airbus a380 - Swiss Invest Group
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TREUHANDVERTRAG // TEIL D<br />
schaft. Nach Ermittlung des Abfindungsguthabens und<br />
im Falle eines positiven Betrages, nach der Auszahlung<br />
des Abfindungsguthabens an den Treugeber gilt das<br />
Treuhandverhältnis als beendet.<br />
4. Die durch die Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />
verursachten Kosten und Nachteile bei der Gesellschaft<br />
(wozu auch bei der Gesellschaft aus dem Anlass des<br />
Wechsels anfallende Steuern gehören) trägt der Treu -<br />
geber, der den Treuhänder insoweit freistellt. Dies gilt<br />
auch für einen nach §21 Abs.11 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft sich ergebenden Negativsaldo.<br />
Alle durch den Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten<br />
entstehenden Kosten, Auslagen, Gebühren und<br />
Nachteile bei der Gesellschaft oder einen Negativsaldo,<br />
welche gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft vom Treuhänder der Gesellschaft<br />
zu erstatten sind, hat der Treugeber an Stelle<br />
des Treuhänders der Gesellschaft unverzüglich zu<br />
erstatten. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass<br />
der Treuhänder ggf. seine künftigen Ansprüche gegen<br />
den Treugeber an die Gesellschaft abtritt.<br />
5. Etwa vor der Beendigung begründete Forderungen des<br />
Treuhänders gegenüber dem Treugeber bleiben von der<br />
Beendigung unberührt.<br />
§8 JAHRESABSCHLUSS DER GESELLSCHAFT<br />
Die Gesellschaft übersendet dem Treugeber eine Kopie des<br />
Jahresabschlusses oder eine Kurzfassung hiervon (bestehend<br />
aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung),<br />
zusammen mit den Beschlussfassungsunterlagen zur Feststellung<br />
des Jahresabschlusses.<br />
§9 HAFTUNG DES TREUHÄNDERS,<br />
FREISTELLUNG DURCH DEN TREUGEBER<br />
1. Der Treuhänder haftet gegenüber dem Treugeber, außer<br />
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nur<br />
bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung<br />
(auch durch Erfüllungsgehilfen). Bei der Verletzung<br />
einer vertragswesentlichen Pflicht, die die Erreichung<br />
des Vertragszweckes gefährdet (insbesondere die Verletzung<br />
der Pflicht zur treuhänderischen Verwaltung des<br />
anteiligen Kommanditanteils an der Gesellschaft und<br />
der Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte<br />
nach Weisung des Treugebers), haftet der Treuhänder<br />
auch für leichte Fahrlässigkeit. Die vorstehenden<br />
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der<br />
Treuhänder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften<br />
haftet. Ansprüche des Treugebers auf Schadensersatz<br />
gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der<br />
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen<br />
– verjähren in drei (3) Jahren ab dem Schluss des<br />
Kalenderjahres, in dem der betreffende Anspruch entstanden<br />
ist und der Treugeber von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, soweit der betreffende<br />
Anspruch nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />
unterliegt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />
Pflichtverletzung oder bei der Haftung für Personenschäden<br />
gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.<br />
2. Die Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treu -<br />
geber ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Treuhänder<br />
aufgrund und im Rahmen einer schriftlichen<br />
Weisung des Treugebers handelt. Dies gilt nicht für den<br />
Fall, dass der Treuhänder bei der Ausführung der<br />
Weisung vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden<br />
dem Treugeber verursacht.<br />
3. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig,<br />
dass der Treuhänder keine Haftung für die Bonität der<br />
Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt,<br />
dass die Vertragspartner, soweit es sich hier nicht um<br />
Erfüllungsgehilfen des Treuhänders i.S.d. §278 BGB<br />
handelt, die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen. Der Treuhänder übernimmt insbesondere<br />
keine Haftung für die Werthaltigkeit des<br />
<strong>Invest</strong>itionsobjektes und die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
der Gesellschaft oder für die Erreichung<br />
der vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen Ziele.<br />
4. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen Ver -<br />
bindlichkeiten, Verpflichtungen und Ansprüchen Dritter<br />
(anteilig entsprechend seiner Treugeberbeteiligung)<br />
frei, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der<br />
Treugeberbeteiligung für den Treuhänder entstehen,<br />
einschließlich etwaiger Ansprüche, die gemäß §§171ff.,<br />
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