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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />

13. Scheidet der Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

aus der Gesellschaft aus, so gelten<br />

die gesetzlichen Regelungen. Der Geschäftsführende<br />

Kommanditist ist jedoch berechtigt, einen Vorschlag<br />

hinsichtlich eines neuen Treuhandkommanditisten zu<br />

unterbreiten.<br />

14. Der Komplementär ist berechtigt, seine Gesellschafterstellung<br />

auf Dritte zu übertragen. Er hat dabei den Interessen<br />

der Gesellschaft Folge zu leisten.<br />

§ 22 DATENSCHUTZ<br />

1. Mit Annahme der Beitrittserklärung werden der Treuhänder,<br />

die HANSA TREUHAND Finance GmbH&Co.KG,<br />

die Doric Emissionshaus GmbH & Co.KG und der<br />

Geschäftsführende Kommanditist die von dem betreffenden<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber in der Beitrittserklärung<br />

gemachten Angaben zusammen mit eventuell<br />

sonstigen im Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden<br />

Angaben, einschließlich solcher im Zusammenhang<br />

mit der steuerlichen Abwicklung, speichern. Entsprechendes<br />

gilt hinsichtlich des vom Treuhänder an<br />

die Gesellschaft übermittelten Treugeberregisters und<br />

der darin enthaltenen Angaben zu den Treugebern.<br />

2. Der Geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder,<br />

die HANSATREUHAND Finance GmbH & Co.KG, die<br />

Doric Emissionshaus GmbH & Co.KG, die mit dem<br />

Beteiligungsangebot und/oder der fortlaufenden Ab -<br />

wicklung dieses Beteiligungsangebotes befassten<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

und in- und ausländische Behörden sowie vom<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten mit der Verwaltung<br />

der Gesellschaft und/oder der Beteiligungen der<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber beauftragte Parteien<br />

(inkl. beauftragte Vertragspartner für die Einlagekapitalplatzierung<br />

und Vertriebskoordination) dürfen die in<br />

Abs.1 genannten Angaben untereinander austauschen,<br />

sofern dies der (beschleunigten) Abwicklung der Verwaltung<br />

oder Betreuung dient. Außer an die vorgenannten<br />

Parteien dürfen keine Auskünfte erteilt werden,<br />

soweit nicht gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen<br />

bestehen oder der Kommanditist bzw. Treugeber<br />

ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

3. Jeder Kommanditist bzw. Treugeber ist damit einverstanden,<br />

dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

von ihm erhobene personenbezogene Daten<br />

gespeichert und genutzt werden und, dass die Weitergabe<br />

der Daten auch an Gesellschaften oder staatliche<br />

Stellen mit Sitz in Ländern außerhalb der EU bzw. des<br />

EWR, deren Datenschutzniveau möglicherweise niedriger<br />

als in Deutschland ist, erfolgen kann, sofern dies<br />

zur Vermeidung von (Quellen-)Steuern oder sonstigen<br />

Nachteilen für die Gesellschaft führt.<br />

§ 23 BEIRAT<br />

1. Ein Beirat ist nicht vorgesehen. Zur Beratung des<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten kann bei der<br />

Gesellschaft ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

gebildet werden. Der Beirat soll<br />

aus drei Mitgliedern bestehen. Bis zu zwei Beiratsmitglieder<br />

werden jeweils mit der relativen Mehrheit der bei<br />

der Wahl abgegebenen Stimmen der Kommanditisten<br />

und Treugeber gewählt. Jeder zur Wahl stehende Beiratskandidat<br />

hat vor der Wahl schriftlich zu versichern,<br />

dass bei ihm keine den Interessen der Gesellschaft<br />

zuwiderlaufenden Interessenkonflikte bestehen. Ein<br />

Beiratsmitglied wird vom Treuhänder entsandt. Die<br />

Bildung des Beirates wird nur dann wirksam, wenn ein<br />

von den Kommanditisten und Treugebern gewähltes<br />

Beiratsmitglied die Wahl annimmt. Die Mitglieder des<br />

Beirates wählen einen Beiratsvorsitzenden mit einfacher<br />

Mehrheit.<br />

2. Die Mitglieder des Beirates werden jeweils bis zur dritten,<br />

auf die Beiratswahl folgende Gesellschafterbeschlussfassung,<br />

die über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

der Gesellschaft beschließt, gewählt bzw. entsandt.<br />

Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Beirates endet<br />

in jedem Fall mit dem Beschluss über die Liquidation<br />

der Gesellschaft oder mit dem Tod des Beiratsmitgliedes.<br />

Ist ein Beiratsmitglied krankheitsbedingt nicht<br />

nur vorübergehend an der Ausübung seines Amtes<br />

gehindert, hat er dies dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich mitzuteilen. Jedes Beiratsmitglied<br />

ist berechtigt, sein Amt ohne Angabe von Gründen<br />

mit einer Frist von einem (1) Monat durch schriftli-<br />

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