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airbus a380 - Swiss Invest Group

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

Der Emittent erstattet dem Geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

dem Komplementär und dem Treuhänder darüber<br />

hinaus alle Aufwendungen, die durch die Beantwortung von<br />

Anfragen von Gesellschaftern oder Treugebern entstehen,<br />

sofern hierzu Leistungen Dritter (z.B. Rechtsberater, Steuerberater)<br />

in Anspruch genommen werden oder es sich um<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten<br />

mit Gesellschaftern oder Treugebern handelt. Neben den<br />

vorgenannten gesellschaftsvertraglichen (Vorab-)Vergütungen<br />

partizipieren die Doric Flight Management 16 GmbH als<br />

Geschäftsführender Kommanditist und die AGR Treuhandgesellschaft<br />

„Sky Cloud IV“ mbH als Treuhandkommanditist<br />

mit je einer Kapitaleinlage von 5 TEUR am Ergebnis und den<br />

Rückflüssen des Emittenten. Den Gründungsgesellschaftern<br />

stehen bzw. standen innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art.<br />

NACHSCHUSSPFLICHTEN<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung<br />

vereinbarten Beteiligungsbetrages zzgl. 5% Agio hinaus<br />

übernehmen die Treugeber und die Kommanditisten weder<br />

gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern<br />

oder Treugebern eine Nachschuss- oder sonstige Zahlungsverpflichtung;<br />

dies gilt auch für den Fall der Liquidation.<br />

Unberührt bleiben gemäß §7 Abs.2 des Gesellschaftsver -<br />

trages<br />

eine gesetzliche Haftung der Kommanditisten nach<br />

§§160, 171ff. HGB (in Bezug auf ein Wiederaufleben<br />

der Haftung und eine Nachhaftung des Anlegers siehe<br />

Seite 30). Danach haften Kommanditisten, die ihre eingetragene<br />

Haftsumme nicht oder nicht vollständig erbracht<br />

oder zurückerhalten haben, bis zur Höhe ihrer nicht<br />

erbrachten bzw. zurückerhaltenen Haftsumme unmittelbar<br />

gegenüber den Gläubigern des Emittenten;<br />

die Pflicht zum Ausgleich von Kosten, die durch den<br />

Wechsel von der Treugeber- zur Kommanditistenstellung<br />

oder umgekehrt verursacht werden;<br />

die Verpflichtung zur Leistung von Kosten bei Übertragungen<br />

sowie die Zahlung von Verzugszinsen;<br />

die Verpflichtung zur Erbringung von Kapitaleinlagen<br />

(bzw. Beteiligungsbeträgen nebst Agio) bei einem Wechsel<br />

der Gesellschafterstellung;<br />

die Verpflichtung zum Ausgleich von Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Geltendmachung von Informationsrechten<br />

von Gesellschaftern;<br />

die Verpflichtung zur Erstattung von Steuermehraufwendungen,<br />

zusätzlichen Steuererklärungskosten und Steuern;<br />

die Verpflichtung zur Erstattung von Mehrkosten bei Erbfällen,<br />

von etwaigen Gutachterkosten sowie<br />

die Verpflichtung zum Ausgleich eines Negativsaldos bei<br />

einem Ausschluss aus dem Emittenten bei einem ggf.<br />

negativen Abfindungswert.<br />

Die Treugeber sind aufgrund der Regelungen im Gesellschafts-<br />

und Treuhandvertrag wirtschaftlich den Kommanditisten<br />

gleichgestellt. Sie haben dem Treuhänder daher insoweit<br />

Aufwendungsersatz zu leisten bzw. haben ihn freizustellen,<br />

wie der Treuhänder gegenüber dem Emittenten im Hinblick<br />

auf die treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber<br />

gehaltenen Kommanditanteile etwaige Ausgleichszahlungen<br />

zu leisten hat oder wie der Treuhänder gegenüber Dritten im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der für<br />

den jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile<br />

haftet. Darüber hinaus ist der Anleger nicht<br />

verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />

weitere Zahlungen zu leisten.<br />

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG<br />

Die Gesellschaft wird durch den Komplementär und kraft<br />

Bevollmächtigung gemäß Gesellschaftsvertrag durch den<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten jeweils nach außen<br />

allein vertreten. Die Geschäfte der Gesellschaft werden ausschließlich<br />

durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

geführt. Der Komplementär ist im Innenverhältnis der Gesellschaft<br />

und den anderen Gesellschaftern gegenüber weder<br />

zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Gesellschaft<br />

berechtigt. Den übrigen Kommanditisten (und Treugebern)<br />

stehen Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte für die<br />

gesamte Dauer der Gesellschaft nicht zu.<br />

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