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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // TREUHANDVERTRAG //<br />

lauten. Der Treuhänder kann Abweichungen hiervon<br />

zustimmen, sofern der Geschäftsführende Kommanditist<br />

dem zustimmt. Der Treugeber hat zusätzlich das<br />

Agio auf seinen Beteiligungsbetrag zu leisten.<br />

2. Im Außenverhältnis hält der Treuhänder die Beteiligungsbeträge<br />

für sich und alle Treugeber gemeinsam<br />

als einheitliche Kapitaleinlage. Er tritt gegenüber Dritten<br />

im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur<br />

Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />

hierzu keine abweichenden Regelungen vorgesehen<br />

sind. Der Treuhänder übt die ihm als Kommanditist<br />

zustehenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen<br />

und gemäß der Weisung des jeweiligen Treugebers aus,<br />

sofern nicht der Treugeber von den ihm nach §5 zustehenden<br />

Befugnissen Gebrauch macht. Die Beteiligung<br />

des Treuhänders an der Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

sowie den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich<br />

im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der<br />

Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er<br />

unmittelbar Kommanditist der Gesellschaft. Der Treu -<br />

geber erkennt zu diesem Zweck die Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in seiner<br />

jeweils gültigen Fassung an. Der vom Treugeber ge -<br />

zeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhänder im<br />

Innenverhältnis als Teil seiner Kapitaleinlage behandelt<br />

und gehalten. Der Treugeber steht für alle Verpflichtungen<br />

des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft (anteilig) ein. Der Treugeber haftet nicht für<br />

die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />

3. Der Gesellschaft kann eine Person nur beitreten, für die<br />

auszuschließen ist, dass es sich um eine „US-Person“<br />

im Sinne des United States Securities Act of 1933 in<br />

seiner jeweils gültigen Fassung („Securities Act“) handelt.<br />

Zweifel gehen zu Lasten des Beitretenden. Daher<br />

kann der Gesellschaft nur beitreten, wer weder Staatsbürger<br />

der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />

und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und<br />

nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig ist und einen Wohnsitz oder<br />

ständigen Aufenthalt in den USA oder ihren Hoheitsgebieten<br />

hat. Es darf sich bei dem Anleger nicht um eine<br />

US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach<br />

dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit,<br />

Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r)<br />

der US Bundesbesteuerung unterliegt, handeln.<br />

4. Jeder Treugeber ist verpflichtet, dem Treuhänder und<br />

der Gesellschaft unverzüglich und unaufgefordert<br />

etwaige Änderungen seiner Anschrift, seiner in der<br />

Beitrittserklärung und gemäß §1 Abs.2 und 3 dieses<br />

Treuhandvertrages gemachten Angaben oder sonstige<br />

gemäß dem Geldwäschegesetz oder ähnlichen Vorschriften<br />

erforderliche Angaben sowie seine deutsche<br />

Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Jeder Treugeber<br />

ist auch verpflichtet, dem Treuhänder und der<br />

Gesellschaft unverzüglich jede Änderung seiner steuerlichen<br />

„Ansässigkeit“ oder eine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

mitzuteilen oder entsprechende Erklärungen<br />

gegenüber dem Treuhänder und der Gesellschaft abzugeben.<br />

Auf entsprechende Anforderung des Treuhänders<br />

oder der Gesellschaft hat der Treugeber den erforderlichen<br />

Nachweis über den Ort seiner „Ansässigkeit“<br />

im Sinne des Steuerrechts zu erbringen. Der Treuhänder<br />

und die Gesellschaft haben überdies das Recht,<br />

vom Treugeber Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

oder Erklärungen gegenüber in- und ausländischen<br />

Behörden, insbesondere Steuerbehörden, oder kontoführenden<br />

Banken oder im Zusammenhang mit den<br />

Erfordernissen des Geldwäschegesetzes oder ähnlichen<br />

Vorschriften zu verlangen; dies gilt insbesondere,<br />

soweit dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />

gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />

oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist<br />

oder sich eine solche Pflicht für Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />

ergibt. In diesen Fällen hat der Treugeber auf<br />

Verlangen des Treuhänders oder der Gesellschaft innerhalb<br />

einer Frist von drei (3) Wochen ggf. notwendige<br />

Steuerformulare und -erklärungen sowie Vollmachten<br />

auszufertigen oder bei deren Ausfertigung mitzuwirken.<br />

5. Der Treuhänder verpflichtet sich hiermit nicht nur<br />

gegenüber der Doric Flight Management 16 GmbH,<br />

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