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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />

schüttungen auch direkt an den Treugeber, unter entsprechender<br />

Kürzung der Ausschüttung an den Treuhänder,<br />

vom Emittenten geleistet. Da der Komplementär keinen<br />

Kapitalanteil an der Gesellschaft hält, entfällt für ihn<br />

das Entnahmerecht. Er erhält stattdessen eine Vergütung<br />

für die Übernahme der persönlichen Haftung.<br />

6. Nach dem HGB bedürfen die von der Gesellschaft zu<br />

fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit<br />

der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im<br />

Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.<br />

Abweichend hiervon werden gemäß §12 des Gesellschaftsvertrages<br />

Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der<br />

Gesellschafter und Treugeber gefasst, wobei sich das<br />

Stimmrecht der Gesellschafter bzw. Treugeber nach der<br />

gezeichneten Kapitaleinlage bzw. der Treugeberbeteiligung<br />

bemisst. Sofern ein Treugeber seine Stimme nicht<br />

selbst oder durch einen Vertreter abgibt, übt der Treuhänder<br />

das auf den betreffenden Treugeber entfallende<br />

Stimmrecht nach dessen Weisungen aus. Demzufolge<br />

kann der Treuhänder bei Beschlussfassungen die ihm<br />

zustehenden Stimmrechte auch unterschiedlich ausüben.<br />

Für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

Dreiviertelmehrheit vorgesehen. Der Komplementär hat<br />

kein Stimmrecht. Bestimmte Beschlussgegenstände<br />

(z.B. Gesellschaftsvertragsänderungen, Liquidation der<br />

Gesellschaft) bedürfen jedoch der Zustimmung des<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten, soweit diese seine<br />

Rechtsstellung betreffen.<br />

7. Nach dem HGB wird eine Gesellschaft ausschließlich<br />

durch den Komplementär vertreten. Abweichend hiervon<br />

wird der Emittent gemäß §10 des Gesellschaftsvertrages<br />

durch den Komplementär und kraft ausdrücklich erteilter<br />

Vollmacht durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

vertreten.<br />

8. Nach dem HGB steht grundsätzlich dem Komplementär<br />

die Geschäftsführung zu. Abweichend hiervon wird der<br />

Komplementär gemäß §10 des Gesellschaftsvertrages<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäfte<br />

der Gesellschaft werden ausschließlich durch den Ge -<br />

schäftsführenden Kommanditisten geführt.<br />

9. Nach dem HGB bedarf die Übertragung einer Kommanditbeteiligung<br />

der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Abweichend hiervon ist gemäß §5 des Gesellschaftsvertrages<br />

hierfür die Zustimmung des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten ausreichend, welche nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden darf. Eine Übertragung an Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts und an Ehepaare in der<br />

Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zulässig,<br />

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere<br />

die Namen aller Gesellschafter angegeben<br />

werden.<br />

10. Nach dem HGB kann die Kündigung eines Gesellschafters,<br />

sofern die Gesellschaft auf eine unbestimmte Zeit<br />

errichtet wurde, jeweils mit Wirkung zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres erfolgen. Abweichend hiervon ist gemäß<br />

§21 des Gesellschaftsvertrages eine ordentliche Kündigung<br />

mit Wirkung zum 31. Dezember 2028 möglich.<br />

11. Nach dem HGB können die Kommanditisten einer Handlung<br />

des Komplementärs widersprechen, wenn diese<br />

über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

hinausgeht. Abweichend hiervon ist das Widerspruchsrecht<br />

gemäß §10 des Gesellschaftsvertrages in den<br />

Fällen ausgeschlossen, in denen gemäß §13 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

über Maßnahmen des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vorgesehen ist.<br />

12. Nach dem HGB erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters<br />

aus wichtigem Grund im Wege der Ausschließungsklage.<br />

Abweichend hiervon ist der Geschäftsführende<br />

Kommanditist gemäß §21 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten berechtigt und von den<br />

übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, einen Kommanditisten<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes innerhalb<br />

einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnis des Grundes<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen. Nach dem HGB<br />

erhält der aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter<br />

eine Abfindung in Höhe seiner anteiligen Beteiligung<br />

am Verkehrswert des Vermögens der Gesellschaft.<br />

Abweichend hiervon entspricht die Abfindung bei dem<br />

Emittenten im Falle des Ausschlusses aus wichtigem<br />

Grund dem Buchwert der Kapitalkonten des ausscheidenden<br />

Kommanditisten, wie er sich aus der Schluss -<br />

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