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airbus a380 - Swiss Invest Group

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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

3. Mehrere Erben eines Kommanditisten oder Treugebers<br />

können ihre Stimmrechte und sonstigen Gesellschaftsrechte<br />

nur einheitlich durch einen schriftlich ernannten,<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, soweit und<br />

solange die im Rahmen der Erbfolge erhaltene Kapitaleinlage<br />

bzw. der Beteiligungsbetrag eines Erben weniger<br />

als der Mindestbeteiligungsbetrag gemäß §3 Abs.10<br />

bzw. einer entsprechenden Kapitaleinlage bzw. eines<br />

Beteiligungsbetrages beträgt oder der Geschäftsführende<br />

Kommanditist Abweichungen hiervon zustimmt.<br />

Der gemeinsame Bevollmächtigte kann das Stimmrecht<br />

nur einheitlich für seine Vollmachtgeber ausüben.<br />

Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt<br />

oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt<br />

ist, ruht das Stimmrecht; Auszahlungen der Gesellschaft<br />

werden an den gemeinsamen Bevollmächtigten geleistet.<br />

Auszahlungen werden von der Gesellschaft bis zur<br />

Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten bzw.<br />

bis zur Legitimation des oder der Erben zu treuen Händen<br />

einbehalten. In den in Satz 1 benannten Fällen sind<br />

die Erben verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen ge -<br />

meinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft<br />

zu benennen. Gemeinsamer Bevollmächtigter im<br />

Sinne dieses Abs.2 kann nur ein Gesellschafter, ein<br />

Treugeber, ein Mitglied einer Erbengemeinschaft oder<br />

ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteter<br />

Berufsträger sein.<br />

4. Im Falle des Todes eines Kommanditisten tragen die<br />

eintretenden Erben alle der Gesellschaft durch den Erbfall<br />

entstehenden Kosten. Soweit Kosten durch Treugeber<br />

veranlasst sind, ist der Treuhänder gegenüber der<br />

Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

§ 21 AUSSCHEIDEN, KÜNDIGUNG UND AUSSCHLUSS<br />

EINES GESELLSCHAFTERS<br />

1. In allen Fällen des Ausscheidens eines oder mehrerer<br />

Gesellschafter wird die Gesellschaft mit den verbleibenden<br />

Gesellschaftern fortgeführt. Der Anteil des ausscheidenden<br />

Gesellschafters wächst den übrigen<br />

Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen<br />

an, soweit der Gesellschaftsanteil nicht auf<br />

einen Dritten übertragen worden ist. Wenn außer einem<br />

ausscheidenden Kommanditisten nur noch ein weiterer<br />

Gesellschafter vorhanden ist, ist dieser berechtigt,<br />

einen Dritten zu benennen, der in die Gesellschaft eintritt.<br />

Sofern der Komplementär ausscheidet, ist der<br />

Geschäftsführende Kommanditist unter Befreiung von<br />

§181 BGB bevollmächtigt, eine andere juristische Person<br />

als Komplementär in die Gesellschaft aufzunehmen.<br />

2. Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt<br />

und von den übrigen Gesellschaftern hiermit gleichzeitig<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des §181<br />

BGB bevollmächtigt, einen Kommanditisten durch<br />

schriftliche, einseitige Kündigungserklärung fristlos aus<br />

der Gesellschaft auszuschließen, wenn einer der folgenden<br />

wichtigen Gründe vorliegt:<br />

(i) über das Vermögen des betreffenden Kommanditisten<br />

wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

die Eröffnung eines beantragten Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt;<br />

(ii) die Einzelzwangsvollstreckung wird in den Anteil<br />

des betreffenden Kommanditisten betrieben;<br />

(iii) der betreffende Kommanditist leistet eine Ausgleichszahlung<br />

gemäß §7 Abs.2 trotz schriftlicher<br />

Mahnung und angemessener Nachfristsetzung<br />

durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unter Androhung des Ausschlusses aus der<br />

Gesellschaft nicht;<br />

(iv) der betreffende Kommanditist erfüllt seine Verpflichtung<br />

zur vollständigen Einzahlung seiner<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio trotz schriftlicher Mahnung<br />

und angemessener Nachfristsetzung durch<br />

den Geschäftsführenden Kommanditisten unter<br />

Androhung des Ausschlusses aus der Gesellschaft<br />

nicht;<br />

(v) beim Tod eines Kommanditisten, wenn die Erben<br />

oder die Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig in<br />

die Kommanditistenstellung des verstorbenen<br />

Kommanditisten bei der Gesellschaft eintreten;<br />

(vi) der betreffende Kommanditist kommt seinen<br />

Pflichten gemäß §18 Abs.2 nach schriftlicher<br />

Anforderung nicht nach und hieraus resultieren<br />

Nachteile für die Gesellschaft, andere Gesellschafter<br />

oder Treugeber;<br />

(vii) bei dem Kommanditisten liegt eine der in §3 Ziffer6<br />

genannten Voraussetzungen vor oder<br />

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