airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL D // TREUHANDVERTRAG //<br />
lauten. Der Treuhänder kann Abweichungen hiervon<br />
zustimmen, sofern der Geschäftsführende Kommanditist<br />
dem zustimmt. Der Treugeber hat zusätzlich das<br />
Agio auf seinen Beteiligungsbetrag zu leisten.<br />
2. Im Außenverhältnis hält der Treuhänder die Beteiligungsbeträge<br />
für sich und alle Treugeber gemeinsam<br />
als einheitliche Kapitaleinlage. Er tritt gegenüber Dritten<br />
im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur<br />
Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />
hierzu keine abweichenden Regelungen vorgesehen<br />
sind. Der Treuhänder übt die ihm als Kommanditist<br />
zustehenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen<br />
und gemäß der Weisung des jeweiligen Treugebers aus,<br />
sofern nicht der Treugeber von den ihm nach §5 zustehenden<br />
Befugnissen Gebrauch macht. Die Beteiligung<br />
des Treuhänders an der Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe<br />
des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
sowie den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.<br />
Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich<br />
im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der<br />
Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er<br />
unmittelbar Kommanditist der Gesellschaft. Der Treu -<br />
geber erkennt zu diesem Zweck die Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in seiner<br />
jeweils gültigen Fassung an. Der vom Treugeber ge -<br />
zeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhänder im<br />
Innenverhältnis als Teil seiner Kapitaleinlage behandelt<br />
und gehalten. Der Treugeber steht für alle Verpflichtungen<br />
des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft (anteilig) ein. Der Treugeber haftet nicht für<br />
die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />
3. Der Gesellschaft kann eine Person nur beitreten, für die<br />
auszuschließen ist, dass es sich um eine „US-Person“<br />
im Sinne des United States Securities Act of 1933 in<br />
seiner jeweils gültigen Fassung („Securities Act“) handelt.<br />
Zweifel gehen zu Lasten des Beitretenden. Daher<br />
kann der Gesellschaft nur beitreten, wer weder Staatsbürger<br />
der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />
und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und<br />
nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig ist und einen Wohnsitz oder<br />
ständigen Aufenthalt in den USA oder ihren Hoheitsgebieten<br />
hat. Es darf sich bei dem Anleger nicht um eine<br />
US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach<br />
dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit,<br />
Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r)<br />
der US Bundesbesteuerung unterliegt, handeln.<br />
4. Jeder Treugeber ist verpflichtet, dem Treuhänder und<br />
der Gesellschaft unverzüglich und unaufgefordert<br />
etwaige Änderungen seiner Anschrift, seiner in der<br />
Beitrittserklärung und gemäß §1 Abs.2 und 3 dieses<br />
Treuhandvertrages gemachten Angaben oder sonstige<br />
gemäß dem Geldwäschegesetz oder ähnlichen Vorschriften<br />
erforderliche Angaben sowie seine deutsche<br />
Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Jeder Treugeber<br />
ist auch verpflichtet, dem Treuhänder und der<br />
Gesellschaft unverzüglich jede Änderung seiner steuerlichen<br />
„Ansässigkeit“ oder eine steuerrechtliche<br />
„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
mitzuteilen oder entsprechende Erklärungen<br />
gegenüber dem Treuhänder und der Gesellschaft abzugeben.<br />
Auf entsprechende Anforderung des Treuhänders<br />
oder der Gesellschaft hat der Treugeber den erforderlichen<br />
Nachweis über den Ort seiner „Ansässigkeit“<br />
im Sinne des Steuerrechts zu erbringen. Der Treuhänder<br />
und die Gesellschaft haben überdies das Recht,<br />
vom Treugeber Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />
oder Erklärungen gegenüber in- und ausländischen<br />
Behörden, insbesondere Steuerbehörden, oder kontoführenden<br />
Banken oder im Zusammenhang mit den<br />
Erfordernissen des Geldwäschegesetzes oder ähnlichen<br />
Vorschriften zu verlangen; dies gilt insbesondere,<br />
soweit dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />
gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />
oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist<br />
oder sich eine solche Pflicht für Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />
ergibt. In diesen Fällen hat der Treugeber auf<br />
Verlangen des Treuhänders oder der Gesellschaft innerhalb<br />
einer Frist von drei (3) Wochen ggf. notwendige<br />
Steuerformulare und -erklärungen sowie Vollmachten<br />
auszufertigen oder bei deren Ausfertigung mitzuwirken.<br />
5. Der Treuhänder verpflichtet sich hiermit nicht nur<br />
gegenüber der Doric Flight Management 16 GmbH,<br />
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