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airbus a380 - Swiss Invest Group

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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

(vi) Die gefassten Gesellschafterbeschlüsse sind von<br />

dem Geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist<br />

an alle Gesellschafter und Treugeber zu versenden.<br />

2. Umlaufverfahren<br />

(i) Die Aufforderung zur Fassung von Beschlüssen<br />

im Umlaufverfahren ist von dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten mit einfachem Brief an die<br />

Gesellschafter und Treugeber sowie unter Beifügung<br />

eines Stimmzettels an die Kommanditisten<br />

und die Treugeber zu richten. Die Aufforderung<br />

gilt den Kommanditisten und den Treugebern am<br />

dritten (3.) Werktag nach der sich aus dem Poststempel<br />

ergebenden Aufgabe zur Post durch den<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten als zugegangen.<br />

Die Aufforderung ist ordnungsgemäß,<br />

wenn sie unter Mitteilung der zu treffenden Entscheidung,<br />

des Abstimmungsverfahrens und des<br />

letzten Abstimmungstages, jeweils an die gegenüber<br />

der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannte<br />

Adresse der Kommanditisten bzw. der Treugeber<br />

gesandt wurde.<br />

(ii) Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

können Stimmen per Brief oder per Telefax abgegeben<br />

werden. Eine angemessene Frist zur<br />

Abgabe der Stimmen wird von dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten festgesetzt; diese darf<br />

nicht kürzer als zwei (2) Wochen, beginnend mit<br />

dem Zugang der Aufforderung beim Kommanditisten<br />

oder Treugeber gemäß Ziffer (i) sein. Für die<br />

Wahrung der Frist zur Abgabe der Stimmen ist die<br />

Aufgabe zur Post durch den Kommanditisten oder<br />

Treugeber bzw. bei Stimmabgabe durch Telefax<br />

der Eingang bei dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder der AGR maßgeblich.<br />

(iii) Ein Gesellschafterbeschluss im Wege des Umlaufverfahrens<br />

setzt voraus, dass die unter Ziffer (i)<br />

beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich einer<br />

Aufforderung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

gewahrt worden sind.<br />

3. Gesellschafterversammlungen<br />

(i) Gesellschafterbeschlüsse können auch durch eine<br />

Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die<br />

Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

erfolgt durch den Geschäftsführenden Komman -<br />

ditisten.<br />

(ii) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

hat in jedem Fall durch einfachen Brief an die<br />

Gesellschafter und Treugeber unter Bekanntgabe<br />

von Ort, Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist<br />

von mindestens vier (4) Wochen vor dem festgelegten<br />

Versammlungstag zu erfolgen. Für die Wahrung<br />

der Frist ist der sich aus dem Poststempel<br />

ergebende Tag der Aufgabe zur Post maßgeblich.<br />

Für die Berechnung der Frist sind weder der Tag<br />

der Absendung der Einberufung noch der Tag der<br />

Gesellschafterversammlung mitzurechnen. Die<br />

Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie jeweils<br />

an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich<br />

genannte Adresse der Gesellschafter und der<br />

Treugeber gesandt wurde.<br />

(iii) Die Gesellschafter und die Treugeber können<br />

Anträge, die die Tagesordnung ergänzen, bis spätestens<br />

sechs (6) Wochen vor dem festgelegten<br />

Versammlungstag bei dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten oder, sofern sich der Geschäftsführende<br />

Kommanditist zur Einladung und Durchführung<br />

der Gesellschafterversammlung eines<br />

Bevollmächtigten bedient, bei dem Bevollmächtigten<br />

oder, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

von anderen Gesellschaftern bzw. Treugebern einberufen<br />

wird, bei diesen schriftlich oder per Telefax<br />

einreichen. Die Anträge sind zu unterzeichnen<br />

und sollen eine kurze Begründung enthalten. Verspätet<br />

eingegangene Anträge werden bei der<br />

nächsten Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

berücksichtigt. Eine Beschlussfassung<br />

darüber findet erst bei der nächsten Gesellschafterversammlung<br />

oder im Umlaufverfahren statt,<br />

nachdem alle Gesellschafter und Treugeber informiert<br />

worden sind. Der Geschäftsführende Kommanditist<br />

kann in Ausnahmefällen Abweichungen<br />

zulassen, sofern alle Gesellschafter und Treugeber<br />

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