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airbus a380 - Swiss Invest Group

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

Der Treuhandkommanditist übernimmt und hält die Beteiligung<br />

im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung<br />

der Treugeber. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ist zur Übertragung seiner Gesellschafterstellung berechtigt.<br />

Darüber hinaus gibt es keine abweichenden, weiteren<br />

Rechte von Anlegern und jetzigen Gesellschaftern.<br />

Der Treuhandvertrag ist im Teil D dieses Beteiligungspros -<br />

pektes abgedruckt.<br />

VON DER GESETZLICHEN REGELUNG ABWEICHENDE<br />

BESTIMMUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten weicht in folgenden<br />

Punkten von den gesetzlichen Regelungen ab:<br />

1. Nach dem Handelsgesetzbuch („HGB“) ist die Haftung<br />

des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.<br />

Vorliegend ist der Komplementär eine Kapitalgesellschaft<br />

und haftet daher nur beschränkt auf sein<br />

Gesellschaftsvermögen. Das eigene Stammkapital des<br />

Komplementärs beträgt 25 TEUR und ist voll eingezahlt.<br />

2. Nach dem HGB umfasst der Gesellschafterkreis einer<br />

Kommanditgesellschaft nur Komplementäre und Kommanditisten,<br />

und es erfolgt der Beitritt zur Gesellschaft<br />

als Komplementär oder Kommanditist. Abweichend hiervon<br />

sieht der Gesellschaftsvertrag des Emittenten vor,<br />

dass der Beitritt zur Gesellschaft für Anleger anfänglich<br />

nur im Wege der Zeichnung einer Treugeberbeteiligung<br />

erfolgen kann, die treuhänderisch von dem Treuhandkommanditisten<br />

(„Treuhänder“) für den beitretenden<br />

Treugeber gehalten wird. Ferner sieht der Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten vor, dass die Treugeber im Innenverhältnis<br />

zur Gesellschaft soweit gesetzlich zulässig wie<br />

Kommanditisten behandelt werden.<br />

3. Nach dem HGB bedarf die Aufnahme eines Kommanditisten<br />

in eine Gesellschaft der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Abweichend hiervon ist für die Aufnahme eines<br />

Kommanditisten allein die Zustimmung des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten notwendig, welcher die<br />

Beteiligungsgesellschaft insoweit vertritt. Nach dem<br />

HGB bedarf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals der<br />

Zustimmung aller Gesellschafter. Abweichend hiervon<br />

ist der Treuhänder gemäß §3 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages<br />

berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten seine Beteiligung<br />

zum Zwecke der Aufnahme weiterer Treugeber bis zur<br />

vollständigen Übernahme des endgültig festgelegten<br />

Gesellschaftskapitals gemäß §9 des Gesellschaftsvertrages<br />

zu erhöhen. Ferner ist der Geschäftsführende Kommanditist<br />

gemäß §3 Abs.5 des Gesellschaftsvertrages<br />

ermächtigt und bevollmächtigt, ohne weitere Zustimmung<br />

der anderen Gesellschafter das Gesellschaftskapital<br />

durch Erhöhung der Beteiligung des Treuhänders zur<br />

Finanzierung des Gesellschaftsgegenstandes des Emittenten<br />

zu erhöhen oder gemäß §9 des Gesellschaftsvertrages<br />

herabzusetzen.<br />

4. Nach dem HGB erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

nach Köpfen, wobei im Falle eines ausreichenden<br />

Gewinns jedem Gesellschafter vorab ein Anteil i.H.v. 4%<br />

seines Kapitalanteils zusteht. Abweichend hiervon erfolgt<br />

gemäß §§16, 19 des Gesellschaftsvertrages die Gewinnund<br />

Verlustbeteiligung sowie die Beteiligung an den Ausschüttungen,<br />

nach Berücksichtigung von unterschied -<br />

lichen Vorabvergütungen für den Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten bzw. den Komplementär des Emittenten<br />

und den Treuhänder gemäß §17 des Gesellschaftsver -<br />

trages, grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der<br />

Kapitaleinlagen der Kommanditisten (ohne treuhänderisch<br />

gehaltene Kapitaleinlagen des Treuhänders) und<br />

der Treugeber zueinander. Da der Komplementär keine<br />

Kapitaleinlage leistet, nimmt er am Gewinn und Verlust<br />

nicht teil.<br />

5. Nach dem HGB hat der Komplementär ein Entnahmerecht<br />

i.H.v. 4% seines Kapitalanteils. Weitere Gewinne<br />

kann er nur entnehmen, wenn dies nicht zum offenbaren<br />

Schaden der Gesellschaft führt. Beim Emittenten erhalten<br />

die Kommanditisten (einschließlich dem Treuhänder)<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I Ausschüttungen aus<br />

etwaigen Liquiditätsüberschüssen des Emittenten, soweit<br />

diese nach Einschätzung des Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

nicht zur Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher<br />

oder erwarteter Verpflichtungen oder künftig erforderlicher<br />

Aufwendungen notwendig sind. Dabei können Ausschüttungen<br />

auch Rückzahlungen der Kapitaleinlagen<br />

bzw. der Beteiligungsbeträge beinhalten. Auf Wunsch<br />

des Treugebers und bei entsprechender Weisung durch<br />

den Treuhänder gegenüber dem Emittenten werden Aus-<br />

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