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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />

(viii) ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor.<br />

Der Ausschluss kann nur innerhalb einer Frist von zwei<br />

(2) Monaten nach Kenntnis des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vom Eintritt eines der vorstehend unter<br />

Ziffer (i) bis (viii) genannten wichtigen Grundes erklärt<br />

werden. Im Fall des unter vorstehender Ziffer (v)<br />

genannten Grundes beginnt die Frist mit der Vorlage<br />

der Legitimation der Erben gemäß §20 Abs.2 gegenüber<br />

dem Geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im<br />

Fall von ausländischen Urkunden mit der Vorlage einer<br />

öffentlich beglaubigten Übersetzung der Legitimationsurkunde<br />

gegenüber dem Geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Der Kommanditist scheidet mit Zugang<br />

der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Im Falle der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />

im Sinne von Ziffer (ii) wird die Ausschließung unwirksam,<br />

wenn der betroffene Kommanditist innerhalb eines (1)<br />

Monats nach Zugang der Ausschließungserklärung die<br />

Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

nachgewiesen hat. Bis zum Ablauf dieser<br />

Frist werden alle seinen Gesellschaftsanteil betreffenden<br />

Rechte und Pflichten sowie Zahlungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft<br />

sowie alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />

3. Sofern sich der Treuhänder aufgrund des Widerrufs<br />

eines Treugebers oder der Kündigung gemäß §13<br />

Abs.2 des Treuhandvertrages für die Herabsetzung der<br />

von ihm gehaltenen Kapitaleinlage entscheidet, hat der<br />

Geschäftsführende Kommanditist die Kapitaleinlage<br />

des Treuhänders entsprechend herabzusetzen (nachstehend<br />

„Kapitalherabsetzung“). Der Anteil am Gesellschaftsvermögen,<br />

um den die Kapitaleinlage des Treuhänders<br />

herabgesetzt wird (dieser Herabsetzungsbetrag<br />

nachstehend „Reduktionsbetrag“), wächst den<br />

Gesellschaftern (einschließlich dem Treuhänder) im Verhältnis<br />

ihrer (verbleibenden) Beteiligungen zu, soweit<br />

die anteilige Kapitaleinlage nicht auf einen Dritten übertragen<br />

worden ist. Die Kapitalherabsetzung wird drei (3)<br />

Tage nach Absendung der Mitteilung über die Kapitalherabsetzung<br />

an den Treuhänder wirksam.<br />

4. Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt und<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des §181<br />

BGB bevollmächtigt, anstelle eines Ausschlusses<br />

gemäß Abs.2 den Gesellschaftsanteil des auszuschließenden<br />

Kommanditisten an sich oder einen durch ihn<br />

zu benennenden Dritten zu verkaufen und zu übertragen.<br />

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Reduktionsbetrages<br />

im Falle einer Kapitalherabsetzung gemäß Abs.3.<br />

Der von dem Erwerber zu zahlende Kaufpreis entspricht<br />

dem Abfindungsguthaben gemäß Abs.5 abzüglich vom<br />

Erwerber gemäß §7 Abs.2 an die Gesellschaft zu leistender<br />

Beträge. Ein sich zu Lasten des ausscheidenden<br />

Kommanditisten bzw. des Reduktionsbetrages ergebender<br />

etwaiger Negativsaldo muss binnen vier (4)<br />

Wochen nach Mitteilung durch den Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten von dem ausscheidenden Kommanditisten<br />

an den Übernehmenden gezahlt werden. Der<br />

Kaufpreis ist zehn (10) Bankarbeitstage nach Übertragung<br />

auf den Dritten fällig und zahlbar.<br />

5. Scheidet ein Kommanditist nach Maßgabe des Abs.2<br />

aus der Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung in Geld.<br />

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Reduktionsbetrages<br />

im Falle einer Kapitalherabsetzung gemäß Abs.3.<br />

Das Abfindungsguthaben richtet sich nach der Höhe<br />

der Kapitalkonten I und II des ausscheidenden Kommanditisten,<br />

wie es sich aus der Schlussbilanz des letzten<br />

vollständigen Geschäftsjahres vor seinem Ausscheiden<br />

ergibt, (i) zuzüglich des zeitanteilig auf den<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses<br />

der Gesellschaft unter Berücksichtigung zwischenzeitlich<br />

getätigter Entnahmen bzw. Ausschüttungen und (ii)<br />

abzüglich des ggf. nicht geleisteten Kapitaleinlagebetrages<br />

nebst Agio zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

sowie der durch das Ausscheiden der Gesellschaft entstehenden<br />

Schäden sowie Kosten und Abgaben, inklusive<br />

der Kosten für die Erstellung einer Zwischenbilanz<br />

sowie nicht geleisteter Ausgleichzahlungen. Das Abfindungsguthaben<br />

beläuft sich höchstens auf den gemäß<br />

Abs.7 zu bestimmenden Wert.<br />

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