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airbus a380 - Swiss Invest Group

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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

§ 14 LIQUIDATION DER GESELLSCHAFT<br />

1. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch den<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten als Liquidator.<br />

Der Geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

Aufgaben der Liquidation im kaufmännischen und verwaltungsinternen<br />

Bereich einschließlich der Betreuung<br />

der Gesellschafter und Treugeber durch Dritte erfüllen<br />

zu lassen.<br />

2. Der Liquidator verwertet das Vermögen unter Wahrung<br />

der Interessen der Kommanditisten bzw. Treugeber mit<br />

wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung. Der Erlös ist<br />

zunächst zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Drittgläubigern und danach zur Leistung von vertrag -<br />

lichen Zahlungen an Gesellschafter (inklusive der Zahlungen<br />

gemäß §17) und Treugeber zu verwenden. Ein<br />

danach verbleibender Erlös wird im Verhältnis der Kapitalkonten<br />

I an die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

ausgezahlt. §19 Abs.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

Bei Auszahlung des Liquidationserlöses werden<br />

Ansprüche der Gesellschaft auf Ausgleichszahlungen<br />

verrechnet. Ein hieraus verbleibender Erlös wird wiederum<br />

gemäß den vor der voranstehenden Auszahlung<br />

bestehenden Kapitalkonten verteilt.<br />

3. Eine Haftung des Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

für die Erfüllung von Forderungen der Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber ist ausgeschlossen.<br />

§ 15 GESCHÄFTSJAHR, JAHRESABSCHLUSS<br />

1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.<br />

2. Der Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene<br />

Geschäftsjahr ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu<br />

erstellen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung. Der Jahresabschluss<br />

ist durch den Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu unterzeichnen. Eine Kopie des festzustellenden<br />

Jahresabschlusses oder eine Kurzfassung hiervon<br />

(bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung),<br />

ist allen Kommanditisten und Treugebern<br />

zusammen mit den Beschlussfassungsunterlagen zur<br />

Feststellung des Jahresabschlusses gemäß §13 zu<br />

übermitteln.<br />

3. Eine Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch<br />

einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

§ 16 ERGEBNISVERTEILUNG<br />

1. Mit Ausnahme eines Ergebnisanteils, der der in §19<br />

Abs.2 Satz 5 vorgesehenen Bonusausschüttung entspricht<br />

und der nur den Kommanditisten und Treugebern<br />

vorab zuzuweisen ist, die die Voraussetzungen für<br />

die Bonusausschüttung erfüllen, ist das Ergebnis der<br />

Gesellschaft allen Kommanditisten und Treugebern im<br />

Verhältnis der Kapitalkonten I zuzuweisen. Das dem<br />

Treuhänder als Treuhandkommanditist zugewiesene<br />

Ergebnis wird dabei um den Betrag reduziert, der den<br />

Treugebern zuzuweisen ist.<br />

2. Sollte ein negatives, nach den Zuweisungen gemäß<br />

Abs.1 und §17 Abs.1, 2 und 4 verbleibendes Ergebnis<br />

vorliegen und dies Kommanditisten bzw. Treugebern<br />

zugewiesen werden, so werden diesen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern in den Folgejahren entsprechende<br />

positive Ergebnisse (die nach Abs.1 verbleiben) bis zur<br />

Höhe eines vormals zugewiesenen negativen Ergebnisses<br />

vorab zugewiesen. Bis zur endgültigen Festlegung<br />

des Einlagekapitals sind, um eine relative Gleichstellung<br />

aller beitretenden Kommanditisten und Treugeber zu<br />

erreichen, die Ergebnisse, auch für steuerliche Zwecke,<br />

unabhängig vom Beitrittszeitpunkt an einzelne Kommanditisten<br />

und Treugeber so zu verteilen, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig und aufgrund des Ergebnisses der<br />

Gesellschaft möglich ist, dass diese Verteilung der<br />

bereits erfolgten bzw. künftig erwarteten Ausschüttungen<br />

dem §19 entspricht. Zu diesem Zweck werden,<br />

sofern erforderlich, alle innerhalb eines Kalenderquartals<br />

beigetretenen Kommanditisten und Treugeber so<br />

behandelt, als seien sie am letzten Tag des Kalenderquartals<br />

beigetreten.<br />

3. Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese Ergebnisse für steuer -<br />

liche Zwecke ausschließlich diesen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

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