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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />

Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese<br />

von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />

Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />

sind, ist der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft<br />

zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhänder<br />

tritt hiermit alle diesbezüglichen gegenwärtigen und<br />

künftigen (auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />

aus abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft an Erfüllungs statt<br />

ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />

4. Ergeben sich aufgrund von Betriebsprüfungen Änderungen,<br />

entfalten diese auch im Verhältnis der Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber untereinander und im Verhältnis<br />

der Kommanditisten bzw. Treugeber zur Gesellschaft<br />

– gegebenenfalls auch rückwirkend – Wirkung.<br />

§ 17 VERGÜTUNGEN<br />

1. Der Geschäftsführende Kommanditist erhält von der<br />

Gesellschaft vor der Ergebnisverteilung nach §16 Abs.1<br />

für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung für die Übernahme<br />

der Geschäftsführung, die auch in Verlustjahren<br />

zu zahlen ist. Für das Geschäftsjahr 2011 erhält der<br />

Geschäftsführende Kommanditist eine Vergütung von<br />

5.000 EUR. Ab 2012 beträgt die jährliche Vergütung<br />

20.000 EUR. Die Vergütung versteht sich zzgl. Umsatzsteuer.<br />

2. Der Komplementär erhält von der Gesellschaft vor der<br />

Ergebnisverteilung nach §16 Abs.1 für das Geschäftsjahr<br />

2011 eine Vergütung von 1.250 EUR und danach<br />

für jedes Geschäftsjahr ab 2012 eine jährliche Vergütung<br />

i.H.v. 5.000 EUR für die Übernahme der persön -<br />

lichen Haftung, die auch in Verlustjahren zu zahlen ist.<br />

Die Vergütung versteht sich zzgl. eventuell anfallender<br />

Umsatzsteuer.<br />

3. Die Vergütungen nach Abs.1 und Abs.2 sind im Ge -<br />

schäftsjahr 2011 zum Ende des Geschäftsjahres 2011<br />

zahlbar und fällig, und ab dem Geschäftsjahr 2012<br />

jeweils quartalsweise als Vorauszahlung zahlbar. Die<br />

Zahlung wird jeweils fällig am ersten (1.) Kalendertag<br />

des ersten (1.) Monats eines jeden Kalenderquartals.<br />

Die Vergütungen nach Abs.1 und Abs.2 erhöhen sich<br />

ab dem Geschäftsjahr 2014 um jährlich 2,5% der<br />

jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />

4. Der Treuhänder erhält von der Gesellschaft vor der<br />

Ergebnisverteilung nach §16 Abs.1 für jedes Geschäftsjahr<br />

eine Vergütung, die auch in Verlustjahren zu zahlen<br />

ist, erstmals für das Geschäftsjahr 2011. Für das Ge -<br />

schäftsjahr 2011 und dem damit verbundenen Anfangsaufwand<br />

beträgt die Vergütung 128.000 EUR. Ab dem<br />

Geschäftsjahr 2012 beträgt die Vergütung 64.000 EUR.<br />

Diese Vergütung ist jeweils quartalsweise im Voraus<br />

zahlbar. Die Zahlung wird fällig am ersten (1.) Kalendertag<br />

des ersten (1.) Monats eines jeden Kalenderquartals.<br />

Die Vergütung versteht sich zzgl. ggf. anfallender<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich<br />

ab dem Geschäftsjahr 2014 um jährlich 2,5% der<br />

jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />

5. Die Gesellschaft erstattet dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, dem Treuhänder und dem Komplementär<br />

zudem alle Aufwendungen, die durch die Beantwortung<br />

von Anfragen von Kommanditisten und Treugebern<br />

entstehen, sofern hierzu Leistungen Dritter (z.B.<br />

Rechtsberater, Steuerberater) in Anspruch genommen<br />

werden oder es sich um Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit Rechtsstreitigkeiten mit Gesellschaftern oder<br />

Treugebern handelt.<br />

§ 18 SONDEREINNAHMEN, SONDERWERBUNGS -<br />

KOSTEN, AUSKUNFTSPFLICHTEN<br />

1. Sofern ein Gesellschafter steuerlich Sonderwerbungskosten<br />

für steuerliche Zwecke für ein Kalenderjahr<br />

geltend machen will, muss er dies unaufgefordert mit<br />

vollständigen Belegen spätestens bis zum 28. Februar<br />

des Folgejahres der AGR, die hiermit vom Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten beauftragt wurde, bekannt<br />

geben. Sonderwerbungskosten, die verspätet bekannt<br />

gegeben werden, werden ggf. in Steuererklärungen der<br />

Gesellschaft nicht mehr berücksichtigt. Der Geschäftsführende<br />

Kommanditist ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

auf den Ablauf der Frist hinzuweisen. Bei nach<br />

dem 28. Februar des Folgejahres eingereichten Belegen<br />

trägt der Gesellschafter ggf. entstehende zusätzliche<br />

Kosten im Zusammenhang mit einer Änderung von<br />

Steuererklärungen der Gesellschaft.<br />

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