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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TREUHANDVERTRAG // TEIL D<br />

gen frei. Jegliche Kosten (wozu auch ggf. bei der<br />

Gesellschaft anfallende Steuern gehören können) einer<br />

Übertragung der Treugeberbeteiligung oder sonstigen<br />

Verfügung über die Treugeberbeteiligung, u.a. auch ggf.<br />

anfallende Kosten für die Erstellung einer Zwischen -<br />

bilanz der Gesellschaft, werden im Verhältnis zum Treuhänder<br />

vom Treugeber getragen. Sämtliche vom Treugeber<br />

zu tragenden Kosten, Aufwendungen oder Mehrbelastungen<br />

sind vom Treugeber oder seinem Rechtsnachfolger<br />

in gesamtschuldnerischer Haftung unverzüglich<br />

an den Treuhänder bzw. an die Gesellschaft zu<br />

erstatten, sofern keine Verrechnung erfolgt.<br />

§11 TOD EINES TREUGEBERS<br />

1. Beim Tod des Treugebers wird das Treuhandverhältnis<br />

mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />

Für die Übertragung der Treugeberbeteiligung<br />

durch den Erben auf den Vermächtnisnehmer gilt §5<br />

Abs.5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />

Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung<br />

des Treuhänders, die er nur aus wichtigem Grund<br />

versagen darf, erforderlich. Die Erben müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder eines entsprechenden<br />

Erbnachweises gemäß §35 GBO, ein Testamentsvollstrecker<br />

durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

legitimieren. Hierbei haben die<br />

Erben zu bestätigen, dass sie die Treugeberbeteiligung<br />

für eigene Rechnung erwerben und halten werden.<br />

Zudem sind sie verpflichtet, sämtliche im Übrigen nach<br />

dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben zu<br />

machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei<br />

ausländischen Urkunden zum Nachweis des Erbrechts<br />

oder der Verfügungsbefugnis ist der Treuhänder be -<br />

rechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf<br />

ausländische Urkunden stützt, diese übersetzen zu<br />

lassen und/oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirksamkeit<br />

der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

Der Treuhänder kann auf die Vorlage eines Erbscheins<br />

bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten,<br />

wenn ihm eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift<br />

einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen letztwilligen<br />

Verfügung (notarielles Testament oder Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt<br />

wird. Der Treuhänder darf denjenigen, der darin als<br />

Erbe bzw. Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als<br />

Berechtigten ansehen und die Treugeberbeteiligung des<br />

Verstorbenen auf ihn übertragen, ihn verfügen lassen und<br />

insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />

2. Mehrere Erben eines Treugebers können ihre Stimmrechte<br />

und sonstigen Rechte aus der Treugeberbeteiligung<br />

nur einheitlich durch einen schriftlich ernannten<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, soweit und<br />

solange die im Rahmen der Erbfolge erhaltene Treugeberbeteiligung<br />

je Erben nicht mindestens dem Mindestbeteiligungsbetrag<br />

gemäß §3 Abs.10 des Gesellschaftsvertrages<br />

entspricht oder der Geschäftsführende Kommanditist<br />

der Gesellschaft Abweichungen hiervon zu -<br />

stimmt. Bis zur schriftlichen Benennung des Bevollmächtigten<br />

ruhen sämtliche Rechte aus der betroffenen<br />

Treugeberbeteiligung. Ausschüttungen werden an den<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten geleistet. Der gemeinsame<br />

Bevollmächtigte kann das Stimmrecht nur einheitlich<br />

für seine Vollmachtgeber ausüben. In den in Satz 1<br />

genannten Fällen sind die Erben verpflichtet, unverzüglich<br />

schriftlich einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

gegenüber dem Treuhänder zu benennen. Gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter im Sinne dieses Abs.2 kann nur ein<br />

Gesellschafter der Gesellschaft oder ein Treugeber, ein<br />

Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein kraft Gesetzes<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger sein.<br />

3. Im Falle des Todes eines Treugebers tragen die eintretenden<br />

Erben alle dem Treuhänder durch den Erbfall<br />

entstehenden Kosten, einschließlich solcher Kosten, zu<br />

deren Tragung der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft<br />

gemäß §20 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft verpflichtet ist. Sämtliche von den eintretenden<br />

Erben zu tragenden Kosten, Aufwendungen<br />

oder Mehrbelastungen sind von ihnen unverzüglich an<br />

den Treuhänder zu erstatten, sofern keine Verrechnung<br />

mit Auszahlungen an die Erben erfolgt ist.<br />

§12 AUSSCHEIDEN DES TREUHÄNDERS<br />

Scheidet der Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

aus der Gesellschaft aus, so gelten die gesetzlichen<br />

Regelungen. Der Geschäftsführende Kommanditist ist<br />

jedoch berechtigt, einen Vorschlag hinsichtlich eines neuen<br />

Treuhandkommanditisten zu unterbreiten.<br />

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