airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />
Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese<br />
von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />
Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />
sind, ist der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft<br />
zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhänder<br />
tritt hiermit alle diesbezüglichen gegenwärtigen und<br />
künftigen (auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />
aus abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Gesellschaft an Erfüllungs statt<br />
ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />
4. Ergeben sich aufgrund von Betriebsprüfungen Änderungen,<br />
entfalten diese auch im Verhältnis der Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber untereinander und im Verhältnis<br />
der Kommanditisten bzw. Treugeber zur Gesellschaft<br />
– gegebenenfalls auch rückwirkend – Wirkung.<br />
§ 17 VERGÜTUNGEN<br />
1. Der Geschäftsführende Kommanditist erhält von der<br />
Gesellschaft vor der Ergebnisverteilung nach §16 Abs.1<br />
für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung für die Übernahme<br />
der Geschäftsführung, die auch in Verlustjahren<br />
zu zahlen ist. Für das Geschäftsjahr 2011 erhält der<br />
Geschäftsführende Kommanditist eine Vergütung von<br />
5.000 EUR. Ab 2012 beträgt die jährliche Vergütung<br />
20.000 EUR. Die Vergütung versteht sich zzgl. Umsatzsteuer.<br />
2. Der Komplementär erhält von der Gesellschaft vor der<br />
Ergebnisverteilung nach §16 Abs.1 für das Geschäftsjahr<br />
2011 eine Vergütung von 1.250 EUR und danach<br />
für jedes Geschäftsjahr ab 2012 eine jährliche Vergütung<br />
i.H.v. 5.000 EUR für die Übernahme der persön -<br />
lichen Haftung, die auch in Verlustjahren zu zahlen ist.<br />
Die Vergütung versteht sich zzgl. eventuell anfallender<br />
Umsatzsteuer.<br />
3. Die Vergütungen nach Abs.1 und Abs.2 sind im Ge -<br />
schäftsjahr 2011 zum Ende des Geschäftsjahres 2011<br />
zahlbar und fällig, und ab dem Geschäftsjahr 2012<br />
jeweils quartalsweise als Vorauszahlung zahlbar. Die<br />
Zahlung wird jeweils fällig am ersten (1.) Kalendertag<br />
des ersten (1.) Monats eines jeden Kalenderquartals.<br />
Die Vergütungen nach Abs.1 und Abs.2 erhöhen sich<br />
ab dem Geschäftsjahr 2014 um jährlich 2,5% der<br />
jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />
4. Der Treuhänder erhält von der Gesellschaft vor der<br />
Ergebnisverteilung nach §16 Abs.1 für jedes Geschäftsjahr<br />
eine Vergütung, die auch in Verlustjahren zu zahlen<br />
ist, erstmals für das Geschäftsjahr 2011. Für das Ge -<br />
schäftsjahr 2011 und dem damit verbundenen Anfangsaufwand<br />
beträgt die Vergütung 128.000 EUR. Ab dem<br />
Geschäftsjahr 2012 beträgt die Vergütung 64.000 EUR.<br />
Diese Vergütung ist jeweils quartalsweise im Voraus<br />
zahlbar. Die Zahlung wird fällig am ersten (1.) Kalendertag<br />
des ersten (1.) Monats eines jeden Kalenderquartals.<br />
Die Vergütung versteht sich zzgl. ggf. anfallender<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich<br />
ab dem Geschäftsjahr 2014 um jährlich 2,5% der<br />
jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />
5. Die Gesellschaft erstattet dem Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, dem Treuhänder und dem Komplementär<br />
zudem alle Aufwendungen, die durch die Beantwortung<br />
von Anfragen von Kommanditisten und Treugebern<br />
entstehen, sofern hierzu Leistungen Dritter (z.B.<br />
Rechtsberater, Steuerberater) in Anspruch genommen<br />
werden oder es sich um Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit Rechtsstreitigkeiten mit Gesellschaftern oder<br />
Treugebern handelt.<br />
§ 18 SONDEREINNAHMEN, SONDERWERBUNGS -<br />
KOSTEN, AUSKUNFTSPFLICHTEN<br />
1. Sofern ein Gesellschafter steuerlich Sonderwerbungskosten<br />
für steuerliche Zwecke für ein Kalenderjahr<br />
geltend machen will, muss er dies unaufgefordert mit<br />
vollständigen Belegen spätestens bis zum 28. Februar<br />
des Folgejahres der AGR, die hiermit vom Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten beauftragt wurde, bekannt<br />
geben. Sonderwerbungskosten, die verspätet bekannt<br />
gegeben werden, werden ggf. in Steuererklärungen der<br />
Gesellschaft nicht mehr berücksichtigt. Der Geschäftsführende<br />
Kommanditist ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
auf den Ablauf der Frist hinzuweisen. Bei nach<br />
dem 28. Februar des Folgejahres eingereichten Belegen<br />
trägt der Gesellschafter ggf. entstehende zusätzliche<br />
Kosten im Zusammenhang mit einer Änderung von<br />
Steuererklärungen der Gesellschaft.<br />
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