07.09.2014 Aufrufe

airbus a380 - Swiss Invest Group

airbus a380 - Swiss Invest Group

airbus a380 - Swiss Invest Group

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

che Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten niederzulegen.<br />

3. Im Fall der Amtsniederlegung oder des Todes eines<br />

Beiratsmitgliedes wird ein neues Mitglied entsprechend<br />

dem Verfahren zur Bestellung des ausscheidenden Beiratsmitgliedes<br />

gemäß vorstehendem Abs.1 für die restliche<br />

Amtszeit des ausscheidenden bzw. verstorbenen<br />

Beiratsmitgliedes gemäß Abs.2 Satz 1 gewählt bzw.<br />

entsandt. Im Fall der krankheitsbedingten, nicht nur<br />

vorübergehenden Hinderung eines Beiratsmitgliedes an<br />

der Ausübung seines Amtes wird ein neues Mitglied<br />

entsprechend dem Verfahren zur Bestellung des verhinderten<br />

Beiratsmitglieds gemäß vorstehendem Abs.1<br />

für die Dauer der krankheitsbedingten Verhinderung,<br />

längstens jedoch für die restliche Amtszeit des ausscheidenden<br />

bzw. verstorbenen Beiratsmitgliedes<br />

gemäß Abs.2 Satz 1 gewählt bzw. entsandt. Das Amt<br />

des erkrankten Beiratsmitgliedes ruht während dieser<br />

Zeit.<br />

4. Das Beschlussverfahren zur Wahl eines Ersatzmitgliedes<br />

für ein ausscheidendes gewähltes Beiratsmitglied<br />

ist vom Geschäftsführenden Kommanditisten spätestens<br />

binnen eines Monats einzuleiten, nachdem ihm die<br />

Amtsniederlegungserklärung des ausscheidenden Beiratsmitgliedes,<br />

die Mitteilung über dessen Tod bzw.<br />

nicht nur vorübergehende krankheitsbedingte Verhinderung<br />

zugegangen ist oder der Tod bzw. die nicht nur<br />

vorübergehende krankheitsbedingte Verhinderung des<br />

Beiratsmitgliedes anderweitig bekannt geworden ist.<br />

Die Benennung eines Ersatzmitgliedes für ein ausgeschiedenes<br />

entsandtes Beiratsmitglied hat spätestens<br />

binnen eines Monats zu erfolgen, nachdem dem<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten die Amtsniederlegungserklärung<br />

des ausscheidenden Beiratsmitgliedes,<br />

die Mitteilung über dessen Tod bzw. nicht nur vorübergehende<br />

krankheitsbedingte Verhinderung zugegangen<br />

ist. Führt die nach diesem Abs.4 eingeleitete Wahl nicht<br />

zur Bestellung eines Ersatzmitgliedes bzw. wird kein<br />

Ersatzmitglied entsandt, besteht der Beirat mit einer<br />

entsprechend verringerten Mitgliederzahl fort.<br />

5. Die Beiratsmitglieder sind nach Maßgabe der §§93,<br />

116 AktG zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />

anwesend oder durch schriftlich bevollmächtigte Beiratsmitglieder<br />

vertreten sind. Der Beirat beschließt in<br />

Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Andere Beschlussmodalitäten sind mit<br />

Zustimmung aller Beiratsmitglieder zulässig.<br />

7. Die Mitglieder des Beirates haften nur für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche der Gesellschaft<br />

gegen Beiratsmitglieder sind auf 100 TEUR pro<br />

Haftungsfall begrenzt. Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Beirat verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />

über den die Ersatzpflicht begründenden<br />

Sachverhalt, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährung unterliegen.<br />

8. Die Mitglieder des Beirates erhalten neben der Erstattung<br />

ihrer Auslagen keine weitere Vergütung. Die Kommanditisten<br />

und Treugeber können mit der für eine<br />

Gesellschaftsvertragsänderung benötigten Beschlussmehrheit<br />

etwas anderes beschließen.<br />

§ 24 KOSTEN<br />

1. Die Kosten dieses Vertrages und seine Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft, soweit nicht etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

2. Ein Kommanditist trägt stets die Kosten für seine notariell<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht.<br />

3. Wird ein Kommanditanteil übertragen, so trägt der<br />

Erwerber (insbesondere der Erbe, Beschenkte, Käufer)<br />

die Kosten der Handelsregisteranmeldung und der<br />

Handelsregistereintragung in Höhe von pauschal<br />

100 EUR. Das gleiche gilt, wenn der Kommanditanteil<br />

von dem Treuhänder auf den Treugeber übertragen wird.<br />

Wird ein Kommanditanteil vom Treugeber auf den Treuhänder<br />

übertragen, so trägt der Treugeber die Kosten.<br />

4. Wird ein Kommanditanteil auf mehrere Erwerber übertragen,<br />

insbesondere im Erbfall, so gelten die Ziffern 2<br />

und 3 für jeden Erwerber entsprechend. Insbesondere<br />

157

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!