07.09.2014 Aufrufe

airbus a380 - Swiss Invest Group

airbus a380 - Swiss Invest Group

airbus a380 - Swiss Invest Group

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

TEIL D // GESELLSCHAFTSVERTRAG //<br />

wechselnden Treugeber überträgt. Der Geschäftsführende<br />

Kommanditist kann Abweichungen hiervon<br />

zustimmen.<br />

2. Der Wechsel eines Treugebers in die Stellung eines<br />

Kommanditisten durch Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

ist erst dann zulässig, wenn die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

(i) Der Beitritt als Treugeber zur Gesellschaft ist wirksam<br />

geworden.<br />

(ii) Der Treuhänder hat das Gesellschaftskapital der<br />

Gesellschaft in Höhe des vom Treugeber gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages erhöht und die entsprechende<br />

Erhöhung der Haftsumme ist im Handelsregister<br />

der Gesellschaft eingetragen.<br />

(iii) Der Treugeber hat den gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

samt Agio bei der Gesellschaft gemäß §4<br />

des Treuhandvertrages in voller Höhe geleistet.<br />

(iv) Der Treugeber hat dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und/oder der AGR eine umfassende,<br />

unwiderrufliche und über den Tod hinaus geltende<br />

Handelsregistervollmacht zu übergeben. Die Vollmacht<br />

muss den Bevollmächtigten von den<br />

Beschränkungen des §181 BGB befreien und zur<br />

Erteilung von Untervollmachten berechtigen.<br />

3. Der beabsichtigte Wechsel eines Treugebers in die<br />

Stellung eines Kommanditisten ist dem Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und dem Treuhänder vorab<br />

schriftlich anzuzeigen und wird bei der Gesellschaft<br />

wirksam mit Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />

in das Handelsregister.<br />

4. Umgekehrt sind Kommanditisten, mit Ausnahme des<br />

Treuhänders, jederzeit berechtigt, in die Stellung eines<br />

Treugebers zurückzuwechseln. Der beabsichtigte<br />

Wechsel ist dem Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

vorab schriftlich anzuzeigen und wird zum ersten (1.)<br />

Kalendertag des Monats wirksam, der dem Eingang der<br />

schriftlichen Anzeige beim Geschäftsführenden Kommanditisten<br />

sowie dem Abschluss eines Treuhand -<br />

vertrages mit dem Treuhänder über die betreffende<br />

Treugeberbeteiligung folgt und der Kommanditist seinen<br />

Kommanditanteil wirksam auf den Treuhänder<br />

übertragen hat.<br />

5. Der Treuhänder wird beim Wechsel eines Treugebers in<br />

die Stellung eines Kommanditisten seine Beteiligung in<br />

Höhe der entsprechenden Treugeberbeteiligung durch<br />

Übertragung entsprechend reduzieren bzw. beim<br />

Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung eines<br />

Treugebers entsprechend erhöhen.<br />

§ 5 VERFÜGUNG ÜBER GESELLSCHAFTSANTEILE<br />

UND TREUGEBERBETEILIGUNGEN<br />

1. Die Übertragung, Belastung oder sonstige Verfügung<br />

über einen Gesellschaftsanteil ist nur zulässig und wirksam<br />

mit schriftlicher Zustimmung des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, der die Zustimmung nur aus<br />

wichtigem Grund versagen darf; eine Zustimmung der<br />

anderen Gesellschafter ist nicht erforderlich. Im Übrigen<br />

ist eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils nur<br />

zulässig und der Geschäftsführende Kommanditist wird<br />

ihr nur dann zustimmen, sofern der Erwerber<br />

(i) dem Geschäftsführenden Kommanditisten oder<br />

der AGR eine den Anforderungen von §4 Abs.2<br />

genügende Handelsregistervollmacht übergeben<br />

hat;<br />

(ii) ihn betreffende gesetzlich erforderliche Angaben<br />

und Unterlagen (insbesondere nach dem Geldwäschegesetz)<br />

zur Verfügung gestellt hat.<br />

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

oder eine sonstige Verfügung darüber<br />

ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres<br />

zulässig, sofern nicht der Geschäftsführende Kommanditist<br />

einer Abweichung hiervon zustimmt. Die jederzeit<br />

zulässige Möglichkeit des Wechsels zurück aus der<br />

Kommanditisten- in die Treugeberstellung gemäß §4<br />

Abs.4 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.<br />

2. Abs.1 gilt entsprechend für die Übertragung von Teilen<br />

oder eine sonstige Verfügung über Teile eines Gesellschaftsanteils.<br />

3. Die Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />

des Geschäftsführenden Kommanditisten. Diese<br />

Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden. Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil<br />

ist unzulässig.<br />

140

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!