht zu.<br />
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