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airbus a380 - Swiss Invest Group

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DIE RISIKEN DER BETEILIGUNG // TEIL A<br />

RISIKEN<br />

PROGNOSE-<br />

GEFÄHRDEND<br />

ANLAGE-<br />

GEFÄHRDEND<br />

ANLEGER-<br />

GEFÄHRDEND<br />

STEUERLICHE RISIKEN<br />

✘<br />

✘<br />

Nationale steuerliche Aspekte<br />

Das steuerliche Konzept des vorliegenden Beteiligungsangebotes basiert auf der Grundlage der zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten Rechtslage. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />

Ergebnisse entscheidet die Finanzverwaltung jedoch erst im Rahmen der Veranlagung oder nach einer<br />

steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung).<br />

Abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung das steuerliche Konzept insgesamt<br />

oder in Einzelpunkten anders beurteilt und zu der Einkunftsart des Emittenten, zu der Höhe der Einnahmen<br />

oder der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dem Grunde und/oder der Höhe nach<br />

eine andere Auffassung vertritt und es deshalb in einzelnen oder sogar in allen Jahren der Laufzeit des<br />

Beteiligungsangebotes zu anderen steuerlichen Ergebnissen als prognostiziert kommt. So besteht das<br />

Risiko, dass die Finanzverwaltung und in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren<br />

die Finanzgerichte zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde liegenden steuerlichen Konzeption eine<br />

andere Auffassung vertreten (beispielsweise hinsichtlich der Einkunftsart, der Überschusserzielungs -<br />

absicht, der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Flugzeug, den Abschreibungen, der Be -<br />

steuerung einer Flugzeugveräußerung). Dies könnte zusätzliche Steuerbelastungen für den Emittenten<br />

zur Folge haben, sich damit negativ auf die Höhe der Ausschüttungen an die Anleger auswirken und<br />

darüber hinaus zu höheren steuerlichen Belastungen bei den Anlegern führen. Ordnet z.B. die Finanzverwaltung<br />

die Einkünfte nicht als Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“ (§21 EStG) ein, sondern<br />

als gewerbliche Einkünfte (§15 EStG), würde sich für den Emittenten eine Gewerbesteuerpflicht<br />

während der Vermietungszeit und für einen etwaig erzielten Veräußerungsgewinn ergeben. Außerdem<br />

unterläge ein Veräußerungsgewinn beim Anleger der Einkommensteuer, der besondere Steuersatz für<br />

Zinseinkünfte („Abgeltungsteuer“) wäre nicht anwendbar, und die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte<br />

könnte anders als prognostiziert ermittelt werden.<br />

Änderungen von bestehenden Verwaltungsanweisungen<br />

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung ihre bis zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung veröffentlichte Auffassung zu einzelnen für das Beteiligungsangebot relevanten<br />

steuerlichen Vorschriften ändert, oder sich eine Änderung ihrer Auffassung aus neuen Urteilen der<br />

Finanzgerichte ergibt, und es dadurch zu einer höheren Steuerbelastung kommt. Steuernachzahlungen<br />

aufgrund eines von der erstmaligen Veranlagung abweichenden steuerlichen Ergebnisanteils aus<br />

dem Emittenten sind vom <strong>Invest</strong>or mit 0,5% pro Monat zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hierdurch kann es zu Verlusten<br />

kommen, die die Kapitalbeteiligung übersteigen.<br />

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