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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />

(ii) die Pflicht zum Ausgleich von Kosten gemäß<br />

§4 und §24, die durch den Wechsel von der Treugeber-<br />

zur Kommanditistenstellung oder umgekehrt<br />

verursacht werden;<br />

(iii) die Verpflichtung zur Leistung von Kosten bei<br />

Übertragungen gemäß §5 und §24, sowie die<br />

Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß<br />

§6 Abs.3;<br />

(iv) die Verpflichtung zur Erbringung der Kapitaleinlagen<br />

(bzw. Beteiligungsbeträge) nebst Agio gemäß<br />

§3 Abs.10;<br />

(v) die Verpflichtung zum Ausgleich von Kosten im<br />

Zusammenhang mit der Geltendmachung von<br />

Informationsrechten gemäß §11;<br />

(vi) die Verpflichtung zur Erstattung von Steuermehraufwendungen<br />

gemäß §16;<br />

(vii) die Verpflichtung zur Erstattung zusätzlicher<br />

Steuererklärungskosten gemäß §18;<br />

(viii) die Verpflichtung zur Erstattung von Steuern<br />

gemäß §19 Abs.6;<br />

(ix) die Verpflichtung zur Erstattung von Mehrkosten<br />

bei Erbfällen gemäß §20 und §24;<br />

(x) die Verpflichtung zum Ausgleich eines Negativsaldos<br />

nach §21 Abs.4 sowie<br />

(xi) etwaige Gutachterkosten nach §21 Abs.7.<br />

(Ziffern (ii) bis (xi) nachstehend zusammen „Ausgleichsverpflichtungen“<br />

und die hieraus resultierenden<br />

Zahlungen „Ausgleichszahlungen“).<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, Ansprüche, die ihm<br />

gegen Treugeber zustehen, ganz oder zum Teil an die<br />

Gesellschaft abzutreten. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

Ansprüche, die ihr gegen Treugeber zustehen, ganz<br />

oder zum Teil an den Treuhänder abzutreten. Die Abtretungen<br />

können insbesondere an Erfüllungs statt, zum<br />

Zweck einer Aufrechnung oder der Schaffung von<br />

Sicherheiten erfolgen. Der Treuhänder sowie die Gesellschaft<br />

sind insoweit an Weisungen der Treugeber nicht<br />

gebunden. Treuhänder und Treugeber dürfen die<br />

erforderlichen Informationen austauschen. §22 bleibt<br />

unberührt. Der Treuhänder ist berechtigt, Ansprüche,<br />

die ihm gegen die Gesellschaft zustehen, an den Treugeber<br />

abzutreten, sofern der Geschäftsführende Kommanditist<br />

zustimmt. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

Ansprüche gegen den Treuhänder an den Treugeber<br />

abzutreten, sofern der Treuhänder zustimmt.<br />

§ 8 KAPITALKONTEN<br />

1. Für jeden Kommanditisten und Treugeber werden Kapitalkonten<br />

bei der Gesellschaft geführt. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst. Die von jedem Kommanditisten<br />

zu erbringende Kapitaleinlage bzw. der von jedem<br />

Treugeber zu erbringende Beteiligungsbetrag wird auf<br />

einem Festkonto (Kapitalkonto I) in Euro erfasst. Das<br />

Kapitalkonto I bildet den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten<br />

bzw. die Treugeberbeteiligung des Treugebers<br />

ab und ist allein maßgeblich für die Beteiligung<br />

des jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugebers am<br />

Vermögen, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit in diesem<br />

Vertrag bzw. dem Treuhandvertrag nichts anderes<br />

geregelt ist. Für jeden Kommanditisten und Treugeber<br />

wird darüber hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />

II) in Euro geführt, auf dem das geleistete Agio,<br />

Gewinne, Verluste und Entnahmen erfasst werden.<br />

2. Die von einem Kommanditisten oder Treugeber (aufgrund<br />

der von dem Treuhänder an die Gesellschaft<br />

abgetretenen Ansprüche) zu erbringenden Ausgleichszahlungen<br />

gemäß §7 Abs.2 stellen Forderungen der<br />

Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten oder<br />

Treugeber dar und werden auf den Kapitalkonten nicht<br />

erfasst.<br />

§ 9 GESELLSCHAFTSKAPITAL<br />

Das Einlagekapital soll durch die Erhöhung der Beteiligung<br />

des Treuhänders um 61.990.000 EUR („geplantes Einlagekapital“)<br />

(zzgl. 5% Agio) auf 62.000.000 EUR erhöht werden.<br />

Das endgültige Einlagekapital kann vom geplanten Ein -<br />

lagekapital nach oben oder unten um maximal 2% ab weichen.<br />

Das endgültige Einlagekapital wird vom Geschäfts -<br />

führenden Kommanditisten festgelegt.<br />

§ 10 GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG<br />

1. Die Gesellschaft wird nach außen durch den Komplementär<br />

und kraft hiermit ausdrücklich erteilter Bevollmächtigung<br />

durch den Geschäftsführenden Komman -<br />

ditisten vertreten. Der Komplementär und der Geschäfts-<br />

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