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airbus a380 - Swiss Invest Group

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GESELLSCHAFTSVERTRAG // TEIL D<br />

US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach<br />

dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit,<br />

Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r)<br />

der US Bundesbesteuerung unterliegt, handeln.<br />

7. Das anteilige Gesellschaftskapital eines Gesellschafters<br />

wird in diesem Vertrag als „Kapitaleinlage“, „Gesellschaftsanteil“<br />

oder „Beteiligung“ bezeichnet. Die im<br />

Handelsregister einzutragende Haftsumme eines jeden<br />

Gesellschafters beträgt 10 EUR je 1.000 EUR Kapitaleinlage,<br />

dies entspricht 1% der von ihm übernommenen<br />

Kapitaleinlage.<br />

8. Die Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft<br />

erfolgt in der Weise, dass Dritte der Gesellschaft<br />

mittelbar als Treugeber (nachstehend „Treugeber“)<br />

beitreten (nachstehend „Treugeberbeteiligung“). Der<br />

Beitritt als Treugeber erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch den Treuhänder oder einem von<br />

diesem bevollmächtigten Vertreter. Eine Pflicht zur<br />

Annahme durch den Treuhänder besteht nicht. Der Beitritt<br />

setzt voraus, dass der Treugeber den Treuhänder<br />

beauftragt und ermächtigt, für den Treugeber eine Treugeberbeteiligung<br />

an der Doric Flugzeugfonds Sechzehnte<br />

GmbH & Co.KG zu zeichnen. Der Treuhandvertrag<br />

und damit der Beitritt als Treugeber kommt mit der<br />

Annahme des Angebotes durch den Treuhänder oder<br />

einem von diesem unmittelbar oder mittelbar bevollmächtigten<br />

Vertreter rückwirkend zum ersten (1.) Kalendertag<br />

des Monats, in dem die Annahme erfolgt ist,<br />

zustande.<br />

9. Die Treugeberbeteiligung wird vom Treuhänder gemäß<br />

einem mit dem jeweiligen Treugeber gesondert abzuschließenden<br />

Treuhandvertrag betreut und verwaltet.<br />

Der Treuhänder leistet etwaigen Weisungen der Treu -<br />

geber gemäß Treuhandvertrag Folge. Im Innenverhältnis<br />

der Gesellschafter und der Treugeber untereinander<br />

und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der<br />

Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber soweit<br />

gesetzlich zulässig wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten<br />

behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen (inklusive Liquida -<br />

tionserlös), am Gewinn und Verlust und an einem Abfindungsguthaben<br />

sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher<br />

Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung<br />

auf Dritte zu übertragen. Die Treugeber sind be -<br />

rechtigt, das dem Treuhänder zustehende Stimmrecht<br />

anteilig entsprechend der von ihnen gehaltenen Beteiligung<br />

nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages<br />

auszuüben. Soweit Treugeber die ihnen zustehenden<br />

Rechte, insbesondere das überlassene Stimmrecht,<br />

nicht selbst wahrnehmen, wird der Treuhänder die<br />

Gesellschafterrechte gemäß den Regelungen des Treuhandvertrages<br />

und nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages<br />

ausüben.<br />

10. Der Beteiligungsbetrag jedes Treugebers an der Gesellschaft<br />

(nachstehend „Beteiligungsbetrag“) muss<br />

mindestens auf 10.000 EUR oder einen durch volle<br />

5.000 EUR teilbaren, höheren Betrag lauten. Jeder im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhung beitretende Treugeber hat<br />

zusätzlich ein Agio i.H.v. 5% (nachstehend „Agio“) des<br />

Beteiligungsbetrages zu leisten. Entsprechendes gilt<br />

hinsichtlich der Kapitaleinlage, sofern im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhung die Kapitaleinlage eines Kommanditisten,<br />

der zuvor gemäß §4 aus der Treugeberstellung in<br />

die Stellung eines Kommanditisten gewechselt ist,<br />

erhöht wird. Der Geschäftsführende Kommanditist kann<br />

Abweichungen von dem Voranstehenden zustimmen.<br />

11. Alle Gesellschafter sind verpflichtet, bei der Eintragung<br />

der eintretenden bzw. ausscheidenden Gesellschafter<br />

sowie bei Kapitalherabsetzungen oder -erhöhungen<br />

von Gesellschaftern (einschließlich des Treuhänders)<br />

sowie bei der Umsetzung sonstiger gemäß den Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages beschlossener<br />

bzw. durchgeführter Maßnahmen im erforderlichen<br />

Umfang mitzuwirken.<br />

§ 4 WECHSEL ZWISCHEN TREUGEBER- UND<br />

KOMMANDITISTENSTELLUNG<br />

1. Jeder Treugeber ist berechtigt und verpflichtet, nach<br />

einer von ihm ausgesprochenen ordentlichen Kündigung<br />

des Treuhandverhältnisses gemäß §7 Abs.1 des<br />

Treuhandvertrages von der Treugeberstellung in die<br />

Stellung eines Kommanditisten zu wechseln. Der<br />

Wechsel erfolgt, indem der Treuhänder einen entsprechenden<br />

Teil seiner Beteiligung bzw. Kapitaleinlage<br />

unmittelbar auf den in die Kommanditistenstellung<br />

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