airbus a380 - Swiss Invest Group
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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />
(vi) Die gefassten Gesellschafterbeschlüsse sind von<br />
dem Geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist<br />
an alle Gesellschafter und Treugeber zu versenden.<br />
2. Umlaufverfahren<br />
(i) Die Aufforderung zur Fassung von Beschlüssen<br />
im Umlaufverfahren ist von dem Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten mit einfachem Brief an die<br />
Gesellschafter und Treugeber sowie unter Beifügung<br />
eines Stimmzettels an die Kommanditisten<br />
und die Treugeber zu richten. Die Aufforderung<br />
gilt den Kommanditisten und den Treugebern am<br />
dritten (3.) Werktag nach der sich aus dem Poststempel<br />
ergebenden Aufgabe zur Post durch den<br />
Geschäftsführenden Kommanditisten als zugegangen.<br />
Die Aufforderung ist ordnungsgemäß,<br />
wenn sie unter Mitteilung der zu treffenden Entscheidung,<br />
des Abstimmungsverfahrens und des<br />
letzten Abstimmungstages, jeweils an die gegenüber<br />
der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannte<br />
Adresse der Kommanditisten bzw. der Treugeber<br />
gesandt wurde.<br />
(ii) Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />
können Stimmen per Brief oder per Telefax abgegeben<br />
werden. Eine angemessene Frist zur<br />
Abgabe der Stimmen wird von dem Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten festgesetzt; diese darf<br />
nicht kürzer als zwei (2) Wochen, beginnend mit<br />
dem Zugang der Aufforderung beim Kommanditisten<br />
oder Treugeber gemäß Ziffer (i) sein. Für die<br />
Wahrung der Frist zur Abgabe der Stimmen ist die<br />
Aufgabe zur Post durch den Kommanditisten oder<br />
Treugeber bzw. bei Stimmabgabe durch Telefax<br />
der Eingang bei dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />
oder der AGR maßgeblich.<br />
(iii) Ein Gesellschafterbeschluss im Wege des Umlaufverfahrens<br />
setzt voraus, dass die unter Ziffer (i)<br />
beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich einer<br />
Aufforderung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />
gewahrt worden sind.<br />
3. Gesellschafterversammlungen<br />
(i) Gesellschafterbeschlüsse können auch durch eine<br />
Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die<br />
Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
erfolgt durch den Geschäftsführenden Komman -<br />
ditisten.<br />
(ii) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />
hat in jedem Fall durch einfachen Brief an die<br />
Gesellschafter und Treugeber unter Bekanntgabe<br />
von Ort, Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist<br />
von mindestens vier (4) Wochen vor dem festgelegten<br />
Versammlungstag zu erfolgen. Für die Wahrung<br />
der Frist ist der sich aus dem Poststempel<br />
ergebende Tag der Aufgabe zur Post maßgeblich.<br />
Für die Berechnung der Frist sind weder der Tag<br />
der Absendung der Einberufung noch der Tag der<br />
Gesellschafterversammlung mitzurechnen. Die<br />
Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie jeweils<br />
an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich<br />
genannte Adresse der Gesellschafter und der<br />
Treugeber gesandt wurde.<br />
(iii) Die Gesellschafter und die Treugeber können<br />
Anträge, die die Tagesordnung ergänzen, bis spätestens<br />
sechs (6) Wochen vor dem festgelegten<br />
Versammlungstag bei dem Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten oder, sofern sich der Geschäftsführende<br />
Kommanditist zur Einladung und Durchführung<br />
der Gesellschafterversammlung eines<br />
Bevollmächtigten bedient, bei dem Bevollmächtigten<br />
oder, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
von anderen Gesellschaftern bzw. Treugebern einberufen<br />
wird, bei diesen schriftlich oder per Telefax<br />
einreichen. Die Anträge sind zu unterzeichnen<br />
und sollen eine kurze Begründung enthalten. Verspätet<br />
eingegangene Anträge werden bei der<br />
nächsten Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />
berücksichtigt. Eine Beschlussfassung<br />
darüber findet erst bei der nächsten Gesellschafterversammlung<br />
oder im Umlaufverfahren statt,<br />
nachdem alle Gesellschafter und Treugeber informiert<br />
worden sind. Der Geschäftsführende Kommanditist<br />
kann in Ausnahmefällen Abweichungen<br />
zulassen, sofern alle Gesellschafter und Treugeber<br />
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