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airbus a380 - Swiss Invest Group

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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

4. Geht im Falle der Übertragung oder sonstigen Verfügung<br />

ein Gesellschaftsanteil im Ganzen auf einen Dritten<br />

über, werden alle Konten gemäß §8 dieses Vertrages<br />

unverändert und einheitlich fortgeführt. Bei nur<br />

einer teilweisen Übertragung werden die für den Erwerber<br />

einzurichtenden Konten entsprechend anteilig zu<br />

Lasten bzw. zugunsten der entsprechenden Konten des<br />

Veräußerers dotiert.<br />

5. Für die Übertragung von Treugeberbeteiligungen (mit<br />

Ausnahme des Wechsels eines Treugebers in die Kommanditistenstellung)<br />

gelten vorbehaltlich zusätzlicher<br />

Erfordernisse aus dem Treuhandvertrag die vorstehenden<br />

Abs.1 bis 4 (mit Ausnahme von Abs.1 Ziffer (i)) mit<br />

der Maßgabe entsprechend, dass Übertragungsgegenstand<br />

das Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder und<br />

die von dem Treuhänder verwaltete Treugeberbeteiligung<br />

an der Gesellschaft ist. Unbeschadet der Übertragung<br />

ist bei Vorliegen einer entsprechenden Weisung<br />

des Treuhänders hinsichtlich der direkten Leistung von<br />

Ausschüttungen an Treugeber die Gesellschaft berechtigt,<br />

alle an den Treuhänder zu leistenden Ausschüt -<br />

tungen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem<br />

ihr bekannten bisherigen Treugeber vorzunehmen,<br />

sofern ihr die Übertragung der Treugeberstellung nicht<br />

schriftlich mit einer Frist von einem (1) Monat vorab<br />

angezeigt wurde.<br />

6. Jeder Kommanditist stellt die Gesellschaft und die<br />

anderen Gesellschafter von allen aus einer Übertragung<br />

seines Gesellschaftsanteils oder einer sonstigen Verfügung<br />

über seinen Gesellschaftsanteil resultierenden<br />

Kosten (insbesondere ggf. anfallende Kosten für die<br />

Erstellung einer Zwischenbilanz) und sonstigen Aufwendungen<br />

und Nachteilen frei. Zu den Kosten des<br />

vorstehenden Satzes gehören auch der Ausgleich eines<br />

Negativsaldos gemäß §21 Abs.11 und Steuern, die bei<br />

der Gesellschaft aufgrund einer Übertragung des<br />

Gesellschaftsanteils entstehen oder die sich durch die<br />

Übertragung erhöhen oder die von der Gesellschaft für<br />

den betreffenden Kommanditisten an Steuerbehörden<br />

zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend<br />

für den Treuhänder im Falle der Übertragung einer Treugeberbeteiligung<br />

oder sonstigen Verfügung über eine<br />

Treugeberbeteiligung; der Treuhänder ist gegenüber der<br />

Gesellschaft insoweit zur Freistellung und Kostentragung<br />

verpflichtet. Dieser Abs.6 gilt entsprechend bei<br />

einer Übertragung von oder sonstigen Verfügung über<br />

Teile eines Gesellschaftsanteils oder einer Treugeberbeteiligung.<br />

§ 6 EINZAHLUNG DER KAPITALEINLAGEN, AGIO<br />

1. Die Kapitaleinlagen nebst Agio sind in Euro zu erbringen.<br />

2. Der Treugeber ist verpflichtet, bis zum ersten (1.) Juni<br />

2012 – und sofern er später beitritt bis zum fünfundzwanzigsten<br />

(25.) Kalendertag des Monats (Eingang<br />

auf dem Konto), der dem Monat folgt, in dem der Treuhandvertrag<br />

wirksam wird – auf das in der Beitritts -<br />

erklärung genannte Konto des Treuhänders den in der<br />

Beitritts erklärung genannten Beteiligungsbetrag in Euro<br />

nebst 5% Agio zu leisten. Abweichungen bedürfen der<br />

Zustimmung des Treuhänders bzw. des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Gesellschaft. Eingehende<br />

Beträge auf den Beteiligungsbetrag in Euro nebst 5%<br />

Agio werden zunächst auf das Agio und dann auf die<br />

Kapitaleinlage angerechnet.<br />

3. Für verspätet geleistete Zahlungen nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />

schuldet der Treugeber nach erfolgloser<br />

Mahnung durch die Gesellschaft einen Verzugszins<br />

gemäß §288 BGB, unabhängig von der Möglichkeit<br />

des Ausschlusses des Gesellschafters. Die Geltend -<br />

machung eines weitergehenden Schadens nach<br />

gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 7 NACHSCHUSSPFLICHTEN,<br />

AUSGLEICHSZAHLUNGEN, ABTRETUNGEN<br />

1. Über die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten<br />

Kapitaleinlage zzgl. 5% Agio hinaus übernehmen die<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber weder gegenüber Dritten<br />

noch gegenüber den weiteren Kommanditisten oder<br />

Treugebern eine Nachschuss- oder sonstige Zahlungsverpflichtung;<br />

dies gilt auch für den Fall der Liquidation.<br />

2. Unberührt bleiben<br />

(i) eine Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern nach Maßgabe der<br />

§§171ff., §160 HGB;<br />

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