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airbus a380 - Swiss Invest Group

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

bilanz des letzten vollständigen Geschäftsjahres vor seinem<br />

Ausscheiden ergibt, (i) zuzüglich des zeitanteilig auf<br />

den Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses<br />

des Emittenten unter Berücksichtigung zwischenzeitlich<br />

getätigter Entnahmen bzw. Ausschüttungen und<br />

(ii) abzüglich des ggf. nicht geleisteten Kapitaleinlagebetrages<br />

nebst Agio zum Zeitpunkt des Ausscheidens und<br />

der durch das Ausscheiden des Gesellschafters entstehenden<br />

Kosten und Schäden.<br />

13. Nach dem HGB tritt jeder Erbe eines Kommanditisten<br />

ohne Beschränkungen in die Rechtsposition des verstorbenen<br />

Kommanditisten ein. Abweichend hiervon sieht<br />

§20 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages des Emittenten<br />

vor, dass diejenigen Erben eines Kommanditisten bzw.<br />

Treugebers ihre Gesellschafterrechte nur einheitlich<br />

durch einen schriftlich ernannten gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

ausüben können, bei denen die im Rahmen<br />

der Erbfolge erhaltene Kapitaleinlage bzw. der Beteiligungsbetrag<br />

des Erben nicht jeweils mindestens der<br />

Mindestzeichnungssumme entspricht.<br />

14. Nach dem HGB haftet ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft<br />

den übrigen Gesellschaftern und der<br />

Gesellschaft gegenüber für eigene fahrlässige und vorsätzliche<br />

Pflichtverletzungen und solche seiner Erfüllungsgehilfen.<br />

Abweichend hiervon sieht § 10 Abs. 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages des Emittenten vor, dass Schadensersatzansprüche<br />

aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

gegen den Geschäftsführenden Kommanditisten lediglich<br />

bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung<br />

bestehen, und dies auch gilt, soweit eine Verantwortlichkeit<br />

für Dritte als Erfüllungsgehilfen besteht. Der<br />

Gesellschaftsvertrag des Emittenten sieht ferner vor,<br />

dass solche Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

in fünf Jahren ab Anspruchsentstehung<br />

verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährung unterliegen.<br />

Einzelheiten zu den in den vorstehenden Absätzen genannten<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben sich<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag des Emittenten sowie aus<br />

dem Treuhandvertrag, die im Teil D dieses Beteiligungspros -<br />

pektes im Wortlaut dargestellt sind.<br />

GESELLSCHAFTSKAPITAL<br />

Das bei Prospektaufstellung gezeichnete und eingezahlte<br />

Einlagekapital beträgt 10 TEUR und soll durch Aufnahme<br />

von weiteren Treugebern und einer entsprechenden Erhöhung<br />

des Kapitalanteils des Treuhänders auf bis zu 62 Millionen<br />

EUR („geplantes Einlagekapital“) erhöht werden. Das<br />

endgültige Einlagekapital darf von dem geplanten Einlage -<br />

kapital nach oben oder unten um maximal 2% abweichen<br />

und wird vom Geschäftsführenden Kommanditisten festgelegt.<br />

Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen<br />

oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen,<br />

bestehen nicht.<br />

Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />

10 EUR je volle 1.000 EUR der Kapitaleinlage, dies entspricht<br />

1% der vom Gesellschafter übernommenen Kapitaleinlage.<br />

BEITRITT UND ERBRINGUNG DER EINLAGEN<br />

Der Beitritt der Treugeber erfolgt rückwirkend zum 1. Kalendertag<br />

des Monats, in dem die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch den Treuhänder erfolgt ist. Die Beteiligungsbeträge<br />

zzgl. 5% Agio sind bis zum ersten (1.) Juni 2012 – und<br />

sofern der Treugeber später beitritt bis zum 25. Kalendertag<br />

des Monats (Eingang auf dem Treuhandkonto), der dem<br />

Monat folgt, in dem der Beitritt bzw. der Treuhandvertrag<br />

wirksam wird, auf das in der Beitrittserklärung genannte Treuhandkonto<br />

zu leisten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />

des Treuhänders bzw. des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Gesellschaft.<br />

Die Beteiligungsbeträge nebst Agio sind in Euro zu erbringen.<br />

Eingehende Einzahlungen werden zunächst auf das<br />

Agio und dann auf den Beteiligungsbetrag angerechnet. Der<br />

Treuhänder selbst ist zur Einzahlung der auf einer Treugeberbeteiligung<br />

basierenden Kapitaleinlageerhöhung (inkl. Agio)<br />

nur verpflichtet, soweit er seinerseits Zahlungen vom jeweiligen<br />

Treugeber erhalten hat.<br />

Für verspätet geleistete Zahlungen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

schuldet der Treugeber nach erfolgloser Mahnung<br />

durch die Gesellschaft einen Verzugszins gemäß §288 BGB,<br />

unabhängig von der Möglichkeit des Ausschlusses des<br />

Gesellschafters. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />

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