airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />
(viii) ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor.<br />
Der Ausschluss kann nur innerhalb einer Frist von zwei<br />
(2) Monaten nach Kenntnis des Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten vom Eintritt eines der vorstehend unter<br />
Ziffer (i) bis (viii) genannten wichtigen Grundes erklärt<br />
werden. Im Fall des unter vorstehender Ziffer (v)<br />
genannten Grundes beginnt die Frist mit der Vorlage<br />
der Legitimation der Erben gemäß §20 Abs.2 gegenüber<br />
dem Geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im<br />
Fall von ausländischen Urkunden mit der Vorlage einer<br />
öffentlich beglaubigten Übersetzung der Legitimationsurkunde<br />
gegenüber dem Geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Der Kommanditist scheidet mit Zugang<br />
der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Im Falle der<br />
Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />
im Sinne von Ziffer (ii) wird die Ausschließung unwirksam,<br />
wenn der betroffene Kommanditist innerhalb eines (1)<br />
Monats nach Zugang der Ausschließungserklärung die<br />
Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />
nachgewiesen hat. Bis zum Ablauf dieser<br />
Frist werden alle seinen Gesellschaftsanteil betreffenden<br />
Rechte und Pflichten sowie Zahlungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft<br />
sowie alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />
3. Sofern sich der Treuhänder aufgrund des Widerrufs<br />
eines Treugebers oder der Kündigung gemäß §13<br />
Abs.2 des Treuhandvertrages für die Herabsetzung der<br />
von ihm gehaltenen Kapitaleinlage entscheidet, hat der<br />
Geschäftsführende Kommanditist die Kapitaleinlage<br />
des Treuhänders entsprechend herabzusetzen (nachstehend<br />
„Kapitalherabsetzung“). Der Anteil am Gesellschaftsvermögen,<br />
um den die Kapitaleinlage des Treuhänders<br />
herabgesetzt wird (dieser Herabsetzungsbetrag<br />
nachstehend „Reduktionsbetrag“), wächst den<br />
Gesellschaftern (einschließlich dem Treuhänder) im Verhältnis<br />
ihrer (verbleibenden) Beteiligungen zu, soweit<br />
die anteilige Kapitaleinlage nicht auf einen Dritten übertragen<br />
worden ist. Die Kapitalherabsetzung wird drei (3)<br />
Tage nach Absendung der Mitteilung über die Kapitalherabsetzung<br />
an den Treuhänder wirksam.<br />
4. Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt und<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des §181<br />
BGB bevollmächtigt, anstelle eines Ausschlusses<br />
gemäß Abs.2 den Gesellschaftsanteil des auszuschließenden<br />
Kommanditisten an sich oder einen durch ihn<br />
zu benennenden Dritten zu verkaufen und zu übertragen.<br />
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Reduktionsbetrages<br />
im Falle einer Kapitalherabsetzung gemäß Abs.3.<br />
Der von dem Erwerber zu zahlende Kaufpreis entspricht<br />
dem Abfindungsguthaben gemäß Abs.5 abzüglich vom<br />
Erwerber gemäß §7 Abs.2 an die Gesellschaft zu leistender<br />
Beträge. Ein sich zu Lasten des ausscheidenden<br />
Kommanditisten bzw. des Reduktionsbetrages ergebender<br />
etwaiger Negativsaldo muss binnen vier (4)<br />
Wochen nach Mitteilung durch den Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten von dem ausscheidenden Kommanditisten<br />
an den Übernehmenden gezahlt werden. Der<br />
Kaufpreis ist zehn (10) Bankarbeitstage nach Übertragung<br />
auf den Dritten fällig und zahlbar.<br />
5. Scheidet ein Kommanditist nach Maßgabe des Abs.2<br />
aus der Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung in Geld.<br />
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Reduktionsbetrages<br />
im Falle einer Kapitalherabsetzung gemäß Abs.3.<br />
Das Abfindungsguthaben richtet sich nach der Höhe<br />
der Kapitalkonten I und II des ausscheidenden Kommanditisten,<br />
wie es sich aus der Schlussbilanz des letzten<br />
vollständigen Geschäftsjahres vor seinem Ausscheiden<br />
ergibt, (i) zuzüglich des zeitanteilig auf den<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses<br />
der Gesellschaft unter Berücksichtigung zwischenzeitlich<br />
getätigter Entnahmen bzw. Ausschüttungen und (ii)<br />
abzüglich des ggf. nicht geleisteten Kapitaleinlagebetrages<br />
nebst Agio zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
sowie der durch das Ausscheiden der Gesellschaft entstehenden<br />
Schäden sowie Kosten und Abgaben, inklusive<br />
der Kosten für die Erstellung einer Zwischenbilanz<br />
sowie nicht geleisteter Ausgleichzahlungen. Das Abfindungsguthaben<br />
beläuft sich höchstens auf den gemäß<br />
Abs.7 zu bestimmenden Wert.<br />
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