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airbus a380 - Swiss Invest Group

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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

6. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember<br />

2028. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten zu erfolgen.<br />

7. Im Falle einer ordentlichen Kündigung eines Gesellschaftsanteils<br />

durch einen Kommanditisten gemäß<br />

Abs.6 erhält der Kommanditist eine Abfindung in Geld,<br />

die nach folgenden Vorschriften ermittelt wird.<br />

(i) Der Geschäftsführende Kommanditist hat zum<br />

Kalenderjahresende, zu dem die Kündigung wirksam<br />

wird, auf Kosten der Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

aufzustellen, in der sämt -<br />

liche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller<br />

Reserven mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind;<br />

ein etwaiger Firmenwert bleibt außer Betracht.<br />

Abzuziehen sind ebenfalls mit ihrem Verkehrswert<br />

anzusetzende Verbindlichkeiten.<br />

(ii) Die Auseinandersetzungsbilanz wird nach Ablauf<br />

von zwei Monaten nach Absendung an den Kommanditisten<br />

verbindlich, sofern er ihr nicht vor<br />

Fristablauf schriftlich widerspricht. Wird über die<br />

Auseinandersetzungsbilanz zwischen der Gesellschaft<br />

und dem ausscheidenden Kommanditisten<br />

keine Einigung erzielt, so entscheidet ein von der<br />

Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main<br />

zu benennender Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter.<br />

Die Pflicht zur Kostentragung dieses<br />

Schiedsgutachtens wird von dem Schiedsgutachter<br />

entsprechend §91 Abs.1 ZPO festgesetzt.<br />

8. Im Falle einer ordentlichen Kündigung eines Treuhandvertrages<br />

durch einen Treugeber gilt der vorstehende<br />

Abs.3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der<br />

Reduktionsbetrag den Kommanditisten nur dann<br />

zuwächst, sofern der Treugeber seine Beteiligung nicht<br />

als Kommanditist fortsetzt. Hinsichtlich der auf den<br />

Reduktionsbetrag entfallenden Abfindung gilt der vorstehende<br />

Abs.7 entsprechend.<br />

9. Das Abfindungsguthaben gemäß vorstehendem Abs.5<br />

bzw. Abs.7 ist in drei gleichen Raten zahlbar. Die erste<br />

Rate ist zwölf Monate nach dem Kalendertag zahlbar,<br />

zu dem das Ausscheiden des Kommanditisten wirksam<br />

wird, jede weitere Rate jeweils zwölf Monate später. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben<br />

ganz oder teilweise früher zu tilgen. Der Geschäftsführende<br />

Kommanditist kann eine Stundung der Zahlung<br />

des Abfindungsguthabens verlangen, wenn sonst die<br />

Liquidität der Gesellschaft nachhaltig gefährdet werden<br />

würde.<br />

10. Das Abfindungsguthaben gemäß vorstehendem Abs.5<br />

bzw. Abs.7 wird nicht verzinst. Jedoch erhält der ausscheidende<br />

Kommanditist bzw. der Treuhänder bis zur<br />

Zahlung des Abfindungsguthabens einen Betrag, der<br />

dem, auf handelsrechtlichen Gewinnen beruhenden,<br />

Ausschüttungsbetrag entspricht, der dem Kommanditisten<br />

bzw. dem Treuhänder im Falle eines Verbleibens<br />

in der Gesellschaft bzw. ohne Kapitalherabsetzung<br />

zugeflossen wäre, höchstens jedoch einen Betrag, der<br />

der Verzinsung des Abfindungsguthabens mit dem<br />

jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß §247 BGB entspricht.<br />

11. Ein sich bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />

gemäß vorstehendem Abs.5 bzw. Abs.7 zu Lasten des<br />

ausscheidenden Kommanditisten bzw. des Treuhänders<br />

ergebender Negativsaldo muss bis zum Höchstbetrag<br />

der gezeichneten und noch nicht geleisteten<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio binnen vier (4) Wochen nach<br />

Anforderung durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

an die Gesellschaft gezahlt werden. Hiervon<br />

unberührt bleibt die Verpflichtung des ausscheidenden<br />

Kommanditisten zum Ausgleich etwaiger noch nicht<br />

geleisteter Ausgleichszahlungen.<br />

12. Eine Haftung des Komplementärs oder des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten für das Abfindungsguthaben<br />

gemäß vorstehendem Abs.5 bzw. Abs.7 ist ausgeschlossen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, für<br />

das Abfindungsguthaben des ausgeschiedenen Kommanditisten<br />

Sicherheit zu leisten. Der ausgeschiedene<br />

Kommanditist hat keinen Anspruch auf Freistellung von<br />

Gesellschaftsverbindlichkeiten. Entsprechendes gilt für<br />

Treugeber.<br />

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