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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />

rechtzeitig vor der Beschlussfassung über eine<br />

ergänzte Tagesordnung informiert werden können.<br />

(iv) Gesellschafterversammlungen sind beschlussfähig,<br />

wenn alle Gesellschafter und Treugeber gemäß<br />

Ziffer (i) und (ii) ordnungsgemäß geladen sind.<br />

(v) Die Gesellschafterversammlung wird von dem<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten oder einer<br />

von der AGR benannten Person geleitet.<br />

4. Mehrheitserfordernisse<br />

(i) Die Kommanditisten und Treugeber entscheiden<br />

mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

oder aufgrund zwingenden Rechts nichts anderes<br />

bestimmt ist. Nicht oder verspätet abgegebene<br />

sowie sonst ungültige Stimmen werden als nicht<br />

abgegeben gewertet.<br />

(ii) Folgende Beschlussgegenstände bedürfen eines<br />

Beschlusses mit einer Mehrheit von drei Vierteln<br />

(3/4) der abgegebenen Stimmen der Kommanditisten<br />

und Treugeber:<br />

– Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

– Einrichtung eines Beirates gemäß §23;<br />

– Liquidation der Gesellschaft gemäß §14;<br />

– Umwandlungen nach dem Umwandlungs -<br />

gesetz;<br />

– Erhöhungen oder Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals<br />

mit Ausnahme von (i) Abweichungen,<br />

die in §9 vorgesehen sind, und (ii)<br />

Kapitalherabsetzungen, die gemäß §21 im<br />

Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines<br />

Kommanditisten oder der Beendigung einer<br />

Treugeberbeteiligung erfolgen.<br />

Die vorgenannten Beschlussgegenstände bedürfen ferner<br />

der Zustimmung des Geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

soweit sie seine Rechtsstellung betreffen.<br />

5. Fehlerhafte Beschlüsse<br />

Die Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann<br />

nur binnen einer Ausschlussfrist von einem (1) Monat<br />

ab Versendung des Ergebnisses der Beschlussfassung<br />

oder des Versammlungsprotokolls gemäß Abs.1 Ziffer<br />

(vi) geltend gemacht werden. Maßgeblich ist jeweils der<br />

Tag der Aufgabe zur Post. Nach Ablauf der Frist gelten<br />

etwaige Mängel als geheilt.<br />

§ 13 GEGENSTÄNDE VON<br />

GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSEN<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber beschließen insbesondere<br />

über:<br />

1. die Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

2. Ausschüttungen von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen;<br />

3. die Wahl des Abschlussprüfers für das neue Geschäftsjahr,<br />

mit Ausnahme des Abschlussprüfers für die<br />

Geschäftsjahre bis einschließlich 2012;<br />

4. die Entlastung des Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr;<br />

5. die Wahl eines Beirates und die Festlegung von<br />

Bestimmungen hierzu gemäß §23;<br />

6. die Entlastung des Beirates, sofern ein Beirat vorhanden<br />

ist;<br />

7. die Liquidation der Gesellschaft, sofern nichts Abweichendes<br />

in diesem Vertrag geregelt ist;<br />

8. Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz;<br />

9. die Aufnahme neuer oder anderer als der in §2 be -<br />

schriebenen Geschäftstätigkeiten, die Aufgabe wesentlicher<br />

Geschäftstätigkeiten sowie die Veräußerung des<br />

Flugzeuges oder von Teilen davon durch die Gesellschaft,<br />

es sei denn, die Veräußerung ist Folge von<br />

Sicherungs- oder sonstigen Rechten von Kreditgebern;<br />

10. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals<br />

mit Ausnahme von (i) Abweichungen, die in<br />

§9 vorgesehen sind, und (ii) Kapitalherabsetzungen, die<br />

gemäß §21 im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />

eines Kommanditisten oder der Beendigung einer Treugeberbeteiligung<br />

erfolgen;<br />

11. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

12. alle sonstigen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb hinausgehen und/oder<br />

13. alle sonstigen in diesem Gesellschaftsvertrag den<br />

Gesellschaftern und Treugebern zur Beschlussfassung<br />

vorzulegenden oder von dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zur Beschlussfassung vorgelegten<br />

Angelegenheiten.<br />

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