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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TREUHANDVERTRAG // TEIL D<br />

sondern auch im Sinne eines echten Vertrages zugunsten<br />

Dritter gegenüber der Doric Flugzeugfonds Sechzehnte<br />

GmbH & Co.KG, der HANSA TREUHAND<br />

Finance GmbH & Co.KG und der Doric Emissionshaus<br />

GmbH & Co.KG als Anbieter, für diese die kontinuier -<br />

liche Überwachung der Geschäftsbeziehung zum Treugeber<br />

sowie die regelmäßige Aktualisierung der Treugeberdaten<br />

in Übereinstimmung mit den geltenden Geldwäschevorschriften<br />

zu übernehmen.<br />

§3 ABTRETUNGEN<br />

Ansprüche, die zwischen Treuhänder und Treugeber, Gesellschaft<br />

und Treugeber, Treuhänder und Gesellschaft sowie<br />

jeweils umgekehrt bestehen, können nach Maßgabe des §7<br />

Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft abgetreten<br />

werden. Sonstige Abtretungsmöglichkeiten aus Vertrag<br />

oder Gesetz bleiben hiervon unberührt.<br />

§4 EINZAHLUNG DES VOM TREUGEBER<br />

GEZEICHNETEN BETEILIGUNGSBETRAGES<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, bis zum ersten (1.) Juni<br />

2012 – und sofern er später beitritt bis zum fünfundzwanzigsten<br />

(25.) Kalendertag des Monats (Eingang auf<br />

dem Konto), der dem Monat folgt, in dem der Treuhandvertrag<br />

wirksam wird – auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Konto des Treuhänders den in der Beitritts -<br />

erklärung genannten Beteiligungsbetrag in Euro nebst<br />

Agio zu leisten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />

des Treuhänders bzw. des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Gesellschaft. Ein gehende Beträge<br />

auf den Beteiligungsbetrag in Euro nebst 5% Agio werden<br />

zunächst auf das Agio und dann auf die Kapital -<br />

einlage angerechnet.<br />

2. Geht der in der Beitrittserklärung genannte Beteiligungsbetrag<br />

nebst Agio nicht fristgemäß oder nur teilweise<br />

auf das in der Beitrittserklärung genannte Konto<br />

ein, so stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigung<br />

dieses Treuhandvertrages gemäß §13 dar. Ein wichtiger<br />

Grund nach Maßgabe des §13 ist auch dann gegeben,<br />

wenn der Treugeber zwischen Beitritt und Einzahlung<br />

verstirbt und die Erben die Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

zzgl. Agio nicht termingerecht erbringen.<br />

Letzteres gilt ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist zur<br />

Ausschlagung der Erbschaft oder eine etwaige Erbauseinandersetzung.<br />

3. Für verspätet geleistete Zahlungen nach diesem Treuhandvertrag<br />

schuldet der Treugeber nach erfolgloser<br />

Mahnung durch den Treuhänder einen Verzugszins<br />

gemäß §288 BGB, unabhängig von der Möglichkeit<br />

des Ausschlusses. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />

Schadens nach gesetzlichen Regelungen<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

§5 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE, ÜBERLASSUNG<br />

DER GESELLSCHAFTERRECHTE<br />

1. Die Rechte des Treugebers bei Gesellschafterbeschlüssen<br />

sowie die Rechte in einer ggf. stattfindenden Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft werden grundsätzlich<br />

vom Treuhänder wahrgenommen. Dies gilt nicht,<br />

soweit der Treugeber selbst an einer Beschlussfassung<br />

bzw. Gesellschafterversammlung mitwirkt oder hierbei<br />

anderweitig vertreten ist oder eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht<br />

zugunsten Dritter beim Treuhänder<br />

oder der Gesellschaft eingereicht hat. Je volle 100 EUR<br />

der Treugeberbeteiligung gewähren eine (1) Stimme.<br />

2. Der Treuhänder wird (unbeschadet seiner Rechte im<br />

Hinblick auf seine eigene, nicht treuhänderisch gehaltene<br />

Kapitaleinlage an der Gesellschaft), außer in Fällen,<br />

die eine unverzügliche Handlung erfordern, die Rechte<br />

gemäß §5 Abs.1 dieses Treuhandvertrages nur im<br />

Rahmen schriftlich erteilter Weisungen des Treugebers<br />

ausüben. Der Treuhänder wird die ihm zustehenden<br />

Stimmrechte bei Beschlussfassungen dementsprechend,<br />

das heißt ggf. auch unterschiedlich, ausüben.<br />

Bei nicht erfolgter Weisung durch den Treugeber an den<br />

Treuhänder wird sich der Treuhänder insoweit seines<br />

Stimmrechtes enthalten. Der Treugeber ist jederzeit<br />

berechtigt, an der Beschlussfassung der Gesellschaft<br />

selbst mitzuwirken und das auf seine Treugeberbeteiligung<br />

entfallende Stimmrecht selbst auszuüben oder<br />

sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen<br />

Dritten vertreten zu lassen. Eine solche Vollmacht<br />

bedarf der Schriftform und ist zusammen mit der<br />

Stimmabgabe oder zu Beginn einer Gesellschafterversammlung<br />

dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Gesellschaft bzw. dessen Vertreter auszuhändigen.<br />

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