airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />
schüttungen auch direkt an den Treugeber, unter entsprechender<br />
Kürzung der Ausschüttung an den Treuhänder,<br />
vom Emittenten geleistet. Da der Komplementär keinen<br />
Kapitalanteil an der Gesellschaft hält, entfällt für ihn<br />
das Entnahmerecht. Er erhält stattdessen eine Vergütung<br />
für die Übernahme der persönlichen Haftung.<br />
6. Nach dem HGB bedürfen die von der Gesellschaft zu<br />
fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit<br />
der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im<br />
Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.<br />
Abweichend hiervon werden gemäß §12 des Gesellschaftsvertrages<br />
Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der<br />
Gesellschafter und Treugeber gefasst, wobei sich das<br />
Stimmrecht der Gesellschafter bzw. Treugeber nach der<br />
gezeichneten Kapitaleinlage bzw. der Treugeberbeteiligung<br />
bemisst. Sofern ein Treugeber seine Stimme nicht<br />
selbst oder durch einen Vertreter abgibt, übt der Treuhänder<br />
das auf den betreffenden Treugeber entfallende<br />
Stimmrecht nach dessen Weisungen aus. Demzufolge<br />
kann der Treuhänder bei Beschlussfassungen die ihm<br />
zustehenden Stimmrechte auch unterschiedlich ausüben.<br />
Für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />
Dreiviertelmehrheit vorgesehen. Der Komplementär hat<br />
kein Stimmrecht. Bestimmte Beschlussgegenstände<br />
(z.B. Gesellschaftsvertragsänderungen, Liquidation der<br />
Gesellschaft) bedürfen jedoch der Zustimmung des<br />
Geschäftsführenden Kommanditisten, soweit diese seine<br />
Rechtsstellung betreffen.<br />
7. Nach dem HGB wird eine Gesellschaft ausschließlich<br />
durch den Komplementär vertreten. Abweichend hiervon<br />
wird der Emittent gemäß §10 des Gesellschaftsvertrages<br />
durch den Komplementär und kraft ausdrücklich erteilter<br />
Vollmacht durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />
vertreten.<br />
8. Nach dem HGB steht grundsätzlich dem Komplementär<br />
die Geschäftsführung zu. Abweichend hiervon wird der<br />
Komplementär gemäß §10 des Gesellschaftsvertrages<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäfte<br />
der Gesellschaft werden ausschließlich durch den Ge -<br />
schäftsführenden Kommanditisten geführt.<br />
9. Nach dem HGB bedarf die Übertragung einer Kommanditbeteiligung<br />
der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Abweichend hiervon ist gemäß §5 des Gesellschaftsvertrages<br />
hierfür die Zustimmung des Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten ausreichend, welche nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden darf. Eine Übertragung an Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts und an Ehepaare in der<br />
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zulässig,<br />
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere<br />
die Namen aller Gesellschafter angegeben<br />
werden.<br />
10. Nach dem HGB kann die Kündigung eines Gesellschafters,<br />
sofern die Gesellschaft auf eine unbestimmte Zeit<br />
errichtet wurde, jeweils mit Wirkung zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres erfolgen. Abweichend hiervon ist gemäß<br />
§21 des Gesellschaftsvertrages eine ordentliche Kündigung<br />
mit Wirkung zum 31. Dezember 2028 möglich.<br />
11. Nach dem HGB können die Kommanditisten einer Handlung<br />
des Komplementärs widersprechen, wenn diese<br />
über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
hinausgeht. Abweichend hiervon ist das Widerspruchsrecht<br />
gemäß §10 des Gesellschaftsvertrages in den<br />
Fällen ausgeschlossen, in denen gemäß §13 des Gesellschaftsvertrages<br />
eine Beschlussfassung der Gesellschafter<br />
über Maßnahmen des Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten vorgesehen ist.<br />
12. Nach dem HGB erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters<br />
aus wichtigem Grund im Wege der Ausschließungsklage.<br />
Abweichend hiervon ist der Geschäftsführende<br />
Kommanditist gemäß §21 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />
des Emittenten berechtigt und von den<br />
übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, einen Kommanditisten<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes innerhalb<br />
einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnis des Grundes<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen. Nach dem HGB<br />
erhält der aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter<br />
eine Abfindung in Höhe seiner anteiligen Beteiligung<br />
am Verkehrswert des Vermögens der Gesellschaft.<br />
Abweichend hiervon entspricht die Abfindung bei dem<br />
Emittenten im Falle des Ausschlusses aus wichtigem<br />
Grund dem Buchwert der Kapitalkonten des ausscheidenden<br />
Kommanditisten, wie er sich aus der Schluss -<br />
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