airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL A // DIE RISIKEN DER BETEILIGUNG //<br />
RISIKEN<br />
PROGNOSE-<br />
GEFÄHRDEND<br />
ANLAGE-<br />
GEFÄHRDEND<br />
ANLEGER-<br />
GEFÄHRDEND<br />
FREMDFINANZIERUNG DER VERMÖGENSANLAGE<br />
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Im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes wird die Finanzierung der Vermögensanlage durch ein persönliches<br />
Darlehen des Anlegers weder empfohlen noch wird die Möglichkeit einer solchen Darlehensaufnahme<br />
angeboten. Es wird im Gegenteil hiervon ausdrücklich abgeraten. Bei Aufnahme eines Kredits<br />
zur Finanzierung der Vermögensanlage muss dieser Kredit auch dann einschließlich Zinsen zurückgezahlt<br />
werden, wenn die Ausschüttungen des Emittenten hinter der Prognose zurückbleiben oder,<br />
wenn es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommt. Ferner besteht das Risiko, dass eine<br />
persönliche Anteilsfinanzierung, z.B. wegen vorzeitiger Kündigung der Finanzierung, zurückgeführt<br />
werden muss, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Vermögensanlage liquidiert oder veräußert werden<br />
kann. Ebenso besteht bei einer (vorzeitigen) Beendigung der Vermögensanlage das Risiko, dass die<br />
persönliche Anteilsfinanzierung zum entsprechenden Zeitpunkt (noch) nicht zurückgeführt werden kann<br />
oder eine Rückführung nur mit erheblichen Vorfälligkeitskosten möglich ist. Hierdurch können laufende<br />
Verluste beim Anleger entstehen, die die Höhe der Kapitaleinlage übersteigen können. Zusätzlich<br />
besteht dann auch das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Überschusserzielungsabsicht des Anlegers<br />
nicht anerkennt. Die Einkünfte des Anlegers wären nicht steuerbar, negative Einkünfte können<br />
folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden („Liebhaberei“).<br />
HAFTUNG DES ANLEGERS<br />
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Für jeden Kommanditisten gilt, dass seine Haftung auf die Höhe seiner Hafteinlage, die jeweils 10 EUR<br />
pro 1.000 EUR seiner jeweiligen Kapitaleinlage beträgt, beschränkt ist. Das Haftungsrisiko ist für Kommanditisten<br />
und Treugeber wirtschaftlich identisch, da die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für<br />
Schulden der Gesellschaft zwar unmittelbar nur den Kommanditisten in Höhe seiner Einlage trifft, dieser<br />
jedoch verlangen kann, dass der Treugeber ihn von seiner Haftung freistellt. Nachdem die jeweilige<br />
Kapitaleinlage vollständig eingezahlt ist, unterliegt der Anleger keiner weiteren Nachschussverpflichtung<br />
oder Haftung (§§171, 172 HGB). Die gesetzliche Haftung kann bis zur Höhe der eingetragenen<br />
Haftsumme jedoch wieder aufleben, falls das Kapitalkonto des Anlegers die Haftsumme unterschreitet,<br />
z.B. dadurch, dass Entnahmen/Ausschüttungen an den Anleger erfolgen, denen keine entsprechenden<br />
Gewinne gegenüberstehen (§172 Abs. 4 HGB). Es besteht daher das Risiko des Wiederauflebens des<br />
Haftungsrisikos. Im Falle des Ausscheidens haftet der Anleger für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten<br />
Verbindlichkeiten des Emittenten bis zu fünf Jahre ab Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister<br />
in Höhe der Haftsumme (§161 Abs. 2 i.V.m. §160 Abs.1 HGB). Gleiches gilt bei einer Auf -<br />
lösung des Emittenten. Dies kann dazu führen, dass die bereits an die Anleger geleisteten Ausschüttungen<br />
vollständig zurückgefordert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den<br />
Betrieb des Flugzeuges Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt<br />
nicht versichert ist oder der Versicherungsschutz versagt wird oder nicht ausreichend ist. Es ist<br />
in solchen Fällen denkbar, dass ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht bestehende Haftungsbeschränkung<br />
auf die Hafteinlage nicht anerkennt. Dies kann dazu führen, dass die bereits an die<br />
Anleger geleisteten Ausschüttungen zurückgefordert werden oder Anleger generell über den gezeichneten<br />
Kapitalanteil hinaus in Anspruch genommen werden.<br />
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