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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // TREUHANDVERTRAG //<br />

161 Abs.2 HGB gegen den Treuhänder geltend gemacht<br />

werden. Soweit der Treuhänder auf solche begründeten<br />

Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Ansprüche<br />

Dritter bereits geleistet hat, ist der Treugeber verpflichtet,<br />

dem Treuhänder den Gegenwert der entsprechenden<br />

Leistung zu erstatten.<br />

5. Alle Nachteile, Aufwendungen oder Mehrbelastungen<br />

der Gesellschaft, die gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft vom Treuhänder zu tragen sind, hat<br />

der diese Nachteile, Aufwendungen oder Mehrbelastungen<br />

verursachende Treugeber oder sein(e) Rechtsnachfolger<br />

(bzw. im Falle einer Übertragung der Treu -<br />

geberbeteiligung der übernehmende Treugeber) unverzüglich<br />

an den Treuhänder bzw. aufgrund der Abtretung<br />

an die Gesellschaft zu erstatten, sofern keine Verrechnung<br />

mit den Auszahlungen an den Treugeber bzw.<br />

dessen Rechtsnachfolger oder einen Erwerber der<br />

Treugeberbeteiligung erfolgt ist.<br />

§10 VERFÜGUNGEN ÜBER TREUGEBERBETEILIGUNG,<br />

AUFWENDUNGSERSATZ<br />

1. Die Übertragung, Belastung oder sonstige Verfügung<br />

über die Treugeberbeteiligung ist nur zulässig und wirksam<br />

mit schriftlicher Zustimmung des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Gesellschaft und des Treu -<br />

händers, die die Zustimmung nur aus wichtigem Grund<br />

versagen dürfen. Im Übrigen ist eine Übertragung der<br />

Treugeberbeteiligung nur zulässig und der Geschäftsführende<br />

Kommanditist wird ihr nur dann zustimmen,<br />

sofern der Erwerber<br />

(i) beim Wechsel in die Stellung des Kommanditisten<br />

dem Geschäftsführenden Kommanditisten eine den<br />

Anforderungen von §4 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

genügende Handelsregistervollmacht<br />

übergeben hat und<br />

(ii) die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung an -<br />

erkennt und vollumfänglich in die Rechte und<br />

Pflichten des Treugebers aus diesem Vertrag eintritt<br />

und<br />

(iii) §1 Abs.3 erfüllt hat.<br />

Der Geschäftsführende Kommanditist kann nach freiem<br />

Ermessen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

164<br />

übertragenden Treugeber auf eine oder mehrere der<br />

vorstehend unter Ziffer (i) bis (iii) genannten Voraussetzungen<br />

verzichten.<br />

Die Übertragung der Treugeberbeteiligung ist darüber<br />

hinaus nur mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres<br />

zulässig, sofern nicht der Geschäftsführende Kommanditist<br />

einer Abweichung hiervon zustimmt.<br />

2. Abs.1 gilt entsprechend für die Übertragung von Teilen<br />

oder eine sonstige Verfügung über Teile der Treugeberbeteiligung.<br />

3. Die Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Treugeberanteilen<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />

des Geschäftsführenden Kommanditisten der<br />

Gesellschaft und des Treuhänders. Diese Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die<br />

Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil<br />

ist unzulässig. Ferner ist eine treuhänderische Übertragung<br />

der Treugeberbeteiligung unzulässig.<br />

4. Geht im Falle der Übertragung oder sonstigen Verfügung<br />

die Treugeberbeteiligung im Ganzen auf einen<br />

Dritten über, handelt der Treuhänder im Innenverhältnis<br />

künftig ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />

Erwerbers. Bei nur einer teilweisen Übertragung handelt<br />

der Treuhänder im Innenverhältnis künftig entsprechend<br />

der Treugeberbeteiligung anteilig im Auftrag und für<br />

Rechnung des Treugebers und des Erwerbers.<br />

5. Unbeschadet der Übertragung ist bei Vorliegen einer<br />

entsprechenden Weisung durch den Treuhänder die<br />

Gesellschaft berechtigt, alle an den Treuhänder zu leistenden<br />

Ausschüttungen mit schuldbefreiender Wirkung<br />

gegenüber dem ihm bekannten bisherigen Treugeber<br />

vorzunehmen, solange ihm die Übertragung nicht<br />

schriftlich mit einer Frist von einem (1) Monat vor dem<br />

Ausschüttungstermin angezeigt wurde. Entsprechendes<br />

gilt für die Weiterleitung solcher Ausschüttungen<br />

durch den Treuhänder, sofern keine Weisung gemäß<br />

§3 Abs.1 erteilt wurde.<br />

6. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen aus der<br />

Übertragung der Treugeberbeteiligung oder der sonstigen<br />

Verfügung über die Treugeberbeteiligung resultierenden<br />

Nachteilen, Aufwendungen oder Mehrbelastun-

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