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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // INFORMATIONEN BEI FERNABSATZVERTRÄGEN //<br />

Alle Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten mit den<br />

unter Ziff.14 a) und c) genannten Anbietern oder der<br />

Fondsgesellschaft die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.,<br />

Postfach 640222, 10048 Berlin,<br />

mit einer Beschwerde anzurufen und ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Gegenstand des Verfahrens können<br />

das durch eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner<br />

begründete rechtliche Verhältnis sowie die mit der Verwaltung<br />

der Fondsbeteiligung im Zusammenhang stehenden<br />

Sachverhalte, mit Ausnahme von Gesellschafterbeschlüssen<br />

oder kaufmännischen Entscheidungen, sein.<br />

Die Beschwerde ist schriftlich mit vorhandenen Unterlagen<br />

und einer kurzen Sachverhaltsschilderung einzureichen.<br />

Ihr ist die Versicherung beizufügen, dass die Streitigkeit<br />

weder bei Gericht noch einer anderen Güte- oder<br />

Schlichtungsstelle anhängig ist und auch noch kein<br />

anderweitiger außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen<br />

worden ist. Außerdem muss der Anleger sich damit<br />

einverstanden erklären, dass die Ombudsstelle mit dem<br />

Beschwerdegegner zum Zweck der Streitbeilegung in<br />

Kontakt tritt und dessen Informationen verwendet.<br />

Einzelheiten finden sich unter<br />

www.ombudsstelle-geschlossene-fonds.de<br />

11. SICHERUNGSSYSTEME<br />

Garantiefonds, Einlagensicherungssysteme und Systeme<br />

für die Entschädigung von Anlegern bestehen nicht.<br />

12. VERTRAGLICHE KÜNDIGUNGSBEDINGUNGEN UND<br />

VERTRAGSSTRAFEN<br />

a) Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft:<br />

Jeder Kommanditist kann die Fondsgesellschaft<br />

nach §21 Ziff.6 des Gesellschaftsvertrages mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />

Ge schäftsjahres, erstmals jedoch zum 31. Dezember<br />

2028, kündigen. Die Kündigung hat gegenüber<br />

dem Geschäftsführenden Kommanditisten zu<br />

erfolgen. Sie bedarf der Schriftform.<br />

Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

einen Kommanditisten nach §21 Ziff.2 des<br />

Gesellschaftsvertrages durch schriftliche, einseitige<br />

Kündigungserklärung fristlos aus der Gesellschaft<br />

auszuschließen, wenn einer der folgenden<br />

wichtigen Gründe vorliegt:<br />

(i) Über das Vermögen des betreffenden Kommanditisten<br />

wurde ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung eines beantragten<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt;<br />

(ii) die Einzelzwangsvollstreckung wird in den<br />

Anteil des betreffenden Kommanditisten<br />

betrieben;<br />

(iii) der betreffende Kommanditist leistet eine<br />

Ausgleichszahlung gemäß §7 Abs.2 des<br />

Gesellschaftsvertrages trotz schriftlicher<br />

Mahnung und angemessener Nachfristsetzung<br />

durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unter Androhung des Ausschlusses<br />

aus der Gesellschaft nicht;<br />

(iv) der betreffende Kommanditist erfüllt seine<br />

Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung<br />

seiner Kapitaleinlage zzgl. Agio trotz schriftlicher<br />

Mahnung und angemessener Nachfristsetzung<br />

durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unter Androhung des Ausschlusses<br />

aus der Gesellschaft nicht;<br />

(v) beim Tod eines Kommanditisten, wenn die<br />

Erben oder die Vermächtnisnehmer nicht<br />

gleichzeitig in die Kommanditistenstellung<br />

des verstorbenen Kommanditisten bei der<br />

Gesellschaft eintreten;<br />

(vi) der betreffende Kommanditist kommt seinen<br />

Pflichten gemäß § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

nach schriftlicher Anforderung nicht<br />

nach und hieraus resultieren Nachteile für die<br />

Gesellschaft, andere Gesellschafter oder<br />

Treugeber;<br />

(vii) bei dem Kommanditisten liegt eine der in §3<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />

Voraussetzungen vor oder<br />

(viii)ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor.<br />

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