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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // TREUHANDVERTRAG //<br />

§13 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND,<br />

RECHTSFOLGEN EINER KÜNDIGUNG<br />

1. Der Treuhänder kann den Treuhandvertrag schriftlich<br />

fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere<br />

einer der in §21 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft genannten wichtigen Gründe in der Person<br />

des Treugebers vorliegt oder der Treugeber seine<br />

vertraglichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag<br />

verletzt. Die Regelungen in §21 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

gelten mit der Maßgabe entsprechend,<br />

dass an die Stelle des Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Treuhänder und an die Stelle des Kommanditisten<br />

der Treugeber tritt. Außerdem tritt anstelle des<br />

dort genannten §20 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

§11 Abs.1 des Treuhandvertrages.<br />

2. Macht der Treuhänder von seinem Kündigungsrecht<br />

Gebrauch, so kann der Treuhänder entweder<br />

(i) seine an der Gesellschaft gehaltenen Kapitaleinlagen<br />

in Höhe der entsprechenden Treugeberanteile<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft herabsetzen,<br />

oder<br />

(ii) die für den gekündigten Treugeber gehaltenen<br />

Kapitaleinlagen auf einen anderen Treugeber oder<br />

einen Dritten übertragen.<br />

3. Reduziert der Treuhänder seine an der Gesellschaft<br />

gehaltene Kapitaleinlage gemäß vorstehendem Abs.2<br />

Ziffer (i), so hat der gekündigte Treugeber einen Anspruch<br />

auf Abfindung in Geld gegen den Treuhänder. Dieser<br />

ermittelt sich nach §21 Abs.5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft und ist entsprechend dieser<br />

Bestimmung zur Zahlung an den Treugeber fällig, wenn<br />

und soweit ein entsprechendes Abfindungsguthaben<br />

durch die Gesellschaft an den Treuhänder geleistet<br />

wurde. Nach Ermittlung des Abfindungsguthabens und<br />

im Falle eines positiven Betrages nach der Auszahlung<br />

des Abfindungsbetrages an den Treugeber endet das<br />

Treuhandverhältnis.<br />

4. Überträgt der Treuhänder die Treugeberbeteiligung<br />

gemäß vorstehendem Abs.2 Ziffer (ii) an einen anderen<br />

Treugeber oder einen Dritten, so tritt an die Stelle des<br />

Abfindungsanspruches ein an den gekündigten Treugeber<br />

zu entrichtender Kaufpreis. Dieser Kaufpreis entspricht<br />

dem im Falle der Herabsetzung der Kapitaleinlage<br />

des Treuhänders zu zahlenden Abfindungsguthaben.<br />

Der ausscheidende Treugeber ist verpflichtet, dem<br />

übernehmenden Treugeber einen sich zu Lasten des<br />

ausscheidenden Treugebers ergebenden Negativsaldo<br />

bis zur Höhe des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio binnen<br />

vier (4) Wochen nach Aufforderung durch den Treuhänder<br />

zu erstatten.<br />

§14 VERGÜTUNG DES TREUHÄNDERS<br />

Der Treuhänder erhält für die Übernahme der Stellung eines<br />

Treuhandkommanditisten in der Gesellschaft und der damit<br />

verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten (auch im Hinblick<br />

auf das Treuhandverhältnis nach diesem Treuhandvertrag)<br />

von der Gesellschaft ab 2011 eine Vergütung gemäß §17<br />

des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft, die auch in<br />

Verlustjahren zu zahlen ist. Gemäß §24 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft erhält der Treuhänder zusätzlich<br />

Kostenerstattungen bei Übertragungen. Die Gesellschaft<br />

erstattet dem Treuhänder gemäß §17 des Gesellschaftsvertrages<br />

darüber hinaus solche Aufwendungen, die diesem<br />

durch die Beantwortung von Anfragen von Treugebern<br />

betreffend die Gesellschaft, sofern hierzu Leistungen Dritter<br />

(z.B. Rechtsberater, Steuerberater) in Anspruch genommen<br />

werden oder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit<br />

Rechtsstreitigkeiten mit Treugebern entstehen.<br />

§15 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGS-<br />

VERBOT (§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhänder aufgrund dieses Vertrages oder des<br />

Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft handelt, ist er von<br />

den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Soweit er die<br />

Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Regelungen dieses<br />

Vertrages oder des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

auf Dritte übertragen darf, kann der Treuhänder diese<br />

seinerseits von den Beschränkungen des §181 BGB befreien.<br />

§16 TREUGEBERREGISTER, DATENSCHUTZ<br />

1. Mit der Annahme der Beitrittserklärung werden der<br />

Treuhänder und der Geschäftsführende Kommanditist<br />

die von dem betreffenden Treugeber in der Beitrittserklärung<br />

gemachten Angaben jeweils zusammen mit<br />

eventuellen sonstigen im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung stehenden Angaben, einschließlich solcher<br />

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