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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TREUHANDVERTRAG // TEIL D<br />

schaft. Nach Ermittlung des Abfindungsguthabens und<br />

im Falle eines positiven Betrages, nach der Auszahlung<br />

des Abfindungsguthabens an den Treugeber gilt das<br />

Treuhandverhältnis als beendet.<br />

4. Die durch die Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

verursachten Kosten und Nachteile bei der Gesellschaft<br />

(wozu auch bei der Gesellschaft aus dem Anlass des<br />

Wechsels anfallende Steuern gehören) trägt der Treu -<br />

geber, der den Treuhänder insoweit freistellt. Dies gilt<br />

auch für einen nach §21 Abs.11 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft sich ergebenden Negativsaldo.<br />

Alle durch den Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten<br />

entstehenden Kosten, Auslagen, Gebühren und<br />

Nachteile bei der Gesellschaft oder einen Negativsaldo,<br />

welche gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft vom Treuhänder der Gesellschaft<br />

zu erstatten sind, hat der Treugeber an Stelle<br />

des Treuhänders der Gesellschaft unverzüglich zu<br />

erstatten. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass<br />

der Treuhänder ggf. seine künftigen Ansprüche gegen<br />

den Treugeber an die Gesellschaft abtritt.<br />

5. Etwa vor der Beendigung begründete Forderungen des<br />

Treuhänders gegenüber dem Treugeber bleiben von der<br />

Beendigung unberührt.<br />

§8 JAHRESABSCHLUSS DER GESELLSCHAFT<br />

Die Gesellschaft übersendet dem Treugeber eine Kopie des<br />

Jahresabschlusses oder eine Kurzfassung hiervon (bestehend<br />

aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung),<br />

zusammen mit den Beschlussfassungsunterlagen zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses.<br />

§9 HAFTUNG DES TREUHÄNDERS,<br />

FREISTELLUNG DURCH DEN TREUGEBER<br />

1. Der Treuhänder haftet gegenüber dem Treugeber, außer<br />

bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nur<br />

bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung<br />

(auch durch Erfüllungsgehilfen). Bei der Verletzung<br />

einer vertragswesentlichen Pflicht, die die Erreichung<br />

des Vertragszweckes gefährdet (insbesondere die Verletzung<br />

der Pflicht zur treuhänderischen Verwaltung des<br />

anteiligen Kommanditanteils an der Gesellschaft und<br />

der Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte<br />

nach Weisung des Treugebers), haftet der Treuhänder<br />

auch für leichte Fahrlässigkeit. Die vorstehenden<br />

Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der<br />

Treuhänder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften<br />

haftet. Ansprüche des Treugebers auf Schadensersatz<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der<br />

Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen<br />

– verjähren in drei (3) Jahren ab dem Schluss des<br />

Kalenderjahres, in dem der betreffende Anspruch entstanden<br />

ist und der Treugeber von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, soweit der betreffende<br />

Anspruch nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />

Pflichtverletzung oder bei der Haftung für Personenschäden<br />

gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.<br />

2. Die Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treu -<br />

geber ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Treuhänder<br />

aufgrund und im Rahmen einer schriftlichen<br />

Weisung des Treugebers handelt. Dies gilt nicht für den<br />

Fall, dass der Treuhänder bei der Ausführung der<br />

Weisung vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden<br />

dem Treugeber verursacht.<br />

3. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig,<br />

dass der Treuhänder keine Haftung für die Bonität der<br />

Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt,<br />

dass die Vertragspartner, soweit es sich hier nicht um<br />

Erfüllungsgehilfen des Treuhänders i.S.d. §278 BGB<br />

handelt, die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen. Der Treuhänder übernimmt insbesondere<br />

keine Haftung für die Werthaltigkeit des<br />

<strong>Invest</strong>itionsobjektes und die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

der Gesellschaft oder für die Erreichung<br />

der vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen Ziele.<br />

4. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen Ver -<br />

bindlichkeiten, Verpflichtungen und Ansprüchen Dritter<br />

(anteilig entsprechend seiner Treugeberbeteiligung)<br />

frei, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der<br />

Treugeberbeteiligung für den Treuhänder entstehen,<br />

einschließlich etwaiger Ansprüche, die gemäß §§171ff.,<br />

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