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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL A // DIE RISIKEN DER BETEILIGUNG //<br />

RISIKEN<br />

PROGNOSE-<br />

GEFÄHRDEND<br />

ANLAGE-<br />

GEFÄHRDEND<br />

ANLEGER-<br />

GEFÄHRDEND<br />

FREMDFINANZIERUNG DER VERMÖGENSANLAGE<br />

✘<br />

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✘<br />

Im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes wird die Finanzierung der Vermögensanlage durch ein persönliches<br />

Darlehen des Anlegers weder empfohlen noch wird die Möglichkeit einer solchen Darlehensaufnahme<br />

angeboten. Es wird im Gegenteil hiervon ausdrücklich abgeraten. Bei Aufnahme eines Kredits<br />

zur Finanzierung der Vermögensanlage muss dieser Kredit auch dann einschließlich Zinsen zurückgezahlt<br />

werden, wenn die Ausschüttungen des Emittenten hinter der Prognose zurückbleiben oder,<br />

wenn es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommt. Ferner besteht das Risiko, dass eine<br />

persönliche Anteilsfinanzierung, z.B. wegen vorzeitiger Kündigung der Finanzierung, zurückgeführt<br />

werden muss, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Vermögensanlage liquidiert oder veräußert werden<br />

kann. Ebenso besteht bei einer (vorzeitigen) Beendigung der Vermögensanlage das Risiko, dass die<br />

persönliche Anteilsfinanzierung zum entsprechenden Zeitpunkt (noch) nicht zurückgeführt werden kann<br />

oder eine Rückführung nur mit erheblichen Vorfälligkeitskosten möglich ist. Hierdurch können laufende<br />

Verluste beim Anleger entstehen, die die Höhe der Kapitaleinlage übersteigen können. Zusätzlich<br />

besteht dann auch das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Überschusserzielungsabsicht des Anlegers<br />

nicht anerkennt. Die Einkünfte des Anlegers wären nicht steuerbar, negative Einkünfte können<br />

folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden („Liebhaberei“).<br />

HAFTUNG DES ANLEGERS<br />

✘<br />

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Für jeden Kommanditisten gilt, dass seine Haftung auf die Höhe seiner Hafteinlage, die jeweils 10 EUR<br />

pro 1.000 EUR seiner jeweiligen Kapitaleinlage beträgt, beschränkt ist. Das Haftungsrisiko ist für Kommanditisten<br />

und Treugeber wirtschaftlich identisch, da die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für<br />

Schulden der Gesellschaft zwar unmittelbar nur den Kommanditisten in Höhe seiner Einlage trifft, dieser<br />

jedoch verlangen kann, dass der Treugeber ihn von seiner Haftung freistellt. Nachdem die jeweilige<br />

Kapitaleinlage vollständig eingezahlt ist, unterliegt der Anleger keiner weiteren Nachschussverpflichtung<br />

oder Haftung (§§171, 172 HGB). Die gesetzliche Haftung kann bis zur Höhe der eingetragenen<br />

Haftsumme jedoch wieder aufleben, falls das Kapitalkonto des Anlegers die Haftsumme unterschreitet,<br />

z.B. dadurch, dass Entnahmen/Ausschüttungen an den Anleger erfolgen, denen keine entsprechenden<br />

Gewinne gegenüberstehen (§172 Abs. 4 HGB). Es besteht daher das Risiko des Wiederauflebens des<br />

Haftungsrisikos. Im Falle des Ausscheidens haftet der Anleger für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten<br />

Verbindlichkeiten des Emittenten bis zu fünf Jahre ab Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister<br />

in Höhe der Haftsumme (§161 Abs. 2 i.V.m. §160 Abs.1 HGB). Gleiches gilt bei einer Auf -<br />

lösung des Emittenten. Dies kann dazu führen, dass die bereits an die Anleger geleisteten Ausschüttungen<br />

vollständig zurückgefordert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den<br />

Betrieb des Flugzeuges Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt<br />

nicht versichert ist oder der Versicherungsschutz versagt wird oder nicht ausreichend ist. Es ist<br />

in solchen Fällen denkbar, dass ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht bestehende Haftungsbeschränkung<br />

auf die Hafteinlage nicht anerkennt. Dies kann dazu führen, dass die bereits an die<br />

Anleger geleisteten Ausschüttungen zurückgefordert werden oder Anleger generell über den gezeichneten<br />

Kapitalanteil hinaus in Anspruch genommen werden.<br />

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