airbus a380 - Swiss Invest Group
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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />
§ 14 LIQUIDATION DER GESELLSCHAFT<br />
1. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch den<br />
Geschäftsführenden Kommanditisten als Liquidator.<br />
Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
Aufgaben der Liquidation im kaufmännischen und verwaltungsinternen<br />
Bereich einschließlich der Betreuung<br />
der Gesellschafter und Treugeber durch Dritte erfüllen<br />
zu lassen.<br />
2. Der Liquidator verwertet das Vermögen unter Wahrung<br />
der Interessen der Kommanditisten bzw. Treugeber mit<br />
wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung. Der Erlös ist<br />
zunächst zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Drittgläubigern und danach zur Leistung von vertrag -<br />
lichen Zahlungen an Gesellschafter (inklusive der Zahlungen<br />
gemäß §17) und Treugeber zu verwenden. Ein<br />
danach verbleibender Erlös wird im Verhältnis der Kapitalkonten<br />
I an die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
ausgezahlt. §19 Abs.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
Bei Auszahlung des Liquidationserlöses werden<br />
Ansprüche der Gesellschaft auf Ausgleichszahlungen<br />
verrechnet. Ein hieraus verbleibender Erlös wird wiederum<br />
gemäß den vor der voranstehenden Auszahlung<br />
bestehenden Kapitalkonten verteilt.<br />
3. Eine Haftung des Geschäftsführenden Kommanditisten<br />
für die Erfüllung von Forderungen der Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber ist ausgeschlossen.<br />
§ 15 GESCHÄFTSJAHR, JAHRESABSCHLUSS<br />
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.<br />
2. Der Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene<br />
Geschäftsjahr ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu<br />
erstellen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung. Der Jahresabschluss<br />
ist durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu unterzeichnen. Eine Kopie des festzustellenden<br />
Jahresabschlusses oder eine Kurzfassung hiervon<br />
(bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung),<br />
ist allen Kommanditisten und Treugebern<br />
zusammen mit den Beschlussfassungsunterlagen zur<br />
Feststellung des Jahresabschlusses gemäß §13 zu<br />
übermitteln.<br />
3. Eine Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch<br />
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
§ 16 ERGEBNISVERTEILUNG<br />
1. Mit Ausnahme eines Ergebnisanteils, der der in §19<br />
Abs.2 Satz 5 vorgesehenen Bonusausschüttung entspricht<br />
und der nur den Kommanditisten und Treugebern<br />
vorab zuzuweisen ist, die die Voraussetzungen für<br />
die Bonusausschüttung erfüllen, ist das Ergebnis der<br />
Gesellschaft allen Kommanditisten und Treugebern im<br />
Verhältnis der Kapitalkonten I zuzuweisen. Das dem<br />
Treuhänder als Treuhandkommanditist zugewiesene<br />
Ergebnis wird dabei um den Betrag reduziert, der den<br />
Treugebern zuzuweisen ist.<br />
2. Sollte ein negatives, nach den Zuweisungen gemäß<br />
Abs.1 und §17 Abs.1, 2 und 4 verbleibendes Ergebnis<br />
vorliegen und dies Kommanditisten bzw. Treugebern<br />
zugewiesen werden, so werden diesen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern in den Folgejahren entsprechende<br />
positive Ergebnisse (die nach Abs.1 verbleiben) bis zur<br />
Höhe eines vormals zugewiesenen negativen Ergebnisses<br />
vorab zugewiesen. Bis zur endgültigen Festlegung<br />
des Einlagekapitals sind, um eine relative Gleichstellung<br />
aller beitretenden Kommanditisten und Treugeber zu<br />
erreichen, die Ergebnisse, auch für steuerliche Zwecke,<br />
unabhängig vom Beitrittszeitpunkt an einzelne Kommanditisten<br />
und Treugeber so zu verteilen, soweit dies<br />
gesetzlich zulässig und aufgrund des Ergebnisses der<br />
Gesellschaft möglich ist, dass diese Verteilung der<br />
bereits erfolgten bzw. künftig erwarteten Ausschüttungen<br />
dem §19 entspricht. Zu diesem Zweck werden,<br />
sofern erforderlich, alle innerhalb eines Kalenderquartals<br />
beigetretenen Kommanditisten und Treugeber so<br />
behandelt, als seien sie am letzten Tag des Kalenderquartals<br />
beigetreten.<br />
3. Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese Ergebnisse für steuer -<br />
liche Zwecke ausschließlich diesen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />
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