airbus a380 - Swiss Invest Group
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TREUHANDVERTRAG // TEIL D<br />
sondern auch im Sinne eines echten Vertrages zugunsten<br />
Dritter gegenüber der Doric Flugzeugfonds Sechzehnte<br />
GmbH & Co.KG, der HANSA TREUHAND<br />
Finance GmbH & Co.KG und der Doric Emissionshaus<br />
GmbH & Co.KG als Anbieter, für diese die kontinuier -<br />
liche Überwachung der Geschäftsbeziehung zum Treugeber<br />
sowie die regelmäßige Aktualisierung der Treugeberdaten<br />
in Übereinstimmung mit den geltenden Geldwäschevorschriften<br />
zu übernehmen.<br />
§3 ABTRETUNGEN<br />
Ansprüche, die zwischen Treuhänder und Treugeber, Gesellschaft<br />
und Treugeber, Treuhänder und Gesellschaft sowie<br />
jeweils umgekehrt bestehen, können nach Maßgabe des §7<br />
Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft abgetreten<br />
werden. Sonstige Abtretungsmöglichkeiten aus Vertrag<br />
oder Gesetz bleiben hiervon unberührt.<br />
§4 EINZAHLUNG DES VOM TREUGEBER<br />
GEZEICHNETEN BETEILIGUNGSBETRAGES<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, bis zum ersten (1.) Juni<br />
2012 – und sofern er später beitritt bis zum fünfundzwanzigsten<br />
(25.) Kalendertag des Monats (Eingang auf<br />
dem Konto), der dem Monat folgt, in dem der Treuhandvertrag<br />
wirksam wird – auf das in der Beitrittserklärung<br />
genannte Konto des Treuhänders den in der Beitritts -<br />
erklärung genannten Beteiligungsbetrag in Euro nebst<br />
Agio zu leisten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />
des Treuhänders bzw. des Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten der Gesellschaft. Ein gehende Beträge<br />
auf den Beteiligungsbetrag in Euro nebst 5% Agio werden<br />
zunächst auf das Agio und dann auf die Kapital -<br />
einlage angerechnet.<br />
2. Geht der in der Beitrittserklärung genannte Beteiligungsbetrag<br />
nebst Agio nicht fristgemäß oder nur teilweise<br />
auf das in der Beitrittserklärung genannte Konto<br />
ein, so stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigung<br />
dieses Treuhandvertrages gemäß §13 dar. Ein wichtiger<br />
Grund nach Maßgabe des §13 ist auch dann gegeben,<br />
wenn der Treugeber zwischen Beitritt und Einzahlung<br />
verstirbt und die Erben die Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
zzgl. Agio nicht termingerecht erbringen.<br />
Letzteres gilt ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist zur<br />
Ausschlagung der Erbschaft oder eine etwaige Erbauseinandersetzung.<br />
3. Für verspätet geleistete Zahlungen nach diesem Treuhandvertrag<br />
schuldet der Treugeber nach erfolgloser<br />
Mahnung durch den Treuhänder einen Verzugszins<br />
gemäß §288 BGB, unabhängig von der Möglichkeit<br />
des Ausschlusses. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />
Schadens nach gesetzlichen Regelungen<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
§5 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE, ÜBERLASSUNG<br />
DER GESELLSCHAFTERRECHTE<br />
1. Die Rechte des Treugebers bei Gesellschafterbeschlüssen<br />
sowie die Rechte in einer ggf. stattfindenden Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft werden grundsätzlich<br />
vom Treuhänder wahrgenommen. Dies gilt nicht,<br />
soweit der Treugeber selbst an einer Beschlussfassung<br />
bzw. Gesellschafterversammlung mitwirkt oder hierbei<br />
anderweitig vertreten ist oder eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht<br />
zugunsten Dritter beim Treuhänder<br />
oder der Gesellschaft eingereicht hat. Je volle 100 EUR<br />
der Treugeberbeteiligung gewähren eine (1) Stimme.<br />
2. Der Treuhänder wird (unbeschadet seiner Rechte im<br />
Hinblick auf seine eigene, nicht treuhänderisch gehaltene<br />
Kapitaleinlage an der Gesellschaft), außer in Fällen,<br />
die eine unverzügliche Handlung erfordern, die Rechte<br />
gemäß §5 Abs.1 dieses Treuhandvertrages nur im<br />
Rahmen schriftlich erteilter Weisungen des Treugebers<br />
ausüben. Der Treuhänder wird die ihm zustehenden<br />
Stimmrechte bei Beschlussfassungen dementsprechend,<br />
das heißt ggf. auch unterschiedlich, ausüben.<br />
Bei nicht erfolgter Weisung durch den Treugeber an den<br />
Treuhänder wird sich der Treuhänder insoweit seines<br />
Stimmrechtes enthalten. Der Treugeber ist jederzeit<br />
berechtigt, an der Beschlussfassung der Gesellschaft<br />
selbst mitzuwirken und das auf seine Treugeberbeteiligung<br />
entfallende Stimmrecht selbst auszuüben oder<br />
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen<br />
Dritten vertreten zu lassen. Eine solche Vollmacht<br />
bedarf der Schriftform und ist zusammen mit der<br />
Stimmabgabe oder zu Beginn einer Gesellschafterversammlung<br />
dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Gesellschaft bzw. dessen Vertreter auszuhändigen.<br />
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